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BGH: Nach Verkehrsunfall Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mitverschulden


08.02.2012 - von Beate Wypchol

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt und trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Das entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.02.2012 (VI ZR 133/11) und beendete damit die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Grundsätzlich hat der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch die Kosten einer Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen zu ersetzen. In dem Fall, in dem sich der geschädigte Fahrzeughalter ein Mitverschulden zurechnen lassen muss, stellt sich jedoch die Frage, ob die Sachverständigenkosten genauso wie die übrigen Schadenspositionen entsprechend der Haftungsquote zu kürzen sind (so OLG Frankfurt a.M.) oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten in voller Höhe beanspruchen kann (so OLG Celle).

Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass bei geteilter Schuld die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten von beiden Parteien anteilig zu tragen sind, entsprechend der jeweiligen Haftungsqoute.



Überraschende Terminsaufhebung im Prozess über Ansprüche gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical


03.02.2012 - von Jörg Reich

BGH IV ZR 269/10, Vorinstanzen Chemnitz Urteil vom 27.09.2009 –4 O 2454/08, OLG Dresden Urteil vom 22.09.2010 – 7 U 1358/09. In einem der bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreite die Ansprüche wegen der englischen Lebensversicherung Clerical Medical zum Gegenstandshaben wurde überraschend von Seiten der Letztbenannten die Revision zurückgenommen und der Zahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 € anerkannt.
Kapitallebensversicherung

Hintergrund sind die Geschäfte der Versicherungsgesellschaft mit Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Die Wertsteigerung der Lebensversicherung sollte zumindest in Teilen ab Zuteilung garantiert sein. Regelmäßig finanzierten Anleger die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch ein Kredit bei einer Bank, die nicht selten diese Anlageform auch empfohlen hat. Unterm Strich sollte nach Abzug aller Kosten und Zinsen quasi ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen ein Gewinn von bis zu zweieinhalb oder mehr Prozent jährlich möglich sein. Umso attraktiver schien es, sofern möglich, einen großen Einmalbetrag zu wählen. Hiernach kam es, wie es kommen musste, nämlich die Wertentwicklung der Lebensversicherung blieb hinter den prognostizierten Werten zurück.

Anleger solcher Geschäftsmodelle sollten tunlichst durch fachkundige Rechtsanwälte ihr abgeschlossenes Produkt prüfen lassen hinsichtlich Wertentwicklung und Sicherheit desselben. Ggf. besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Vertrag im Jahre 2002 unterschrieben wurde ist bis Ende des Jahres jedenfalls Ansprüche wegen falscher Beratung bzw. Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen.

Stichwörter:

Lebensversicherung, Kapitallebensversicherung, Schadenersatz, Aufklärungsverschulden, Beratung



Update, die Kanzleiapp von Anwalt ZRWD schon nach kurzer Zeit erfolgreich und jetzt mit verbesserten Funktionen


27.01.2012 - von Jörg Reich

Schon nach kurzer Zeit wurde die Kanzleiapp von ZRWD sehr gut angenommen und von den Usern gut bewertet. Mit der Kanzleiapp haben iPhone, iPad oder iPod Benutzer sozusagen den Anwalt zum Mitnehmen für die Westentasche dabei. Neben interaktiven Tools, mit denen z. B. ein potenzielles Bußgeld berechnet werden kann, informieren Blog und Urteilsticker über News zum Thema Recht. Hilfreich und nicht nur im Falle eines Verkehrsunfalls der Schadensmelder, mit dem unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis Kontakt zum Anwalt aufgenommen werden kann und sämtliche zur Bearbeitung des Falles notwendigen Daten nebst Bildern per E-Mail an den Anwalt direkt versendet werden können. Wer z. B. an der Unfallstelle noch auf die Polizei wartet kann also sämtliche Vorarbeiten für die Schadensabwicklung gleich vor Ort in der Wartezeit durchführen und weiß die Sache bereits in der Bearbeitung des Anwalts noch bevor er selbst zu Hause ist. Die App mit den jetzt geupdateten verbesserten Funktionen steht im APP Store zum kostenlosen Download zur Verfügung. Einfach bei der Suche: Anwalt ZRWD eingeben!


Arbeitsgericht Gießen - Neue Adresse


26.01.2012 - von Jörg Reich

Der Gerichtsbezirk des Arbeitsgericht Gießen, Aulweg 45, 35392, Gießen, umfasst alle Städte und Gemeinden der Amtsgerichtsbezirke:
Alsfeld (mit Ausnahme der Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Fulda gehören), Büdingen, Friedberg (Hessen), Gießen und Nidda. Jetzt auch die Bezirke Wetzlar und Marburg. Zu dem Arbeitsgericht Wetzlar gehörten die Amtsgerichtsbezirke Dillenburg und Wetzlar und zu dem Arbeitsgericht Marburg,die Amtsgerichtsbezirke Biedenkopf, Frankenberg (Eder), Kirchhain, Marburg und Schwalmstadt.


Zu welchem Amtsgerichtsbezirk der Arbeitgeber gehört erfahren Sie z.B. über eine Abfrage unter nachfolgendem link: http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=hes


Telefon: 0641 6077-0
Fax: 0641 607740


URL:
www.arbg-giessen.justiz.hessen.de
Mail: verwaltung@arbg-giessen.justiz.hessen.de
XJustiz-ID: M6098



Reiserecht aktuell: Wer haftet für Schäden und Verletzungen bei Glatteis auf dem Bahnsteig?


19.01.2012 - von Jörg Reich

In seiner aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof, nachdem die Instanzen des Landgericht Wuppertal und des OLG Düsseldorf bereits durchgelaufen waren, in seiner Entscheidung, Az.: XZR 49/11 - Urteil vom 17.01.2012 klar, dass auch bei Auseinanderfallen des Betriebs eines Eisenbahnverkehrunternehmens und des Betriebes eines Eisenbahnhaltepunktes (Bahnhof), die Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens aufgrund des Personenbeförderungsvertrages nicht erlischt, sondern dieses für schuldhafte vertragliche Pflichtverletzungen haftet. Im Klartext bedeutet das, wer sich bei winterlichen Bedingungen auf einem nicht geräumten Bahnsteig verletzt, kann sich an das Beförderungsunternehmen bei dem eine Fahrkarte gelöst wurde wenden um seine Schaden insbesondere Schmerzensgeld zu verlangen. Dass ein solcher Fall bis zum BGH wandern musste zeigt die Wehrhaftigkeit solcher Unternehmen und zeigt im Zweifel an, anwaltschaftliche Hilfe zeitnah in Anspruch zu nehmen.


Tierarzt – Wer zahlt Behandlungskosten in einem Notfall


10.01.2012 - von Jörg Reich

Das Problem kennen viele Notfallhelfer. Derjenige der einen Notfall meldet und ggf. einen Auftrag erteilt ist oft nicht der Eigentümer. Bei Tieren, z.B. Pferden, werden Notfallbehandlungen fast immer von Stalleignern oder Verwahr- und Pflegepersonal in Auftrag gegeben, wenn die Tierhalter nicht greifbar sind.
Nun hat aber rechtlich der behandelnde Tierarzt einen Anspruch auf Ersatz der Tierbehandlungskosten gegenüber dem Auftraggeber, nicht zwingend unmittelbar gegen den Eigentümer. Um hier Ansprüche als Tierarzt im eigenen Namen gegen den Tierhalter als Eigentümer geltend zu machen ist es empfehlenswert, am Besten gleich bei der Abwicklung der Behandlung vor Ort, sich Ansprüche des Auftraggebers gegen den Eigentümer abtreten zu lassen. Hilfreich dabei ist das unter http://www.anwaelte-giessen.de, dort unter Downloads, zu Verfügung stehende Formular.



Der Arbeitgeber darf jederzeit und ohne jeden sachlichen Grund vom Arbeitnehmer schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen


06.01.2012 - von Jörg Reich

Klarstellend entschied das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 14.09.2011, Az.: 3 Sa 597/11, dass Arbeitgeber nach der Vorschrift des § 5 Entgeltvorzahlungsgesetz, bereits ab dem ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer verlangen dürfen. Hierzu bedarf es weder eines sachlichen Grundes, eines Wiederholungstatbestandes oder eines begründeten Verdachtes.
Krank während der Arbeitszeit

Arbeitnehmer sind im Zweifel gut beraten, bei Krankheit stets einen Arzt aufzusuchen um Missverständnissen oder Verdachtsfällen vorzubeugen. Wird einer solchen Anweisung zuwidergehandelt, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten schriftlich abmahnen und für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Im Wiederholungsfall kann die Nichtvorlage eines ärztlichen Attestes somit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Bei Entgegennahme des Attestes ist stets darauf zu achten, dass der Arzt die Dauer der Erkrankung und eventuell die Uhrzeit für das Vorstelligwerden beim Arzt korrekt eingetragen hat. Auch hier führen Übermittlungs- oder Schreibfehler ungewollt zu unangenehmen Veränderungen des persönlichen Arbeitsklimas, wenn Arbeitgeber durch Missverständnisse den Verdacht hegen, dass Arbeitnehmer krank machen.



Notleidende Kapitalanlagen, geschlossene Fonds, Kredite, auf die Möglichkeit des Widerrufs und der damit verbundene Möglichkeit der Rückabwicklung hin überprüfen


06.01.2012 - von Jörg Reich

Nachdem zum Jahreswechsel Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtsverletzungen bei der Beratung bzw. Vermittlung von Anlageprodukten für Anlageprodukte die vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, endgültig verjährt sind, bleibt bei vielen Anlageprodukten die Möglichkeit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen auch lange nach Abschluss des Vertrages bis zu 30 Jahre den Widerruf zu erklären und die Kapitalanlage rückabzuwickeln.

Für die Rückabwicklung kommen zum einen das Kapitalprodukt selbst, die Depoteröffnung und der damit verbundene Kaufantrag, der zur Finanzierung der Kapitalanlage verbundene Kredit als auch ggf. weitere Verträge (Treuhandvertrag etc.) in Frage. Widerrufsmöglichkeiten eröffnen zum Beispiel das Verbraucherkreditgesetz, das Haustürwiderrufsrecht, welches zwischenzeitlich in das bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde sowie das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der versierte Rechtsanwalt den Widerruf erklären und die Rückabwicklungsansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Aufgrund der häufig schon bezogen auf einzelne Produkte gefestigten Rechtssprechung können oft kostengünstige und schnelle Lösungen herbeigeführt werden.

Gerade Anleger die durch die Berichtserstattung der vergangenen Monate zu spät die Möglichkeit erkannt haben ihre Kapitalanlage wegen Fehler bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Aufklärung rückabzuwickeln sollten die Gelegenheit nutzen, die Verträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über den Widerruf prüfen zu lassen.




Überstunden am Besten zeitnah abrechnen - Arbeitnehmer ist beweispflichtig!


05.01.2012 - von Jörg Reich

Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Bezahlung von Überstunden zeitnah abzurechnen und einzufordern. Sofern wegen der Buchhaltung des Arbeitgebers dies nicht oder nur mit besonderem Aufwand möglich ist, ist es ratsam, anhand eines Stundenzettel sich diesen vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten zeitnah nach Leistung der Überstunden durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Hintergrund ist der, dass in einem Streitfall (Beendigung des Arbeitsverhältnis/Zahlungsklage) Überstunden vor Gericht bewiesen werden müssen und zwar von dem Arbeitnehmer. Kann der Arbeitnehmer im Einzelnen für jeden Tag an dem Überstunden geleistet wurden, deren Anfall und die Anzahl der Stunden nicht beweisen, so geht der Arbeitnehmer leer aus. So bereits mehrfach entschieden, zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 Sa 622/10. Das letztbenannte Gericht wies sogar darauf hin, dass Unterlagen die die Überstunden bestätigen können (z.B.: Daten von Kassen oder Computersystemen, Zeiterfassungssysteme oder ähnliches) nicht von dem Arbeitgeber vorgelegt oder gar herausgegeben werden müssen.
Zudem finden sich in vielen Arbeitsverträgen recht kurze Ausschlussfristen welche den Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeiten für den Fall ausschließen, dass sie nach Anfall nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht wurden.
Ein Formular zur einfachen, zeitnahen und beweissicheren Erfassung von Überstunden finden sie unter http://www.anwaelte-giessen.de/s5/download.html . Einfach den Dateilink „Überstundenerfassungsbogen“ anklicken.




Düsseldorfer Tabelle 2012 – keine Änderungen


28.12.2011 - von Beate Wypchol


Die Düsseldorfer Tabelle zeigt auf, wie viel Unterhalt Eltern ihren Kindern schulden, wenn sie nicht zusammen leben. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie wird regelmäßig aktualisiert, so dass die Höhe der Unterhaltsbeträge entsprechend angepasst wird.
Nachdem im Jahr 2011 der Selbstbehalt von 900,00 € auf 950,00 € angehoben wurde, wird es für das Jahr 2012 keine Änderungen geben, die eine Anpassung erfordern.
Aus diesem Grund gelten die für das Jahr 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge auch für das Jahr 2012. Eine neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2012 wird es nicht geben.



Verjährung – Alle Jahre wieder und 2011 – das Superverjährungsjahr – die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen!


22.12.2011 - von Jörg Reich

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2008 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:
Ein langer Weg!Forderungen aus dem Jahr 2008 verjähren damit regelmäßig Ende 2011!!!

Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.

Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.

Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2008 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend gemacht werden.

Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).

Für alle Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 gilt zum Ablauf des Jahres 2011 zudem:

Zum 01.01.2002 trat die Schuldrechtsmodernisierung durch das gleichnamige Gesetzt in Kraft. Eine besondere Auswirkung dieser Reform zeigt sich 10 Jahre später am 31.12.2011 um 24:00 Uhr, dann nämlich, wenn nach den Übergangsvorschriften auch die letzten Schadensersatzansprüche aus den Jahren vor 2002, sofern sie nicht bereits schon verjährt sind, endgültig verjähren.

Für Banken, Versicherungen und Anlagenvermittler ein Datum auf dass man hinfiebert und bereits den Sekt, respektive Champagner, kalt legt.

Für Anleger ist dieses Datum jedoch sehr misslich, weil mit demselben Ansprüche, die noch bestehen, endgültig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können.

Wie hart das Gesetz in Punkto Verjährung sein kann, haben bereits viele Anleger von Lehman Produkten oder gleich gelagerten Anleihe- und Zertifikatprodukten anhand der alten, noch für die Vergangenheit bis zu Gesetzesänderung am 05.08.2009 geltenden Regelung des § 37a WpHG zu spüren bekommen.

Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt sich über die im Portfolio befindlichen Anlageprodukte (Fonds, Immobilien-, Solar-, Windkraft-, Energie-, Schiffs-, Sparplanfonds, Eigentumswohnungen, Anleihen, Unternehmensbeteiligungen, etc.) Gedanken zu machen und ggf. die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Der prüft die Ausgangssituation und weiß, wie man kostengünstig Ansprüche auch über den 31.12.2011 hinaus rettet.



Aktuelle Fortbildungsbescheinigung 2011


07.12.2011 - von Beate Wypchol

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Alkohol am Steuer - ordentliche Kündigung bei Berufskraftfahrer rechtens


15.11.2011 - von Jörg Reich

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Urteil vom 1.7.2011, Aktenzeichen 10 Sa 245/11, die Entscheidung der Vorinstanz, wonach ein Berufskraftfahrer, der in einer Polizeikontrolle mit 1,36 Promille Alkohol im Blut aufgegriffen wurde und dessen Führerschein entzogen wurde, eine deswegen ausgesprochene, ordentliche Kündigung hinnehmen muss.

Das Gericht führte dazu aus, dass im Falle des Verlustes der Fahrerlaubnis der Berufskraftfahrer grundsätzlich sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse, weil ihm die Erfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung nach eigenem Verschulden unmöglich geworden sei.



Checkliste im Falle eines Verkehrsunfalles  (mehr...)


15.11.2011 - von Jörg Reich

Im Falle eines Unfalls: (ausdrucken und ins Handschuhfach legen)
• Unfallbeteiligte sind verpflichtet, sofort anzuhalten – Achtung Strafe droht!
Warnblinklicht einschalten!
• Bei nur leichtem Schaden sofort an den Fahrbahnrand fahren.
• Alle Fahrzeuginsassen sollten so schnell wie möglich das Fahrzeug verlassen und zwar auf der Beifahrerseite. Nicht im Fahrzeug auf Hilfe warten, sondern hinter die Schutzplanken gehen. Warnwesten, und im Winter warme Kleidung, im Fahrgastraum bereithalten
• Die Unfallstelle absichern. Warndreieck in 100 - 150 Metern Abstand aufstellen.
• Bei Verletzten: Erste Hilfe leisten, Verletzte ansprechen, hinter die Leitplanke in Sicherheit bringen. Umgehend per Telefon die Polizei über Notruf 110 rufen. Notrufsäulen finden Sie, indem Sie den Richtungspfeilen auf den Leitpfosten folgen.
Bei der Unfallmeldung sind folgende Angaben wichtig:
• Wann (Uhrzeit) ist der Unfall passiert?
• Wo: Welche Autobahn, welcher Kilometer bzw. bei welcher Ortschaft oder markantem Punkt wie Autobahnabfahrt, Brücke usw. hat sich der Unfall ereignet?
• Auf welcher Spur ist der Unfall passiert (zB. A 5, Fahrtrichtung Frankfurt oder Kassel)
• Verletzte, ggf. wie viele, wie schwer
• Welche Rettungskräfte werden gebraucht (Notarzt, Feuerwehr)?
• Wer hat den Unfall gemeldet, ggf. Handy-Nr. mitteilen für Rückfragen?
Unfallspuren
• Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
• Fotos mit Handykamera anfertigen! Notizen mit Sprachaufnahmefunktion fertigen (smartphone)
Nach der Unfallaufnahme: Schadensregulierung
• Melden Sie den Unfall so bald wie möglich per Unfallapp (iPhone) oder telefonisch unter 0641 202121 der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Gießen
Bagatellunfälle
• Nicht jeder Unfall muss von der Polizei aufgenommen werden. Sie sollten dabei folgende Informationen sichern:
o Unfallbeteiligte und eventuelle Zeugen (Personalien feststellen)
o die Fahrzeuge (Kennzeichen und Fahrzeugtyp)
o Art, Verlauf und Folgen des Unfalls.
Verwenden Sie zur Ihrer Sicherheit dabei einen Unfallprotokollvordrucke, z. B.
http://www.verkehrsanwaelte.de/uploads/media/Unfallbericht.pdf
Bitte Ausdrucken und zweifach im Handschuhfach mitführen!
(mehr...)


Geschlossene Fonds, Aufbau Ost, finanzielle Tragödie, emotional verdrängt


09.11.2011 - von Jörg Reich

Blühende Landschaften hatten die Politiker versprochen und nicht selten mit ihrem Konterfei für Anlageprodukte aktiv geworben. Aufbau Ost, eine gute Sache und hochwertige Immobilien bei dem daniederliegenden Immobilienmarkt eine tot sichere Investition.

Anleger aller Einkommensschichten und Berufsgruppen sind mit redlichen Absichten und im Glauben an eine sichere und gemeinnützigen Investition unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten, die nicht selten kein rein finanzielles Problem blieb. Oft führten Beteiligungen, auch Mehrfachbeteiligungen, zum finanziellen Ruin mit all den negativen Auswirkungen auf das Leben, die traumatische Ereignisse haben können. Anleger berichten über den Auseinanderfall von Familien, Ehescheidungen, und nicht selten las man in der Presse sogar von Suiziden. Angesichts all dieser unliebsamen und schlechten sowie schmerzhaften Erinnerungen an solche Anlagen, die oft weit in die Anfänge der 90er Jahre zurückreichen können, ist es nur verständlich, wenn sich heute niemand mehr mit der lästigen Beteiligung an einem geschlossenen Fond beschäftigen möchte.

Dies führt jedoch dazu, dass die Nutznießer dieser Entwicklung, Vermittler und Banken, erneut profitieren! Mit Ablauf der Übergangsvorschriften zum Ende des Jahres dürfen die Letztbenannten sich sicher sein, zivilrechtlich nicht mehr belangt zu werden.

Auch heute ist es ggf. noch möglich einen beispielsweise 1995 gekauften, geschlossenen Immobilienfond wegen Beratungsfehler beim Kauf des Fonds gegenüber dem Beratenden oder Vermittelnden im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln und so, zumindest die finanziellen Schäden zu begrenzen. Diese Möglichkeit besteht allerdings für alle geschlossenen Fonds, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2011.

Es kann sich also durchaus lohnen, auch wenn die Erinnerungen an das Geschehene schmerzhaft sind, sich mit der Anlage erneut zu beschäftigen und einen bezüglich der Anlageform versierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen. Diesbezüglich ist Eile geboten.

Wer dies nicht tut oder nicht will wird am Neujahrstag 2012 endgültig ohne Aussicht auf Schadensersatz für seine Beteiligung dastehen und hoffen müssen, dass bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft kein weiterer Schaden in Form von Insolvenz, Nachforderungen von nicht geleisteten oder als vermeintliche Gewinnauszahlung zurückbezahlten Kommanditeinlagen und anderen Unbill auf ihn zukommen.

Ihr Ansprechpartenr Rechtsanwalt Jörg Reich

Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Jörg Reich unter der 0641 20 21 21



„Äußerungsrecht im Netz - aktuelle Entscheidungen, taktisches Vorgehen und ein Blick in die Zukunft“.


08.11.2011 - von Dominic Döring


Herr Rechtsanwalt Dominic Döring nimmt heute Abend an der Veranstaltung "Äußerungsrecht im Netz" in Berlin als Gast teil.

„Äußerungsrecht im Netz - aktuelle Entscheidungen, taktisches Vorgehen und ein Blick in die Zukunft“.

Veranstaltungsort eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., Berliner Verbindungsbüro,Marienstr. 12 (Gartenhaus), 10117 Berlin




Winterreifenpflicht! Bitte beachten!


07.11.2011 - von Beate Wypchol

Seit der Änderung des § 2 Absatz 3a StVO, der nunmehr die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen bestimmt, kann es teuer werden, wenn man bei winterlichen Wetterbedingungen ohne Winterreifen unterwegs ist. Es gibt kein festes Datum, bis zu dem die Bereifung für die kalte Jahreszeit vorgeschrieben ist. Nach dem Gesetz sind winterliche Straßenzustände gemeint, also Schnee- und Eisglätte. Es geht hier nur um die tatsächlichen Verhältnisse. Es gibt keine fixe Winterzeit. So kann jeder Autobesitzer, zumindest theoretisch, im Januar an schnee- und eisfreien Tagen und bei Temperaturen um +10° C und mehr auch immer noch mit Sommerreifen fahren. Allerdings kostet es bereits 40 Euro, die falschen - also nicht mit dem M + S – Zeichen gekennzeichneten - Reifen spazieren zu fahren. Wird das Auto wegen der Bereifung zum Hindernis für Dritte, ist ein Busgeld i.H.v. € 80,- und ein Punkt verwirkt. Verursacht ein mit Sommerreifen bereiftes KFZ einen Unfall, stellt sich das Problem, wie reagiert die Versicherung. Klar ist, der Haftpflichtschutz wird in jedem Fall bestehen bleiben müssen. Kasko- und Eigenschaden können jedoch möglicherweise mit Erfolg von der Versicherung ausgeschlagen oder stark minimiert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei winterlichen Witterungsbedingungen nur und ausschließlich auf Winterreifen ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Wer wenig fährt oder nicht umrüsten will, für den sind öffentliche Verkehrsmittel die probate Lösung.
Durchmogeln – der Versuch macht wenig sinn. Allein bei einem, jedenfalls bei mehreren festgestellten Verstößen ist durch die Bußgelder die Vermögenseinbusse größer, als ein Satz neuer Winterreifen, die z.B. in einer Standartgrösse für den Golf bereits im Satz ab € 150,- zu haben sind. Es muss also nicht immer die ADAC- oder Stiftung Warentest- Empfehlung sein. Halten sollte man sich aber an deren Warnungen, von billigen Fernostimporten mit gravierenden Sicherheitslücken die Finger zu lassen. Sonst kommt man trotz gesetzeskonformen Verhaltens schnell mal auf die schiefe Bahn.



Impressum bei Facebook ist notwendig


01.11.2011 - von Dominic Döring


Wie das Landgericht Aschaffenburg nun wohl erstmalig im Falle von Facebook entschieden hat muss bei einer Facebook Seite die zu „Marketingzwecken“ genutzt wird, der jeweilige Seitenbetreiber auch ein Impressum anbringen. Die Impressumspflicht nach der Vorschrift des § 5 Telemediengesetz gilt damit auch für Facebookseiten. Die Impressumsangabe muss vollständig sein. Es reicht also nicht nur dort Anschrift und Telefonnummer zu hinterlassen.

Des Weiteren soll es auch nicht reichen nur eine so genannte Infoseite zu unterhalten oder die Überschrift „Kontakt zu“ verwenden. Die Angaben müssen dabei gar nicht unbedingt direkt der Sozialmedia Seite bei Facebook zu entnehmen sein. Es reicht nach der so genannten „Zwei-Klick-Regel“ auf das Impressum einer dahinter stehenden Webseite zu verlinken. Das Gericht würdigt damit auch den Umstand, dass oftmals in Sozialnetworks wenig Platz für derartige Angaben ist. Problematisch ist sicherlich der Fall, wenn eine zunächst privat genutzte Facebookseite darüber hinaus auch einem waagegehaltenen Marketingzweck dienen kann.

Urteil vom Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2HK O 54/11.

Anmerkung: Sicherlich wird auch wie im Telemediengesetz vorgesehene Möglichkeit zu verwenden sein den Link „Anbieterkennzeichnung“ zu nennen, wobei der Autor der Ansicht ist, dass sich über 95% der Internetnutzer für den geläufigen Begriff des Impressums entscheiden würde, anstatt für das deutsche Wortungetüm Anbieterkennzeichnung.




Sehr lesenswert: Thema Urheberrecht und Abmahnung


31.10.2011 - von Dominic Döring

Erneut ein Zeitungsartikel/Interview was man gelesen haben sollte.

Aus dem Magazin "Jetzt.de" vom Oktober 2011.

http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/532152



Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte aus München mahnen im Bereich Filesharing ab!


26.10.2011 - von Dominic Döring

Filmtitel: „Hausbesuch bei Nataly“

Neuerdings mahnt die noch unbekannte Kanzlei Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte aus München im Bereich der „Filmwerke“ ab.

Uns liegt im Rahmen eines aktuellen Beratungsmadats hier ein Fall vor, in dem es angeblich um den Film „Hausbesuch bei Nataly“ gehen soll (Rechteinhaber: Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd., Amalienstr. 71, 80799 München)

Hierbei werden über 900,- EUR Honorar und Schadensersatz in Form einer Pauschale geltend gemacht.

Wir überprüfen die Unterlassungserklärung sowie die rechtlichen Umstände. Dabei klären wir auch soweit möglich den technischen Hintergrund auf.


Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring, Gießen, Mittelhessen, ZRWD.de





Ebay: Produktbild sollte genau zur Ware passen!


25.10.2011 - von Dominic Döring

Wer auf Ebay auf Nummer sicher gehen möchte der sollte auch nur das Produkt abbilden, was er auch wirklich verkaufen möchte. Ein Produktbild sollte auf keinen Fall Details oder Zubehör abbilden die tatsächlich später beinhaltet sind. Ob ein klärender Hinweis im späteren Text wie etwa „Zubehör wird nicht mit verkauft“ ausreicht um die Haftung zu beschränken ist rechtlich umstritten und erscheint sehr risikobehaftet.
Der Anbieter und Verkäufer sollte sowohl bei der Abbildung des Produkts als auch bei der Beschreibung der Funktionsweise und Features größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Hält sich der Anbieter hieran nicht, hat er neben der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Käufer ggf. auch eine Abmahnung zu befürchten, denn das wird Wettbewerbsrecht sieht Sanktionen vor wenn über wesentliche Merkmale eines Produkts getäuscht wird (Irreführung, UWG).

Wir werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass aus urheberrechtlichen Gründen Produktbilder für das Internet am besten in Eigenregie produziert werden, oder ein eigener Fotograf engagiert wird, der seine Rechte an den Shopbetreiber abtritt. Fremdfotos sollt ein Händler nur "einbinden" wenn er die schriftliche Erlaubnis von tatsächlichen Urheber der Fotos/Bilder hat. Sonst droht eine kostenträchtige Abmahnung.
(Urheberrecht)

Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, ZRWD.de, Gießen



Ich soll nicht mehr bei Ebay verkaufen dürfen...


25.10.2011 - von Dominic Döring

Unfaire Onlinevertriebsbeschränkungen, die Internethändler dadurch benachteiligen, dass es ihnen seitens von Markenherstellern verboten wird die Produkte über das Internet gänzlich oder aber über Ebay zu verkaufen, sind nun der Grund einer umfangreichen Beschwerdeaktion. Über 750.000 Ebaynutzer aus Großbritannien, Deutschland und Frankreich ziehen zu Felde und möchten die EU-Kommission davon überzeugen die entsprechende Gesetzgebung, die Leitlinien und das Begriffsmonster der so genannten „Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vertriebsvereinbarungen (kurz Vertikal-GVO)“ zu überarbeiten. Bisher knebeln viele Markenhersteller den Onlineverkauf durch umfangreiche Vertragswerke mit denen sie versuchen Preise künstlich zu stabilisieren und bestimmten Vertriebskarnelen den Hauch einer gewissen Exklusivität zu verleihen. Die entsprechende Petition findet sich im Internet unter: www.ebaycompains.com/de

Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, Gießen, ZRWD.de



Abgeschleppt und abgezockt? Oder nur abgeschleppt?


24.10.2011 - von Beate Wypchol

In Großstädten kommt es immer häufiger vor, dass wenn die Parkzeit nur kurz überschritten wird oder die Parkscheibe nicht gestellt wurde, sich bei Rückkehr zum vermeintlichen Parkplatz des Fahrzeuges, selbiges nicht mehr dort befindet. Abschleppunternehmen, die im öffentlichen Auftrage Fahrzeuge abschleppen sind regelmäßig bezüglich der dafür geltend gemachten Kosten reell. Zu zahlen ist die Abschleppkostenpauschale sowie die Standpauschale pro Tag für das Stehen auf dem Verwahrplatz. Hierzu ist zu sagen, dass es durchaus mit unter ein bis zwei Tage dauern kann, wenn das Wochenende dazwischen liegt auch länger, bis man herausgefunden hat wo das Fahrzeug hin verbracht wurde. Gerichte Land auf Land ab mussten sich in der Vergangenheit damit auseinandersetzen, welche Kosten für das Abschleppen notwendig und erstattungsfähig sind und welche Kosten diesen Vorgaben nicht mehr entsprechen. Mittelt man die Entscheidungen der Gerichte in Hamburg, München und Berlin, so ist davon auszugehen, dass Abschleppkosten bis zu einer Höhe von 120,00 € sowie eine Standgebühr bis zu 10,00 € pro Tag als vertretbar gelten. Darüber hinausgehende Kosten sind regelmäßig zurückzuweisen. Wesentlich häufiger Anlass zur Klage gibt es dann, wenn Fahrzeuge von Privatgrundstücken abgeschleppt werden. Inzwischen arbeiten einige Supermarktunternehmen und Discounter, an neuralgischen Stellen, wo es nur zu verlockend ist, den Parkplatz des Discounters zu nutzen, mit geschäftigen Abschleppunternehmen zusammen. Diese verlangen dann gerne bis zu 300,00 € für den Dienst. In einem solchen Falle ist regelmäßig davon auszugehen, dass derart hohe Kosten überzogen sind und nicht bezahlt werden müssen. Auch muss der Eigentümer seines Privatgrundstückes dafür sorgen, dass selbiges hinreichend beschildert ist. Ist dies nicht der Fall und lässt der Privateigentümer dennoch abschleppen, so kann dies dazu führen, dass im Wege des Schadensersatzes Abschleppkosten und Gerichtskosten erstattet werden müssen. Definitiv nicht von diesem Recht umfasst ist, wenn der Privateigentümer einem Fahrzeug eine Parkkralle anlegen möchte. Hiervon ist also dringend abzuraten.
Im Zweifel kann der verkehrsrechtlich versierte Anwalt kurz unverbindlich Auskunft darüber geben, ob die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeuges überhöht sind oder nicht.

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Verwaltungsgericht Gießen: Computer und Laptops sind unpfändbar!


20.10.2011 - von Dominic Döring

Verwaltungsgericht Gießen: Computer und Laptops sind unpfändbar!

VG Gießen, Beschluss vom 8.7.2011 – 8 L 2046/11

Das Verwaltungsgericht in Gießen entschied, dass ein Notebook/Laptop nicht gepfändet werden darf.
Persönliche Gebrauchsgegenstände oder Sachen die dem Haushalt dienen, dürfen nicht der Pfändung unterworfen werden. Ein Notebook fällt darunter. Die Konsequenz: Sind solche Geräte – hier im Wege eines Verwaltungsverfahrens, z.B. wg Steuerschulden - gepfändet worden, müssen Sie zurückgegeben werden.

Gestützt auf die neuere Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 270, 274 [303]), dass „informationstechnische Systeme allgegenwärtig und für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien“ und die Sichtweise des Oberlandesgerichts in München, wonach die „ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre“ (OLG München in BayVBl 2010, 546 [547]), schloss sich das VG in Gießen dieser Sichtweise an.

Quelle: Neue Juristische Wochenschrift, NJW, Ausgabe 43, 2011, Seite 3179


[Eigene Anmerkung:]
Anders könnte der Fall liegen sollten mehrere Computer im Haushalt verfügbar sein, bspw. ein „Desktop-PC“ mit Internet-Anschluss und ein Laptop/Notebook oder ggf. ein moderner Tablet-PC. Dann könnten die „Luxusgegenstände“ gepfändet werden, wenn ein fuinktionsfähiger, „internetfähiger“ Computer in dem Haushalt des Schuldners zurückbleibt.




Baukostenzuschuss – sichere Investition auch in der Insolvenz?


19.10.2011 - von Dominic Döring

Baukostenzuschuss – was ist das überhaupt? Zur Überraschung - es gibt ein Baukostenzuschüsse-Rückerstattungsgesetz. Dieses Gesetz in seiner letzten Änderung vom 01.09.2001 ist schon recht alt.

Historisch ist die Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg zu sehen, wo Wohnraum benötigt wurde, Geld aber knapp war. Damals sah der Gesetzgeber bereits Handlungsbedarf um sicherzustellen, dass Aufwendungen, die der Mieter im Vertrauen auf das Mietverhältnis auf das Mietobjekt unternimmt, seien es Eigenleistungen oder bauliche Veränderungen, die in Absprache mit dem Vermieter zunächst aus eigener Tasche verauslagt werden, nicht zu Lasten des Mieters verloren gehen.
Hintergrund ist der, dass Kraft Gesetz die meisten Aufwendungen durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit dem Bauwerk Eigentum des Vermieters werden. Was also bezüglich der Wohnraummiete mit Baukostenzuschüssen passiert, die der Mieter im Vertrauen auf das Mietverhältnis auf eine Wohnung aufgrund vertraglicher Verpflichtung getan hat, ist im Baukostenzuschüsse-Rückerstattungsgesetz geregelt. Wichtig hier noch zu erwähnen ist die Frist von einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dieser Zeit verjähren Ansprüche auf Rückerstattung.

Wesentlich bedeutendere Relevanz hat der Baukostenzuschuss bei gewerblichen Mietverhältnissen. Bei Errichtung oder Umbau einer Gewerbeimmobilie ist es die Regel, dass die Räumlichkeiten nach Wünschen und Kundenplänen angepasst werden. Gerade bei der Sanierung von Altbauten kommt es häufig vor, dass kleinere und mittelständige Bauträger als legitimes Mittel den Baukostenzuschuss wählen, um kostengünstig die liquiden Mittel für den bedarfsgerechten Ausbau des Mietobjektes zu erhalten. Der Baukostenzuschuss wird hier regelmäßig nicht wie im Sinne des oben benannten Gesetzes gewährt, sondern nur noch dem Namen nach. Regelmäßig wird der Zuschuss im Wege eines Darlehens dem Vermieters von dem Mieter gewährt.

Hierbei ergeben sich jedoch Risiken, die nach Möglichkeit abgesichert werden sollten. Es ist zunächst sicherzustellen, dass die finanziellen Mittel auf sachgerecht verwendet werden. Regelmäßig ist der Bauherr nicht in der Lage für das gewährte Darlehen, neben einem langfristigen Mietvertrag, weitere Sicherheiten zu stellen. Insbesondere Grundsicherheiten dürften rangmäßig und höhenmäßig von finanzierenden Banken bereits ausgeschöpft sein. Nun könnte man meinen, dass ein langfristiger Mietvertrag sicherstellt, dass Baukostenzuschüsse, sei es in Form von Darlehen oder auch anderen Regelungen, über die Jahre hinweg abgemietet werden könnten. Dies ist auch grundsätzlich der Fall.

Probleme entstehen allerdings, sollte der Bauherr insolvent werden. Im Falle der Insolvenz ist gerade nicht sichergestellt, dass hohe Baukostenzuschüsse die über einen längeren Zeitraum verteilt sind, auch noch abgemietet werden können.

Um hier keine finanziellen Risiken einzugehen, oder diese nach Möglichkeit zu reduzieren, empfiehlt es sich einen fachlich versierten Rechtsanwalt zur Ausgestaltung der Verträge hinzuzuziehen. Durch die Überschneidungen des Kredit- und Mietrechts empfiehlt sich eine Kanzlei, die in beiden Fachgebieten bewandert ist. Die hier zu entstehenden Beratungskosten sind regelmäßig gegenüber dem Ausfallrisiko zu vernachlässigen.



Schiffsfonds – Kickback Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch auf Schiffsfonds übertragbar


19.10.2011 - von Jörg Reich

Schiffsfonds bergen neben den üblichen Risiken von unternehmerischen Beteiligungen, insbesondere geschlossenen Fonds, wie zum Beispiel lange Laufzeit, keine Veräußerbarkeit während der Laufzeit, kein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit, hohe, so genannte weiche Kosten und vielen weiteren, spezifische Risiken, die mit dem Geschäft der Containerschifffahrt zusammenhängen.


So wird das weltweite Geschäft mit Containerschiffen in US Dollar abgewickelt. Das heißt der Erfolg und die Rendite ist von vornherein von dem Währungskurs des US Dollars im Verhältnis zum Euro abhängig. Verschlechtert sich der US Dollar Kurs, verschlechtert sich regelmäßig das Ergebnis der Schifffahrtsgesellschaften. Zu Beginn der Beteiligung kann es bereits bei der Übernahme der Schiffe, regelmäßig werden neue Schiffe erworben, Probleme geben.

Es kommt nicht selten vor, dass Werften die Schiffe nicht rechtzeitig oder nicht mangelfrei ausliefern. Ist das Schiff dann in Charter gestellt, bleibt das Risiko, dass der Charterer das Vertragsverhältnis nicht ordnungsgemäß abwickelt bzw. vorzeitig kündigt oder im schlimmsten Fall insolvent wird.

Meistens werden Schiffsfonds nicht aus dem Emissionskapital (Eigenkapital) allein finanziert, sondern es besteht ein hoher Fremdkapitalanteil. Bei dem Fremdkapital spielt die Entwicklung der Zinsen für die Darlehen eine entscheidende Rolle. Verschlechtert sich der Zinssatz zu Ungunsten des Fonds verschlechtert sich gleichzeitig auch das Ergebnis des Fonds. Um noch einmal auf den Charterer zurückzukommen - es ist natürlich stets ungewiss, ob die Charterraten in der Höhe, wie prognostiziert, erreicht werden oder ob es, wie nach der Wirtschaftskrise 2008 geschehen, zu langfristigen Charterausfällen kommt. Ausfälle können nicht nur durch Wirtschaftskrisen, sondern auch durch Havarien oder sonstiger Instandsetzungsmaßnahmen entstehen.

Nicht zuletzt sind gerade bei Schiffsfonds regelmäßig die steuerlichen Aspekte nicht zu vernachlässigen. Über die lange Laufzeit von Schiffsfonds, regelmäßig 15 Jahre und mehr, können sich steuerliche Rahmenbedingungen ändern und so die Rendite negativ beeinflussen. Leider ist auch regelmäßig zu beobachten, dass den Anlegern bei der Beratung zum Kauf eines Schiffsfondsanteils die mit dieser unternehmerischen Beteiligung verbundenen, allgemeinen und spezifischen Risiken nicht hinreichend erläutert und hierüber nicht aufgeklärt wurde. Häufig wurde auch nicht über die an den Berater zurückfließende Innenprovision aufgeklärt, was aber notwendig wäre, um das Eigeninteresse des Beraters an der Vermittlung des Fonds einschätzen zu können. Entsprechend entschied bereits der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen bezogen auf geschlossene Fonds, dass ein Berater die Innenprovision ungefragt offen zu legen hat. Tut er dies nicht ist es an dem Anleger im Wege des Schadensersatzes seiner Beteiligung rückabzuwickeln. Auch hier, wie allgemein bei Schadensersatzansprüchen, ist stets die Verjährung im Auge zu behalten.

Unternehmen, die Schiffsfonds aufgelegt haben sind u.a.:
HEH Hamburger Emissionshaus GmbH & Cie. KG, CONTI Schiffsfonds, Hannoversche Leasing, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, HCI Capital AG, Lloyd Fonds AG, König & Cie. GmbH & Co. KG, Nordcapital Emissionshaus GmbH & Cie. KG, MS Paula Schifffahrtsgesellschaft mbh & Co. KG, Dr. Peters, OwnerShip, Embdena Partnership AG



BGH entscheidet auf Schadensersatz bei Verschweigen der Provisionen – auch bei geschlossenen Fonds


13.10.2011 - von Jörg Reich

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 510/07) besteht kein Zweifel daran, dass das Verschweigen von Provisionen bzw. deren Höhe, auch bei geschlossenen Fonds, z.B. bei Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Schiffs-, Film- oder Medienfonds, dazu führt, dass Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten es die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass eine verdeckte Verkaufsprovision i.H.v. 8 % des Nominalwertes bei Kauf des Produktes zu Gunsten der Vermittler fällig wurde. Angesichts einer so hohen Provision besteht ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes.

Gegner des Anspruchs können ggf. auch Dritte in den Vertrieb eingeschaltete natürliche oder juristische Personen sein, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof entschied (III ZR 90/08, 119/08). In den letztgenannten Entscheidungen musste eine Treuhänderin haften.

Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. In der Vergangenheit dürfte es die Regel gewesen sein, dass sogenannte objektive Vermittler eben nicht über ihr persönliches Verkaufsinteresse aufgeklärt haben. Zum Ablauf des 31.12.2011 droht, zumindest für Anlageabschlüsse die vor dem 01.01.2002 getätigt wurden, die endgültige Verjährung!



Ohne ordnungsgemäße Unterschrift sind Nachträge auf Testamenten unwirksam.


13.10.2011 - von Beate Wypchol

Das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011, Aktenzeichen: 6 U 117/10, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es im Wesentlichen um die Anwendung des § 2247 Abs. 1 BGB ging. Hiernach muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es ist zu beachten, dass die Unterschrift Vor- und Nachname des oder der Erblassers/in enthalten soll.
Eine Unterschrift in anderer Weise reicht regelmäßig nicht aus, wenn an der Urheberschaft der Unterschrift ernstliche Zweifel bestehen.

Im entschiedenen Fall war ein Zusatz zum Testament lediglich mit einer Initialabkürzung unterzeichnet worden. Die Initialen waren zum Einen nicht eindeutig zuzuordnen. Zum Anderen erfüllten sie, bei Zweifeln an der Urheberschaft durch die Erblasserin, nicht die Erfordernisse des Gesetzes.

Zudem ist bei der Abfassung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen stets darauf zu achten, die zuzuwendenden Gegenstände oder Vermögenswerte möglichst genau zu bezeichnen. Das Gericht monierte nämlich, dass die alleinige Bezeichnung „Mein Konto“ zu unbestimmt war, weil mehr als ein Konto vorhanden war.

Zwar ist es weiterhin grundsätzlich möglich ein Testament eigenhändig zu verfassen und durch eigene Unterschrift zu einem wirksamen und rechtsbeständigen Dokument werden zu lassen. Allerdings zeigt die kleine Auswahl an Stolpersteinen, dass sachkundiger Rat regelmäßig vor Abfassung eines Testamentes eingeholt werden sollte.





Abmahnung wegen Rechtsverstoßes im Internet erhalten – was ist zu tun?


11.10.2011 - von Dominic Döring

In den Herbstferien 2011 erhalten Internetnutzer häufig Abmahnungen nach dem Benutzen von sog. Tauschbörsen (P2P-Netzwerke). Es geht meist um das Hochladen von Filmen, Computerspielen oder um Musik.

Seltener geht es um Produktfotos die für Internetverkäufe aus fremder Quelle „entführt“ wurden oder Stadtplänen oder Anfahrtsskizzen.

Auch werden öfters registrierte Markennamen benutzt, um eigene Verkaufsangebote zu fördern.

Spezialisierte Anwaltskanzleien verlangen dann meist recht rasch eine Unterlassungserklärung vom Inhaber des Internet-Anschlusses.

Die ungewollte Post sollte sorgfältig behandelt werden und der Vorwurf und seine Umstände geprüft. Das Haftungsrisiko trifft den Verantwortlichen meist wenn er Inhaber des Netzanschlusses ist ( Anschlussinhaber), den Webseitenbetreiber oder die im Internetportal angemeldete Person.

Ignoriert werden sollten die anwaltlichen Schriftsätze nicht, denn schnell können unverhofft ein paar Hundert Euro Kosten entstehen, die auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Ob der Anspruch gegen Sie berechtigt ist, ein Gerichtsverfahren droht und die Fragen zur Haftung und Kosten, berät sie ein Rechtsanwalt mit entsprechender Erfahrung auf diesem Gebiet, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Internet-, Urheber- und Medienrecht, bzw. geistigen Eigentums, Markenrecht und gewerblichem Rechtsschutz.



Information über Kraftstoffverbrauch und CO Emissionen gemäß Richtlinie 1 999 94 EG Vorsicht Abmahnung


06.10.2011 - von Dominic Döring

Institutionen die sich für die Umwelt einsetzen stellen im Allgemeinen keine Bedrohung dar. Anders verhält es sich, wenn Autohändler Besuch von paparazziartig anmutenden Testkäufern bekommen, die Makroaufnahmen von den Neu- und Gebrauchtwagenangeboten erstellen. In einem solchen Fall droht Übles. Vereinigungen wie die Deutsche Umwelthilfe mahnen Händler wegen falscher oder nicht vollständiger Angaben zu Verbräuchen und CO² Emissionen aktuell nahezu flächendeckend ab. Eine solche Abmahnung kann schnell teuer kommen. Auch wenn die Ausgangssituation oftmals rein rechtlich betrachtet ungünstig scheint, ist es, wie bei anders gelagerten Abmahnfällen (filesharing, Musik, Filme, Bilder) fatal, einfach eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und ohne Widerstand geforderte Kosten zu zahlen. Man wird sodann schnell zum Premiumkunden, der auch noch Jahre über den Abmahnfall hinaus mit Argusaugen beobachtet wird und schnell erneut zum Abmahnopfer wird. Für den Fall einer Abmahnung ist es ratsam, schnell rechtlich versierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bereits Ende des Jahres droht neuer Unbill. Ab Dezember müssen Neuwagen mit einem Balkendiagramm ausgestattet werden, welches, ähnlich wie bei Elektrogeräten, z. B. Kühlschränken, den Energieverbrauch mit den Farben grün, gelb und rot sowie mit Buchstaben als weitere Abstufungen Energieeffizienzklassen wiedergeben. Während Interessenverbände und Umweltschützer schon seit längerem bemängeln, dass eine derartige Kennzeichnung irreführend und letztlich nicht kundengerecht sei, ist jedoch davon auszugehen, dass diesbezüglich die nächste Abmahnwelle auf die Händler zukommen wird.




Kann ich meinen neuen Wagen zurückgeben wenn er mehr verbraucht als im Prospekt angegeben – neuste Entscheidungen


30.09.2011 - von Jörg Reich

Auf die Frage: Was passiert, wenn Neuwagen deutlich mehr verbrauchen als im Prospekt angegeben? haben Gerichte, exemplarisch das Landgericht Saarbrücken, Az.: 12 O 185/10, in Bezug auf den Hersteller VW sowie das Landgericht Wiesbaden, Az.: 3 O 208/09, bezogen auf den Hersteller Porsche, kürzlich eine Antwort gefunden. Im Falle des VW´s lag ein gegenüber dem Prospekt um mehr als 10% höherer Verbrauch vor. Dies berechtigte den Autokäufer gegenüber dem VW Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Falle des Porsches lag ein Mehrverbrauch von nahezu einem Drittel vor. Auch hier sahen die Richter das Recht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages zu Gunsten des Käufers gegeben. Hintergrund ist der, dass die Angaben von Autoherstellern in Werbeunterlagen, Werbespots oder Prospekten nicht irreführend sein dürfen. Der Autokäufer muss also nicht damit leben, dass er im Ansinnen ein verbrauchsgünstiges Fahrzeug gekauft zu haben für teures Geld nur abermals einen Spritschlucker erhalten zu haben. Als Faustregel kann gelten, dass bei einem Mehrverbrauch von mindestens 10% gute Aussichten bestehen das Fahrzeug im Wege der Rückabwicklung an den Händler zurückzugeben und den Kaufpreis nebst Kosten erstattet zu bekommen.


Der Ausweg aus den (Darlehens-) Schulden!


27.09.2011 - von Jörg Reich

Immer häufiger tritt der Fall ein, dass aufgrund von Einkommensverschlechterungen, sei es durch Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel oder ungünstigere Rahmenbedingen oder unerwarteten Mehrbelastungen, einmal aufgenommene Kredite oder Ratenzahlungskäufe nicht mehr monatlich bedient werden können.
Für viele ist dies der Beginn eines langen Leidensweges, dessen Ende sich oft nicht abzeichnen will.

Auch Selbständige und Freiberufler, die mit Ihrem privaten vermögen für Schulden haften landen, auch wenn der Ausgangspunkt ein anderer ist, bei Liquiditätsengpässen auf dem gleichen Weg.

Sinnvoll ist es, sich frühzeitig Hilfe an die Seite zu holen. Je früher, desto besser. Der erfahren Anwalt kann oft ganz erstaunliche Entschuldugsergebnisse erzielen und in jedem Fall auf die Dauer von 7 Jahren gesehen eine Entschuldungsprognose aufzeigen.
Nicht selten muss ein Darlehen oder eine Finanzierung erst „platzen“ um an einen Verhandlungspartner zu gelangen, der die nötige „Entschuldungskopetenz“ aufweist.

Bei Privatpersonen können oft schon verhältnismäßig kleine fünfstellige Beträge zu einer Überschuldung und zum Beginn der Misere führen.

Wir helfen weiter!




Medico Fonds, Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht zum Jahresende. Schadenersatz möglich.


27.09.2011 - von Jörg Reich

Anleger der diversen Medico Fonds:

Medico Fonds Nr. 20: Objekt Gummersbach KG,

Medico Fonds Nr. 21: Objekt Neuwied KG,

Medico Fonds Nr. 22: Objekt Hollage KG,

Medico Fonds Nr. 23: Objekt Bensberg KG,

Medico Fonds Nr. 24: Objekt Detmold KG
Medico, wir helfen weiter!

Medico Fonds Nr. 25: Objekt Schwenningen KG,

Medico Fonds Nr. 26: Objekt Bad Rappenau KG

Medico Fonds Nr. 27: Airport Hotel Düsseldorf KG

Medico Fonds Nr. 28: Lindner Hotel Leipzig KG

Medico Fonds Nr. 29: Objekt Erfurt KG

Medico Fonds Nr. 30: Büro-Center Magdeburg KG

Medico Fonds Nr. 31: Berlin Miraustraße KG

Medico Fonds Nr. 32: Berlin Havemannstraße KG

Medico Fonds Nr. 33: Objekte Leipzig-Hamburg KG

Medico Fonds Nr. 34: Objekte Berlin-Leinefelde KG

Medico Fonds Nr. 35: Objekte Leipzig-Berlin KG

Medico Fonds Nr. 36: Leipzig Torgauer Straße KG

Medico Fonds Nr. 37: Dresden Waldschlößchen KG

Medico Fonds Nr. 38: Magdeburg Damaschkeplatz KG

Medico Fonds Nr. 39: Dresden Johannstadt KG

Medico Fonds Nr. 40: Objekt Berlin Karlshorst KG

Medico Fonds Nr. 41: Objekt Gera KG

Medico Fonds Nr. 42: Objekt Düsseldorf KG

Medico Fonds Nr. 43: Dresden Kristallpalast KG

Medico Fonds Nr. 44: Objekt Wiesensee KG

Medico Fonds Nr. 45: Düsseldorf Kappeler Str. KG/ Objekt Dortmund KG/ Objekt Bielefeld KG

Medico Fonds Nr. 46: Düsseldorf Emanuel-Leutze-Str. KG/ Objekt Duisburg KG/ Objekt Leverkusen KG

Medico Fonds Nr. 47: Objekt Leukerbad/Schweiz KG

Medico Fonds Nr. 48: Objekt Hotel Köln Magnusstraße KG/ Objekt Monschau KG

Medico Fonds Nr. 49: Lindner Hotel & Therme Binshof, b. Speyer KG/ Objekt Düsseldorf, Seestern KG

Medico Nr. 50: Wohnungsbau Fonds GmbH & Co. KG

drohen konkret oder ggf. hohe Verluste, weil viele der Fonds sich bereits in finanziell schwierigen Lagen befinden. Kapitalaufstockungen und Nachschüsse werden gefordert. Derweil ist die zukünftige Entwicklung oft ungewiss.

Die Fonds wurden häufig von einer Tochter einer deutschen Großbank bzw. im Verbund mit einer auf Heilberufe spezialisierten Bank vermittelt. Regelmäßig bestätigt sich hierbei, dass die damals von den Vermittlern erbrachte Beratungsleistung mangelhaft war und auch heute noch ein erfolgreicher Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich ist. Allerdings endet die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen definitiv mit Ablauf des 31.12.2011, so dass aus der Sicht der Anleger nunmehr Handlungsbedarf besteht.




Veranstaltung - Social Media in Gießen


27.09.2011 - von Dominic Döring

Wir werden heute Abend an der Veranstaltung des Einzelhandelsverbandes, Handelsverband Mitte in den Räumen der Volksbank Mittelhessen teilnehmen.

http://www.einzelhandelsverband.de/newsletter/Flyer_Facebook.pdf



Erstberatung anhand Ihrer Unterlagen (Kopien) bzgl. Verjährung von Ansprüchen mit Ablauf des 31.12.2011 zum Sonderpreis!


22.09.2011 - von Jörg Reich



Aufgrund der großen Verunsicherung und der häufigen Anfragen bieten wir bis zum Ablauf des Jahres bezogen auf die Frage, ob wegen Beratungsfehlern bei Vermittlung von

- offenen Immobilienfonds (z.B. Degi-Fonds, Axa-Immoselect und Axa-Immosolutions, KanAm Grundinvest Fonds, Morgan Stanley P2 Value, TMW Immobilien Weltfonds P, SEB Immoinvest und UBS der German Residental Property Fun und 3 Sector Real Estate Europe),

- geschlossenen Immobilienfonds, - Medienfonds, - Solarfonds, - Filmfonds etc., z. B.:

DBVI - Fonds
DFO - Fonds
Gebau -Fonds
Göttinger Gruppe
Grundstücksgesellschaft Bielefeld Limbach-Oberfrohna GbR
Medico - Fonds
Rentadomo mit:
Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Siebente Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Grundbesitzfonds KG Nr. Eins Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
ERSTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ZWEITE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
DRITTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
VIERTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
FÜNFTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ACHTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
RWB GmbH bzw. RWB PrivateCapital PlusSystem GmbH, RWB 1. , RWB 2. usw.
Prokon
Seci
Südwest Finanz Vermittlung AG
Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG
Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG
S.W. Immo-Fonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Ventar SW Immo-Fonds 2011 GbR
s.W. Immo - Fonds 2007 GbR
WGS Fonds
Und viele weitere

Schadensersatzansprüche bestehen, gegen wen und ob sie zum Ablauf des Jahres verjähren, vergünstigte Beratungspauschalen zum Preis von 119,- inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an.
Bitte bedenken Sie das Arbeitsaufkommen und den nahenden Stichtag 31.12.2011.
Wir behalten uns vor Anfragen wegen Erschöpfung der Kapazitäten abzulehnen.
Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Jörg Reich, Tel. 0641 201212, reich@zrwd.de



Gewerbemiete Mittelhessen - Ladenmietepreise


22.09.2011 - von Dominic Döring

http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten/11182986.htm


Mietpreisniveau - Studentenstadt Gießen


22.09.2011 - von Dominic Döring

http://www.business-on.de/muenchen/mietpreise-studentenstadt-muenchen-wohnung-leipzig-deutschlands-_id16296.html


Verwirkung einer titulierten Forderung


20.09.2011

Aus einem Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde) kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden, bevor die Forderung verjährt. Kann die gleiche Forderung vorher schon verwirkt sein?

Die Verwirkung ist aus der Generalklausel des § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben, abgeleitet und dementsprechend gesetzlich nicht weiter ausgeführt.
Die Rechtsprechung hat die anspruchsvernichtende Einwendung der Verwirkung insoweit ausgestaltet: Ein Recht ist verwirkt, wenn es für längere Zeit nicht geltend gemacht wurde (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte und vertraut hat, dass dieses Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht wird (sog. Umstandsmoment).

Bezüglich einer titulierten Darlehensforderung wurde das Zeitmoment von der Rechtsprechung bereits nach 8 bis 9 Jahren als erfüllt angesehen, wenn eine Kontaktaufnahme ohne weitere Umstände möglich gewesen wäre (LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, Az. 2 O 174/91; AG Worms, Urteil vom 30.5.2000, Az. 3 C 9/00).
Das Umstandsmoment erfordert allerdings, dass der Verpflichtete sich mittlerweile auf ein Ausbleiben der Geltendmachung eingestellt hat und dies auch durfte. Diese Voraussetzung kann nicht alleine durch Bejahung des Zeitmoments, also einem längeren Ausbleiben der Kontaktaufnahme, angenommen werden.
Zwar nahm das LG Trier bei einer Darlehensforderung auch Bezug auf das besondere Treueverhältnis einer Bank zu ihrem Kunden, das vor allem im Bereich des Kreditwesens besondere Betreuung erfordere und hob die stärkere Stellung der Bank vor allem hinsichtlich des Überblicks über Sach- und Rechtslage hervor, trotzdem kann aber nicht alleine daraus von einem erfüllten Umstandsmoment ausgegangen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die ein Vertrauen auf Seiten des Schuldners begründen und erhalten. Hat der damalige Schuldner beispielsweise bis zu einem gewissen Zeitpunkt in Raten auf die Forderung gezahlt und ging davon aus, die Forderung sei beglichen, als die Raten endeten, kann der Gläubiger in der Regel nicht nach dem oben genannten Zeitraum erneut vollstrecken. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 08.10.2002, Az. 13 W 54/02) bestätigte das Umstandsmoment unter anderem damit, dass die Schuldnerin davon ausging, der geschiedene Ehemann würde im Gegenzug zur Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen die Forderung begleichen. Weiter erwähnte es eine positive Schufa-Auskunft, die der Schuldnerin den Eindruck der Schuldentilgung vermitteln konnte.

Es ist festzustellen, dass ohne besondere Umstände nicht von einer Verwirkung einer Forderung gem. § 242 BGB ausgegangen werden kann und letztendlich jeder einzelne Fall individuell beurteilt werden muss.

Stud. Jur. Oliver Hels für zrwd.de








Schwerer Unfall auf der A5


19.09.2011 - von Jörg Reich

Diese oder ähnliche Nachrichten ereilen uns diesen Herbst und Winter wieder häufiger. Auch wenn es diesmal für die Betroffenen, abgesehen von den Verletzten, relativ glimpflich ausging, bleibt das traumatische Erlebnis.
Winterzeit - Unfallzeit

Am Tag nach dem Unfall ist es Zeit, in die Schadensabwicklung einzusteigen, um nicht auch noch den finanziellen Schaden zu einem Schrecken ohne Enden werden zu lassen. Gerade bei Massenunfällen auf der Autobahn ist die Schadensabwicklung aufgrund der oftmals langwierigen Rekonstruktion der Unfallursache und der jeweiligen Verflechtung schwierig. Für die Beurteilung der Haftung ist neben der Ermittlungsakte auch die Erfahrung des versierten Schadenabwicklers gefragt. Zu diesem Zwecke ist es ratsam einen erfahrenen Rechtsanwalt für die Schadensabwicklung zu beauftragen. Dieser kümmert sich bei Personenschäden um die Dokumentation der Verletzungen und des Heilungserfolges durch die behandelnden Ärzte und um die Geltendmachung eines angemessenen Schmerzengeldes sowie der Erstattung weiterer durch die Verletzung bedingter Kosten. Bei der Abwicklung des Sachschadens klärt der Anwalt die Frage der Verursachung. Hierauf basierend erfolgt die Schadensabwicklung unter Berücksichtigung des Zeitwertes, steuerlicher Aspekte, sowie der Frage ob Mietwagen oder Nutzungsausfall geltend gemacht werden sollen.

Die Kosten des Anwaltes werden regelmäßig von einer Verkehrsrechtschutzversicherung gedeckt. Sofern man selbst nicht Schuld an dem Verkehrsunfall hat, werden die Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Stichwörter:

A, 5 Unfall Massenunfall Schadensabwicklung



Zur Zeit liegen uns folgende Fälle zur Beratung im Urheberrecht vor:


16.09.2011 - von Dominic Döring


Abmahnung (teils mehrfach) für:

„Operations Marijuana (Film)“
„New Kids Turbo (Film)“
“Culcha Candela – Berlin City Girl”
“ATARI Europe – Test Drive Unlimited(Computerspiel, Software)”
“Dirt 3 (Computerspiel, Software)”
“Ondine – Das Mädchen aus dem Meer (Film)“
„Xavier Naidoo – Bitte hör auf zu träumen“

Rechtsanwalt Dominic Döring | http://anwaltdoering.wordpress.com




Markenschutz – So schützen Sie Ihre Marke erfolgreich


12.09.2011

Marken sind oftmals das Aushängeschild eines Unternehmens – und müssen dementsprechend geschützt werden. Möchten sich Unternehmen gegen fremde Nutzung oder Missbrauch ihres Namens, Logos oder auch Slogans wehren, führt meist kein Weg an einer Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt vorbei.
starke Marken schützen lassen

Dabei gibt es jedoch viele Hürden, die zu beachten sind.

Insbesondere bei der Eintragung von Namen ist hervorzuheben, dass das Patent- und Markenamt zwischen Wortmarken, Wort-Bild-Marken und zahlreichen anderen Marken unterscheidet.

Möchte man nun einen Namen, sei es beispielsweise der eigene Firmenname, als Marke eintragen lassen, können sich einige Probleme ergeben:

Wird ein Antrag auf Eintragung einer Wortmarke gestellt, bemessen sich die Anforderungen an die Unterscheidungskraft des Namens sehr hoch. Allgemeine oder beschreibende Wörter, die keine ausreichende Individualität ausdrücken, scheitern meist bereits an den absoluten Schutzhindernissen gem. § 8 MarkenG Abs.2 Nr.1, sodass die Anmeldung zurückgewiesen wird.

Stellt man dagegen einen Antrag auf Eintragung einer Wort-Bild-Marke, ergeben sich weitreichende Möglichkeiten, die Unterscheidungskraft zu verstärken. So lassen sich etwa allgemeine Wörter durch ein Logo und bestimmte Farben individualisieren. Dadurch ist eine Eintragung als Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt wesentlich wahrscheinlicher.


Um sich unnötige Kosten eines misslungenen Antrags zu ersparen, holen Sie sich am besten vorher rechtlichen Rat ein.


Stud. Jur. Oliver Hels für zrwd.de



Leasingschlussabrechnungen wegen erhobener Umsatzsteuer oftmals fehlerhaft


06.09.2011

Zum Ende eines Leasingvertrages kommt nicht selten die böse Überraschung, unabhängig davon, ob auf Kilometerbasis abgerechnet wird oder es sich um ein Restwertleasingvertrag handelt.

In der Vergangenheit sind gerade die Restwertleasingverträge aufgrund zu hoch kalkulierter Restwerte in die Medien gekommen. Unabhängig davon ob ein Restwertausgleich (bei Restwertleasing) oder aber Mehrkilometer (bei Kilometerleasing) oder tatsächliche oder angebliche Schäden am Fahrzeug bei der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden ist auf all diese Forderungen keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2007, Az.: VIII ZR 68/06 die entsprechend auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.02.2010, Az.: VR 2/09 umgesetzt wurde.

Beiden Rechtssprechungen gemein ist, dass der Ausgleichsanspruch als ein nicht steuerbarer Schadensersatzanspruch angesehen wird. So ist es bei großen Leasingunternehmen gerade beim Fahrzeugleasing oftmals dazu gekommen, dass auf Schadensersatzansprüche bei den Schlussrechnungen Mehrwertsteuer zu unrecht erhoben wurde.

In diesem Zusammenhang führte der Bundesgerichtshof aus, dass nicht die für mietrechtliche Schadensersatzansprüche geltende sechsmonatige Verjährung nach § 548 BGB einschlägig ist, sondern die regelmäßige Verjährung nach drei Jahre zu Grunde zu legen ist, wobei der Verjährungsbeginn mit Jahresablauf beginnt.

Folglich sind zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuern aus dem Jahre 2008 noch bis Ablauf des Jahre 2011 zurück forderbar, aus den Jahren 2009 bis Ablauf 2012, 2010 bis Ablauf 2013 und aus diesem Jahr bis 2014.

Neben der Überprüfung auf mögliche zu viel bezahlte Umsatzsteuer ist es stets ratsam bei den Rückführungen von Leasingfahrzeugen bezüglich der Abrechnung, der Gültigkeit, der Restwertgarantieklauseln oder anderer Abrechnungsklauseln oder -modalitäten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.



Beim Thema Haftung fürs WLAN stehen Internetcafés und Hotels weiterhin im Regen.


05.09.2011 - von Dominic Döring

Unterschiedliche Auffassungen zweier Gerichte in Frankfurt und Hamburg verursachen Kopfzerbrechen.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte am 18. August 2010 (Aktenzeichen: 2-6 S 19/09 Link: http://openjur.de/u/83542.html), dass ein Hotelier der seinen Gästen einen Internetzugang über ein WLAN gewährt, die Verbindung dabei sicherheitsaktiviert und verschlüsselt ist und seine Gäste zuvor auf die Einhaltung der „gesetzlichen Vorschriften“ hingewiesen hat, rechtlich nicht haftet für von Gästen begangene Urheberrechtsverletzungen, sprich unzulässigem Download von Filmen, Software, Fotos und Musik.

Grundsätzlich, so das Gericht, und im Unterschied zur Verwendung eines eBay-Kontos, sei der Nutzer grundsätzlich berechtigt, seinen Anschluss oder Account beliebigen Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit fehle es bei solcher Zugriffsmöglichkeit auch schon an einer Grundlage dafür, den Anschluss-Inhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt.

Weil der Anschlussinhaber nach einhelliger Rechtsprechung auch nicht per se für Rechtsverletzungen durch seine Gäste oder sonstige Dritte haftet, kann er ohne nähere Kenntnis der Sachlage im konkreten Fall gerade nicht einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt werden, ohne dass sich der Bezichtigende zumindest Nachlässigkeit vorwerfen lassen musste.

Das Gericht hat damit auch den abmahnenden Anwälten aufgegeben zu überprüfen, wann und ob sie einen Hotelbetrieb abmahnen. In solcher Situation hätten sich die Abmahner vorher informieren müssen. Eine Abmahnung durch anwaltlichen Schriftsatz gegen ein Hotel stellt unter den gegebenen Umständen einen Eingriff in den sog. „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ dar.

Hotelbetreiber achten seitdem auf folgende Punkte als Minimum:

- Hinweis an die Gäste keinerlei rechtswidrige Handlungen während Überlassung des WLAN-Anschlusses zu begehen.
- Den Anschluss zu verschlüsseln und sicherheitsaktivieren, was bedeuten mag, ein kryptisches Passwort zu verwenden, bei gleichzeitiger Verschlüsselungsmethode WPA 2, und dieses Passwort in Zeitabständen zu ändern.

Doch reicht das überhaupt aus?

Während dieses Urteil den Hotelbetreibern scheinbar eine Richtschnur an die Hand gab, die keine hohen Investitionskosten für eine Hotspot-Installation verschlingt, urteilte das Landgericht in Hamburg anders.

Diesmal zu Thema Haftung eines Internetcafés.

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10, Link: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310%20O%20433/10), verbot das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internetcafés, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Gericht in Hamburg ist der Auffassung, dass das Überlassen des Internetzugangs an Dritte eine nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich birgt, dass von diesen Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden.
Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen wie „Portsperrungen“ möglich und zumutbar um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Dass jedoch der Antragsgegner irgendwelche solcher Maßnahmen ergriffen habe, sei nicht ersichtlich, sonst hätte es nicht zu einer solchen Verletzung kommen können.
[Anmerkung des Autors: Das Landgericht Hamburg hat sich scheinbar nur wenig mit dem technischen Hintergrund einer solchen „Portsperrung“ auseinandergesetzt, also dem „Aussperren“ bestimmter Adressen und Filterung von Datensegmenten auf Netzwerkprotokollebene sowie deren Funktionsweise und Nutzen….]
Weitere Filterungs- oder Handlungsvorschläge unterbreitete das Landgericht leider nicht und hinterlässt mit diesem unbefriedigenden Ergebnis ratlose Kaffeehausbesitzer, die sich selbst ihre „zumutbaren Maßnahmen“ suchen müssen um derartige Rechtsverletzungen Ihrer Gäste zu verhindern.
Leider haben sich weder das Landgericht Frankfurt am Main, noch das LG Hamburg in Ihren Ausführungen mit den Vorschriften des Telemediengesetzes, hier insbesondere § 8 TMG und § 7 Abs. 2 TMG auseinandergesetzt. Nach diesen Vorschriften sind „Diensteanbieter“ ggf. als „Accessprovider“ privilegiert und es kann von ihnen nicht verlangt werden, die „übermittelten oder gespeicherten Informationen“ zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Daten der Gäste werden schließlich nur im Internet „durchgeleitet“.

Besonders enttäuschend ist der Umstand, dass das Landgericht Hamburg, dort allerdings eine andere Kammer, zuvor in einem Urteil festgestellten, dass derlei „geforderte Überwachung“ gar nicht im Einklang steht mit einem anderen Gesetz, dem Telekommunikationsgesetz. Überwachung der „Gäste“ kann sogar verboten sein.

Die andere Kammer des Landgerichts Hamburg führte in seiner Entscheidung (LG Hamburg Urteil vom 12. März 2010 Az: 308 O 640/08) zuvor noch aus:

„Nach § 88 Abs. 1 TKG schützt das Fernmeldegeheimnis den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, und es erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (BVerfG MMR 2008, 315, 316 m.w.N.). Der Schutz ist technologieneutral und umfasst auch die Kommunikation durch Computer oder sonstige Endeinrichtungen. Adressat der Schutzvorschriften ist gerade auch der Access-Provider als Anbieter im Sinne des § 3 Nr. 6 TKG.“

Mehr als Zugang, also access, hat ein Hotel oder ein Cafe auch regelmäßig nicht versprochen.

Hinweis: Die Situation für Internet-Cafés und Hotels in Deutschland ist technisch die gleiche. Die Gäste bekommen für einen gewissen Zeitraum Zugang zum Internet, meist per WLAN.

Die unterschiedliche Beurteilung der Situation durch die Gerichte zurzeit muss alarmieren.

Das Urteil aus Frankfurt nützt keinem Hotel- oder Café-Betreiber, wenn er am Gericht in Hamburg verklagt wird und dort mit seinen „Frankfurter Argumenten“ nicht durchdringt.

Die Klage vor einem entfernt liegenden Gericht ist bei typischen Internet-Taten, bspw. einer Urheberrechtsverletzung durch den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ jederzeit möglich. Zurzeit drängt dies zahlreiche Internetcafés und Hotels wieder dazu auf teure professionelle Hotspotsysteme zu setzen, bei denen sich der Gast meist anmelden muss oder das Angebot „kostenloses Internet“ wieder einzustellen, oder aber zum Gang in die Illegalität bzw. „Grauzone“, denn wer nach der bisherigen Infrastruktur des Internets seinen Verkehr ausschließlich über ausländische Proxyserver leitet wird wohl keine Abmahnung aus Deutschland bekommen können.

Am Rande bemerkt: Die weiterhin durch das Internet geisternde Ansicht, Hotspot- und WLAN-Betreiber seien als Diensteanbieter automatisch verpflichtet gem. § 113a und b Telekommunikationsgesetz, Verbindungsdaten für 6 Monate „auf Vorrat“ zu speichern, weil sie selbst ja zu kleinen Telefongesellschaften gegenüber ihren „Gästen“ würden, ist jedenfalls zu Zeit (Stand 2011) hinfällig. Diese Normen sind zurzeit durch das berühmte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011) für verfassungswidrig erklärt worden, damit nichtig und gelten nicht. Welche neue Form der Vorratsdatenspeicherung von Gesetzgeber beschlossen wird, ist zurzeit schon wieder heftigst politisch umstritten.



Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring beraten durch Rechtsanwalt Jörg Reich seit 2004 und Rechtsanwalt Dominic Döring seit 2006 diesem Bereich des technischen Rechts inzwischen bundesweit Privatpersonen, mittelständisch



Anleger wegen fehlender Liquidität zwischenzeitlich geschlossener Immobilienfonds ggf. auch von der Verjährung zum Jahresende betroffen


25.08.2011

Als Folge der weltweiten Wirtschaftskrise im Jahre 2008 wurden einige, so genannte „offene“ Immobilienfonds zwangsweise wegen mangelnder Liquidität zu „geschlossenen“ Fonds. Hierzu gehören unter anderem vier Degi-Fonds der Axa-Immoselect und der Axa-Immosolutions, der KanAm Grundinvest Fonds, der Morgan Stanley P2 Value, der TMW Immobilien Weltfonds P, der SEB Immoinvest und von UBS der German Residental Property Fun und der 3 Sector Real Estate Europe. Anleger solcher Fonds fallen regelmäßig, da der Kauf noch vor dem 05.08.2009 abgeschlossen wurde, unter die alte Verjährungsfrist des Wertpapierhandelsgesetz, die eine taggenaue Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung von drei Jahre ab Kauf bestimmt.
Fonds - Verjährung?Abweichendes ist der Fall, wenn zwischen dem Anleger und dem Kapitalvermittler (Banken) Verhandlungen über Schadensersatz laufen und diese noch nicht abgeschlossen sind, oder einseitig endgültig beendet worden sind. Auch wenn aufgrund vorsätzlichem, sittenwidrigem Verhaltens der Anlegevermittler der Anleger zu Schaden gelangt ist, kommt es zur Verlängerung der Verjährungsfrist.

Für den letztbenannten Fall gilt, sofern der Kauf im Jahre 2008 erfolgte, dass Ansprüche spätestens zum 31.12.2011 verjähren. Es ist daher empfehlenswert, das eigene Portfolio dahingehend zu untersuchen, ob ggf. eines der benannten Produkte oder ein vormals offener Immobilienfonds, der nunmehr aus Liquiditätsengpässen geschlossen werden musste, sich darin befindet. Regelmäßig sind bei den Vermittlungen dieser Anlageprodukte bewusst oder unbewusst Beratungsfehler seitens der Vermittler begangen worden. Häufigster Fehler dürfte sein, dass die beim Verkauf anfallenden Innenprovisionen (so genannte Kickback) den Anlegern verschwiegen wurden. In einem solchen und anderen Fällen ist es ratsam, den spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann schnell und kostengünstig die Erfolgsaussichten einschätzen und, sofern die Zeit drängt, den Anspruch auch über das Verjährungsende kostengünstig weiter bestehen lassen und geltend machen.



Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtssprechung zur verdeckten Innenprovision


25.08.2011 - von Jörg Reich

In seiner Entscheidung vom 19.07.2011 entschied der Bundesgerichtshof abermals zu Gunsten der Anleger, denen die Anlage vermittelnde Bank die Innenprovision, die so genannten Kickbacks, bei der Beratung nicht offen legte. Versuche der Bank, den „schwarzen Peter“ dem Anleger „zuzuschieben“ indem es treuewidrig gewesen wäre Seiten des Anlegers nicht nach Rückvergütungen nachzufragen, scheiterten kläglich ebenfalls die Berufung auf einen Rechtsirrtum der Bank, der der Bundesgerichtshof eine deutliche Absage erteilte. In diesem Zusammenhang hielten die Richter des Bundesgerichtshofes nochmals ausdrücklich fest, dass es keine abweichende Rechtssprechung gäbe, die eine Bank aus der Verpflichtung zur Aufklärung über Innenprovisionen entbinden würde.
BGH bestätigt KIckback Rechtsprechung

Hierbei muss die Bank nicht nur über Innenprovisionen als solche also Provisionszahlungen die prozentual ausgekehrt wären aufklären, sondern auch über so genannte Gewinnmagen. Es kann für den Anleger nicht entscheidend sein, wie die Bank zu einem geldwerten Vorteil kommt. Es ist entscheidend, dass der geldwerte Vorteil in seiner Höhe dem Kunden benannt wird, sodass dieser eine Möglichkeit hat das Eigeninteresse an der Vermittlung des Anlagenproduktes der Bank zu erkennen und einzuschätzen.

Anlegern die Produkte bei Banken oder Anlagevermittlern gekauft haben und nicht über Innenprovisionen oder Gewinnmagen seitens der Bank im Vorhinein aufgeklärt worden sind, sollten im Hinblick darauf, dass zum 31.12.2011 jedenfalls für alle Anlageformen, die vor dem 01.01.2002 gekauft wurden, soweit nicht bereits verjährt, die Verjährung droht und dieses ggf. auch Produkte betrifft die im Jahre 2008 gekauft wurden.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann schnell die Erfolgsaussichten einschätzen und ggf. bei zeitlicher enge den Anspruch auch über das Verjährungsdatum hinaus kostengünstig retten.



Sturmschaden – Versicherungsschutz? Was bei der Geltendmachung von Sturm- und Wasserschäden zu beachten ist, Versicherungsrecht aktuell: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


25.08.2011 - von Jörg Reich

Ein Tag nachdem das Sturmtief über Deutschland und insbesondere Teilen von Gießen hinwegfegte ist es für Geschädigte Zeit Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen.
Nach Berichten in der örtlichen Presse, sind Schäden in Millionenhöhe entstanden. Glücklicherweise wurde niemand verletzt.
Bei der Schadensabwicklung von Sachschäden ist Nachfolgendes zu beachten: Unverzüglich den Schaden bei der Versicherung melden und sich die Meldung mit einer Schadennummer bestätigen lassen. Sollten sich mehr oder neue Schäden im Laufe der Aufräumarbeiten zeigen, gleich nachmelden.

Mit der Versicherung absprechen, ob ein Gutachten eingeholt wird, oder ob ein Kostenvoranschlag reicht. In beiden Fällen, Gutachter oder Handwerker lieber selber aussuchen.
Bei einem Unwetter (z.B. zuletzt bei Orkan Kyrill) machen es sich Versicherungen gerne einfach. Sie verweisen auf die Vielzahl der Schadensfälle und geben vermeintlich pauschale Freigaben, wenn der Schaden den Betrag X (z.B. € 2.000,00) laut Kostenvoranschlag nicht übersteigt.
In einem solchen Fall ist genau darauf zu achten, dass der Handwerker den Kostenvoranschlag gewissenhaft erstellt und in Ruhe den Schaden aufnimmt. Mit der Versicherung ist im Vorhinein abzuklären, dass auch Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, zu ersetzen sind (z.B. Schäden, die sich erst bei der Reparatur selbst zeigen und zuvor nicht sichtbar waren). Sollte ein solcher Schaden erst bei der Schadensbeseitigung sichtbar werden, unverzüglich Rücksprache mit der Versicherung halten und ggf. einen Baustopp erteilen.
Alles - wirklich alles - anhand von Fotos dokumentieren! Also den Schaden nach dem Unwetter, nach den Aufräumarbeiten und vor allem auch die Schadensbeseitigung mit Fotos dokumentieren. Wer keine Digitalkamera zur Hand hat, sollte die Familie oder den Nachbarn fragen oder mit der „Kleinbild“ lieber einen Film mehr verknipsen.
Gegenstände, die zerstört wurden, erst nach dem Fotografieren und Rücksprache mit der Versicherung entsorgen (so lange gut verpackt oder gut belüftet aufbewahren).
Mögliche Zeugen zeitnah ansprechen und der Versicherung bekannt geben.
Von allen Dokumenten (Kostenvoranschlag, Quittungen (z.B. Müllentsorgung, Feuerwehr, Rechnungen etc.) Kopien für die eigene Akte anfertigen, weil Versicherungen in der Regel Originale anfordern.
Bei Streitigkeiten über die Schadenswiedergutmachung hilft der spezialisierte Rechtsanwalt.




Rentadomo und Co, auch für Anleger der Rentadomo Fonds wird es zum Jahresende eng mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


19.08.2011 - von Jörg Reich

Anleger der Rentadomo Fonds:
Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Siebente Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Grundbesitzfonds KG Nr. Eins Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
ERSTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ZWEITE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
DRITTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
VIERTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
FÜNFTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ACHTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
können häufig im Wege des Schadensersatzes wegen Verschulden bei Vertragsschluss und Nichterfüllung der Aufklärungspflichten ihre Beteiligung rückabwickeln.
Regelmäßig zeigen sich die finanzierenden Banken ob der fülle der bereits erstrittenen Urteile vergleichsbereit.
Aber auch für die Anleger der Rentadomo gilt: am 31.12.2011, 24:00 Uhr verjähren, soweit nicht bereits geschehen, die Ansprüche auf Schadensersatz.
Hilfe kommt vom spezialisierten Rechtsanwalt, der – bei zeitlicher Not – weiß, wie man den Anspruch kostengünstig auch über das Jahresende hinaus rettet.

www.bankundkapitalmartrecht.com




Anleger der Hanseatica Europa Immobilien Fonds von Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Fehler bei Anlageberatung zum 31.12.2011 betroffen


18.08.2011 - von Jörg Reich

Anleger der diversen Hanseatica Europa Immobilien Fonds sind, wie viele andere Anleger von Immobilien-, Schiffs-, Film-, Solar-, Windkraft-, Energie- und Sparplanfonds die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, von der Verjährung möglicher Ansprüche wegen Verschuldens bei der Beratung zum Abschluss der Anlage, zum Jahresende betroffen.
Entsprechend sind Sie gehalten, Ansprüche gegen den Anlagevermittler durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Eine Vielzahl der Anleger des benannten Fonds haben ihre Anlage über eine Tochter einer deutschen Großbank vermittelt bekommen, die als solventer Gegner für den Fall der Bejahung von Schadensersatzansprüchen haftet.
Gegebenenfalls kann, soweit die Zeit bis zum Jahresende nicht ausreicht, der Anspruch auf Schadensersatz durch geeignete gerichtliche Mittel kostengünstig auch über den 31.12.2011 hinaus gerettet werden.
Gegebenenfalls besteht zudem die Möglichkeit, die auf den Abschluss der Anlage gerichteten Willenserklärung wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen. Es bestehen durchaus Anhaltspunkte, dass die in den damals verwendeten Formularen dargestellten Widerrufsbelehrungen nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und zudem nicht hinreichend hervorgerufen wurden.





Eon – Stellenabbau, Arbeitsrecht aktuell


17.08.2011 - von Jörg Reich

Über Eon hört und liest man in den letzten Tagen in Bezug auf Arbeitsplatz- und Standortsicherheit nichts Gutes. Betroffene Arbeitnehmer sollten nicht warten, bis die Entscheidung über ihren Arbeitsplatz gefallen ist. Jetzt gilt es sich für den Fall, dass der Stellenabbau den eigenen Arbeitsplatz b
Stürmische Zeiten!

Wer rechtzeitig handelt, dem wird es leichter fallen, eine neue, sicherere Arbeitsstelle zu finden und das bestehende Arbeitsverhältnis gewinnbringend durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag zu beenden.
Aufhebungsverträge werden oft mit Abwicklungsverträgen verwechselt oder gleichgestellt. Die zutreffende Unterscheidung ist allerdings recht einfach: der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst während der Abwicklungsvertrag eine vorherige Kündigung voraus setzt. Im Übrigen gibt es zwischen beiden keine nennenswerten Unterschiede. Die Parteien müssen für jeden Vertragstyp nur wissen, was sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eventuell darüber hinaus noch geregelt haben möchten.

Hier gilt es einen Fachmann hinzuzuziehen, der eingehend und umfassend berät und auch steuerliche Aspekte abzuwägen weiß.




2011 – das Superverjährungsjahr – die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen!


16.08.2011 - von Jörg Reich

Zum 01.01.2002 trat die Schuldrechtsmodernisierung durch das gleichnamige Gesetzt in Kraft. Eine besondere Auswirkung dieser Reform zeigt sich 10 Jahre später am 31.12.2011 um 24:00 Uhr, dann nämlich, wenn nach den Übergangsvorschriften auch die letzten Schadensersatzansprüche aus den Jahren vor 2002, sofern sie nicht bereits schon verjährt sind, endgültig verjähren.

Für Banken, Versicherungen und Anlagenvermittler ein Datum auf dass man hinfiebert und bereits den Sekt, respektive Champagner, kalt legt.
Für Anleger ist dieses Datum jedoch sehr misslich, weil mit demselben Ansprüche, die noch bestehen, endgültig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden können.

Wie hart das Gesetz in Punkto Verjährung sein kann, haben bereits viele Anleger von Lehman Produkten oder gleich gelagerten Anleihe- und Zertifikatprodukten anhand der alten, noch für die Vergangenheit bis zu Gesetzesänderung am 05.08.2009 geltenden Regelung des § 37a WpHG zu spüren bekommen.

Jetzt ist daher ein guter Zeitpunkt sich über die im Portfolio befindlichen Anlageprodukte (Fonds, Immobilien-, Solar-, Windkraft-, Energie-, Schiffs-, Sparplanfonds, Eigentumswohnungen, Anleihen, Unternehmensbeteiligungen, etc.) Gedanken zu machen und ggf. die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Der prüft die Ausgangssituation und weiß, wie man kostengünstig Ansprüche auch über den 31.12.2011 hinaus rettet.



S.W. Immo-Fonds 2051, in der Urlaubszeit den Mahnbescheid zugestellt?


15.08.2011 - von Jörg Reich

Beteiligte des S.W. Immo-Fonds 2051 haben es nicht leicht. Besonders solche, die in der Vergangenheit die Zahlung ihrer monatlichen Raten eingestellt haben, weil sie das Vertrauen in den Fonds verloren haben. Sie werden regelmässig angeschrieben, sei es durch direkte Anschreiben der Fondgesellschaft oder deren Anwälte aus Bonn. Einer Vielzahl von Anlegern, die durch den Autor vertreten werden, wird nunmehr überraschend in der Ferienzeit gerichtliche Mahnbescheide zugestellt. Hintergrund ist wohl der, dass trotz erfolgtem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht, vermeintliche Ansprüche auf Ableistung der Sparraten noch vor Ende der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Anleger, die einen gerichtlichen Mahnbescheid vom Mahngericht Stuttgart zugestellt bekommen sollten umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich den geltend gemachten Ansprüchen erwehren. Häufig ist es der Fall, dass allein unter Verjährungsgesichtspunkten zumindest teilweise den Ansprüchen erfolgreich entgegen getreten werden kann.


DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfondfonds KG – Widerrufsbelehrung nach einer Entscheidung des Landgerichts Münster unwirksam


09.08.2011 - von Jörg Reich

Beteiligte der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG (früher Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG) haben es nicht leicht. In der letzten Zeit häufen sich die Klagen der Fondgesellschaft gegen die Beteiligten auf Leistung rückständiger Raten. Leider gibt es bis heute keine einheitliche Rechtssprechung zu dieser Problematik. Während andere Gerichte sich teilweise günstig für Anleger in Bezug auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen versteift haben, gab es zu Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen bereits in Ansatz, dass die in den Vertragsformularen vorformulierten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Hierzu gab es zunächst einige Teile zu Gunsten der Anleger. In der Folge allerdings auch einige zu Ungunsten der Anleger. Die Entscheidung des Amtsgericht Münster, welche in der Folge vom Landgericht Münster am 31.01.2011, Beschluss (Az.: 03S204/10) mit Hinweis darauf, dass die seitens der Fondgesellschaft eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe implizit bestätigt wurde, neue Hoffnung. Ansatzpunkt der Richter ist, dass die im Formular gedruckte Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 361 a Abs. 1 S. 3 BGB a. F. entspricht.

Betroffene Anleger sollten im Fall der Inanspruchnahme durch die Fondgesellschaft einen in der Sache spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um die Möglichkeiten auszuloten dem Anspruch mit Erfolg entgegenzutreten.

Gleichfalls sei darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des Jahres 2011 (31.12.2011, 24:00 Uhr) Ansprüche der Anleger wegen Beratungsverschulden bei Beratung zu Abschluss der Fondbeteiligung entgeltlich und unwiederbringlich verjähren werden.

Soweit also Beratungsfehler bei dem Anpreisen des Fondprodukts zum Beispiel in Form der unterlassenen Aufklärung über die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung, die eingeschränkte Fungibilität (Zweitverwertbarkeit der Anlage) oder die enorm hohen so genannten weichen Kosten unterblieben ist, und zudem der Vermittler heute noch greifbar und solvent ist, könnte der Letztgenannte noch mit Erfolg in die Haftung genommen werden.

2011 ist ein „Superverjährungsjahr“ zu Ende. In diesem Jahr verjähren nicht nur die Ansprüche wegen Beratungsverschulden der Anleger der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, sondern auch sämtlicher anderen Fonds, die vor dem Jahre 2002 abgeschlossen wurden. Entsprechend sollte jeder Anleger der ein solches Produkt in seinem Portfolio hat genaustens prüfen, ob nicht noch Ansprüche innerhalb dieses Jahres geltend gemacht werden sollten.






Gegnerliste Bank- und Kapitalmarktrecht, Fonds


29.07.2011 - von Jörg Reich

Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet.
Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt.

Gegnerliste, auszugsweise:

BAG AG
BFI Bank AG i.L.
BHW
BMW Bank AG
Commerzbank AG
Citi Bank AG
Dresdner Bank AG
ING-DIBA
KVB
Landeskreditbank Baden Würtenberg
Lehman Brothers
B. Metzler seel. Sohn & Co. Holding AG
Postbank
Raiffeisenbank München
SEB
Spardabank
Sparkasse Gießen
Sparkasse Mainfranken Würzburg
Sparkasse Nürnberg
Sparkasse Oberhessen
Sparkasse Pinneberg
Sparkasse Vorderpfalz
Sparkasse Wetzlar
Sparkasse Würzburg
Targo Bank
Quelle Bank
Volksbank Backnang eG
Volksbank Mittelhessen eG
Volksbank Heuchelheim eG
Mittelbrandenburgische Sparkasse

DG-Fonds
DBVI – Fonds
DFO - Fonds
Gebau -Fonds
Göttinger Gruppe
Grundstücksgesellschaft Bielefeld Limbach-Oberfrohna GbR
Medico - Fonds
Rentadomo mit:
Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Siebente Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Grundbesitzfonds KG Nr. Eins Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
ERSTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ZWEITE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
DRITTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
VIERTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
FÜNFTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ACHTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
RWB GmbH bzw. RWB PrivateCapital PlusSystem GmbH, RWB 1. , RWB 2. usw.
Prokon
Seci
Südwest Finanz Vermittlung AG
Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG
Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG
S.W. Immo-Fonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Ventar SW Immo-Fonds 2011 GbR
s.W. Immo - Fonds 2007 GbR
WGS Fonds



Gegnerliste Fonds - nicht abschließend


29.07.2011 - von Jörg Reich


DBVI – Fonds
DFO - Fonds
Gebau -Fonds
Göttinger Gruppe
Grundstücksgesellschaft Bielefeld Limbach-Oberfrohna GbR
Medico - Fonds
Rentadomo mit:
Erste Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Siebente Grundbesitz KG ERGE Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Dritte Grundbesitz KG Stadtgrund Beteiligungs- GmbH & Co.
Grundbesitzfonds KG Nr. Eins Stadtfonds Verwaltung GmbH & Co.
ERSTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ZWEITE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
DRITTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
VIERTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
FÜNFTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
ACHTE Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co.
RWB GmbH bzw. RWB PrivateCapital PlusSystem GmbH, RWB 1. , RWB 2. usw.
Prokon
Seci
Südwest Finanz Vermittlung AG
Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG
Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG
S.W. Immo-Fonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Ventar SW Immo-Fonds 2011 GbR
s.W. Immo - Fonds 2007 GbR
WGS Fonds

Achtung: in vielen Fällen droht mit Ablauf des Jahres 2011 die Verjährung von Ansprüchen!



Neuer Blog zum Thema Bank – und Kapitalmarktrecht


28.07.2011 - von Jörg Reich

Unter der Blogadresse: www.bankundkapitalmarktrecht.com wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Gießen, speziell Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, ein Blog zum Thema Bank – und Kapitalmarktrecht eingerichtet. Hier können sich Interessenten direkt und ohne Umwege zum Thema informieren und wichtige Neuerungen erfahren. Bei dem Angebot der Kanzlei wird stets darauf geachtet, auch schwierige Sachthemen in leichter und verständlicher Sprache darzustellen. Ziel ist eine orientierende Information potentiell geschädigter Anleger und Kreditkunden.


Filesharing nun länger verfolgbar!


21.07.2011 - von Dominic Döring

Münchener Gericht sieht Auskunftsanspruch gegen Filesharer als sehr weit.

Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs beim Provider, wer denn nun Anschlussinhaber sei, bei der Verfolgung von Filesharing und Urheberechtsverstößen ist nach Ansicht der Richter aus München keinesfalls auf nur 6 Monate beschränkt. Eine urheberrechtlich relevante Verwertungsphase, wie sie zuletzt das OLG Köln (Beschluss vom 27. Dezember 2010, Aktenzeichen 6 W 155/10) angenommen hatte, gäbe es nicht.

Wohlgemerkt, der Provider als solches speichert IP Nummern nur wenige Tage (7-10 Tage),danach löscht er sie aus Datenschutz- und letzlich auch Kostengründen. Aber der Auskunftsanspruch, den der Abmahnanwalt an den Provider über das entsprechende Gericht hereinreicht, war jedenfalls nach Ansicht der Richter am OLG Köln auf Werke beschränkt, die sich noch in einer 6-monatigen Verwertungsphase (Abverkauf über Handel/Internet) befanden. Eine weitergehende Verwertungsphase musste individuell nachgewiesen werden, anhang bspw. von Verkaufszahlen. Damit entfiel für zahlreiche Urheberrechtsverletzungen bezüglich älterer Stücke eine Verfolgbarkeit - die Stücke, Filme und Daten waren schlicht zu alt.

Anders nun das Landgericht in München:
Illegal angebotene Werke im Internet könnten viel länger verfolgt werden, selbst wenn sich „Anbieten“ nur auf einen kurzen Augenblick oder Moment beschränkt.

Das Landgericht München stützt sich damit auf eine Studie wonach 98,8 Prozent des Bittorrent-Datenstroms illegal sei.


Quellen: Heise und das Institut für Urheber- und Medienrecht in München

[weiterlesen hier:]

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-fasst-Auskunftsanspruch-bei-illegalem-Filesharing-sehr-weit-1283004.html

http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4338/


[Anmerkung: Die Gefahr für den Rechteverletzer, bzw. Anschlussinhaber, den man grundsätzlich in einer Verantwortung sieht, ist das fortan deutlich mehr Fälle über den "fliegenden Gerichtsstand" in München verhandelt werden]



Grundstückswertermittlung, Region Mittelhessen, BORIS


15.07.2011 - von Dominic Döring

http://www.hvbg.hessen.de/irj/HVBG_Internet?cid=f999b0a2f1ce812526fd89e2cd99ce00

[Link zu BORIS]


15.07.2011 - von Dominic Döring

http://www.region-mittelhessen.de/wirtschaft/standorte-in-mittelhessen/index.html



Der Gegendarstellungsanspruch im Internet


11.07.2011 - von Dominic Döring

Bewertungen, Benotungen, Äußerungen über Firmen und Produkte im Internet
Verriss – Meinungsfreiheit – Schmähkritik – Mund-zu-Mund-Propaganda – der gute Ruf eines Unternehmens

Üble Bewertungen eines Unternehmens oder einer Dienstleistung führen häufig zur Notwendigkeit einer Gegendarstellung – inzwischen auch im Internet.

Für den Druck- und Pressebereich gelten die jeweiligen Landespressegesetze, für den Bereich gelten das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag. Es findet sich im Telemediengesetz selbst keine Regelung zum Thema der Gegendarstellung. Diese Vorschrift ist im Rundfunkstaatsvertrag zu finden, der sog. § 56 RStV, vormals auch § 14 MDStV (alter Mediendienstestaatsvertrag).

Hierbei gilt jedoch, dass nicht für jedes Angebot, das ins Internet eingestellt wird ein solcher Gegendarstellungsanspruch besteht.

Der Anspruch besteht nur bei „Journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“, in denen periodische Druckerzeugnisse in Text und Bild vollständig oder teilweise wiedergegeben werden.

Die Ausgestaltung der Gegendarstellung findet sich in § 56 RStV:


Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)

VI. Abschnitt (Telemedien)



§ 56

(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,

2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,

3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder

4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.


(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.






Die Formulierung der Gegendarstellung orientiert sich dabei nur an den (falschen) Tatsachenbehauptungen. Diese sind mit Beweisen und Gegenbeweisen angreifbar. Werturteile sind hingegen mit einer Gegendarstellung nicht angreifbar.


Eine Formulierung könnte sinngemäß wie folgt aussehen:

Sie schreiben im Zusammenhang mit….

….“[Zitat des Geäußerten]“…

„Dazu stelle(n) ich(wir) fest: Es gab kein …..

Soweit Sie durch die Darstellung „..[…]Man habe…,“ den Eindruck erwecken,…
stelle ich fest: Das ist falsch. Ich kenne keinen solchen Umstand …..




Am besten lassen Sie sich vorher beraten.



Entschädigung und Schmerzensgeld – Schadensersatz und Wiedergutmachung


11.07.2011 - von Jörg Reich


Als klassisches Gebiet betreut die Kanzlei ZRWD in Gießen seit Jahrzehnten Fälle von Schmerzensgeldansprüchen. Gerade nach Verkehrsunfällen, Attacken von Hunden oder nach einem glatten Winter, muss zahlreicher „Papierkram“ mit den Haftpflichtversicherungen der Immobilieneigentümer oder Hundebesitzern geführt werden. Kliniken müssen veranlasst werden „Krankenberichte, Atteste und Gutachten“ zu schreiben. Für viele muss ein sog. „Haushaltsführungsschaden“ nachgewiesen werden, wenn nach einer Operation im Krankenhaus zuhause erst einmal gar nichts mehr geht. Langezeitfolgen werden berücksichtigt, genauso wie u.U. Abschlussverhandlungen mit Versicherern zu führen sind.

Das eigentliche Schmerzensgeld ist als Anspruch beispielsweise im Vorschriften des BGB, dort §§ 253 und 847 BGB geregelt, aber auch in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ( 11 Satz 2 StVG). Auch die Folge einer Straftat kann diesen Anspruch entstehen lassen, z.B. eine Körperverletzung oder eine Freiheitsberaubung, schließlich auch Sittlichkeitsverbrechen und sogar das Persönlichkeitsrecht, bspw. durch Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Veröffentlichung von Fotos)

In der Regel erhält der Geschädigte ja einen materiellen Ausgleich für seinen Schaden, z.B. für Heilungskosten, Pflege, Verdienstausfall oder zerstörte Gegenstände.

Das „Schmerzensgeld“ ist hingegen ausgelegt auf die Wiedergutmachung, Ausgleich und Genugtuung, und die erfahrene „Lebenshemmung“, die eben nicht vermögensrechtlich darzustellen ist. Das sind bspw. Dauerschäden, eine psychische Beeinträchtigung, soziale Belastungen.

Die Bemessung nimmt der Anwalt dabei anhand von Datenbanken, Tabellen, Gutachten, dem Heilungsverlauf und eigener Erfahrung vor und verhandelt mit der gegnerischen Versicherung.


Hierzu beraten sie Rechtsanwälte Dominic Döring, Beate Wypchol und Jörg Reich



Erziehungsberechtigter Trennungspartner entscheidet über Kinderfotos in sozialen Netzwerken.


11.07.2011 - von Beate Wypchol

Was im Netz publiziert wird, ist Sache der Eltern.

Als Schnittmenge Ihrer Tätigkeitsfelder sehen Rechtsanwältin Beate Wypchol (Familienrecht) und Rechtsanwalt Dominic Döring (Medienrecht) die Beratung von Scheidungseltern, wenn es um das Persönlichkeitsrecht Ihrer Kinder geht.

Bilder minderjährige Kinder tauchen immer wieder ungewollt im Internet – dort häufig in social networks (Soziale Netzwerke, z.B. Wer-Kennt-Wen, MeinVZ oder Facebook) auf – wo Trennungseltern stolz Ihren Nachwuchs präsentieren. Hierbei haben allein die Erziehungsberechtigten das Sagen, solange die Kinder minderjährig sind, bzw. der Elternteil der nach der Trennung oder Scheidung das Umgangsrecht zugesprochen bekommt und damit das Erziehungsrecht hat.

Vom anderen Elternteil kann dann die Löschung der Bilder verlangt werden. Wobei die Anwälte sensibel die Vorgeschichte würdigen sollten, damit alte oder noch frische Wunden der Trennung nicht wieder aufreißen. Kann sich der erziehungsberechtigte Elternteil kein Gehör verschaffen, kann auf geklagte werden, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu beseitigen.

Zuletzt hatte das Amtsgericht Menden einen Vater verurteilt, der Bilder seines Kindes im Internet veröffentlichte – die Mutter (mit Umgangs- und Erziehungsrecht) widersprach und musste schließlich klagen – das Gericht gab ihr Recht, der Vater handelte rechtswidrig.


Rechtsanwälte Dominic Döring und Beate Wypchol



Oft missglückt: Der Gewährleistungsausschluss bei Privat-Verkäufen via eBay.


11.07.2011 - von Dominic Döring

Oft finden sich bei eBay Sätze wie "Versand zahlst du, Ebay zahl ich", "kein Umtausch" oder "keine Garantie, keine Rücknahme"
Diese reichen aber nicht aus, um das sensible Gebilde „Gewährleistungsauschluss“ mit dem eBay-Bieter zu vereinbaren. Das musste auch schon die Verbraucherzentrale NRW bei einer Untersuchung im Jahre 2002 feststellen. Seit dem hat sich aber nicht viel verändert.

Ein verwandtes Problem ist die Garantie. Sie wird im bürgerlichen Sprachgebrauch oft mit Mangelfreiheit und Gewährleistung gleichgesetzt – verständlich aber gefährlich für den Händler (auch für Privat-Händler).

Eine Garantie ist eine freiwillige Sache, die oft nur von Herstellern eingeräumt wird um sich besser auf dem Absatzmarkt gegenüber der Konkurrenz darzustellen.

Die (Sach-Mängel-)Gewährleistung ist aber eine gesetzliche Pflicht des Verkaufenden. Diese Pflicht kann bei Privatverkäufern ausgeschlossen werden – wenn dies sehr deutlich gegenüber dem Kunden dargestellt wird. Grundsätzlich beträgt die Gewährleistung 2 Jahre für Neuwaren, für gebrauchte Dinge gesetzlich 1 Jahr. Der Privathändler kann die Gewährleistung komplett ausschließen.

Wer jetzt also sagt: „Keine Garantie“ sagt u.U. gar nichts zum Thema „Gewährleistungsausschluss“ und haftet normal weiter für Sachmängel an seiner Versteigerungsware.

Hier taucht nun ein weiteres Problem auf:
Wer nun aus Vorsicht gleich alles ausschließen will („ich übernehme keine Garantie und keine Gewährleistung für Mängel an dieser Ware“) und sich dann aber vollmundig an die Beschreibung seiner Ware begibt (Produktbeschreibung, Hinweise, Merkmale, technische Daten) muss sich meist an dieser Beschreibung festhalten lassen, z.B. wenn er Funktionen der Ware beschreibt, die vielleicht gar nicht vorhanden sind.
Er haftet dann für die beschriebenen Merkmale und entkräftet seinen „Garantie- und Gewährleistungsausschluss“ sofort wieder. (Urteil vom Bundesgerichtshof
VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006).

Wer es sogar mit der Beschreibung nicht ehrlich meint oder übertreibt, muss u.U. befürchten wie sein Kunde –völlig zurecht- wegen dieser Täuschung den Vertrag anfechtet, Schadensersatz geltend macht für bisherige Bemühungen oder gleich zur nächsten Polizeidienststelle in das Betrugsdezernat läuft und Strafanzeige erstattet.

Also Vorsicht bei der Produktbeschreibung und dem Gewährleistungsausschluss bei Ebay!


Ein sehr interessantes Urteil hierzu aus dem Jahre 2008:

Wer bei eBay falsche Angaben über den Zustand seines angebotenen Produktes macht, kann sich bei einer Beschwerde vom Käufer nicht auf die Klausel zum Haftungsausschluss berufen. (Landgericht Krefeld, Urteil vom 1.2.2008 - 1 S 119/07).

Im konkreten Fall war es um einen gebrauchten Plasma-Fernseher für 1790,- EUR gegangen.
Das Gerät hatte eine erhebliche Geräuschkulisse von über 50 Dezibel erzeugt.
Schon das ein Sachmangel.
In der Produktbeschreibung hieß es dann auch "Top-Zustand" und "sieht echt klasse aus" was das Gericht noch als eine bloße „Anpreisung“, sprich Werbeaussage duldete. Hierdurch sei noch kein bestimmter Zustand „garantiert“ oder „deklariert“ worden.

Anders aber sah das Gericht die Bezeichnung/Beschreibung "das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler" und "funktioniert immer".
Dadurch habe der Verkäufer in seinem eBay-Angebot Eigenschaften des Geräts durch Angaben zur Beschaffenheit näher beschrieben und zum Inhalt des Kaufvertrages gemacht, die später aber gefehlt hätten. In solchen Fällen habe der Bundesgerichtshof (siehe Urteil oben) schon festgestellt, dass Haftungsausschlussklauseln ungültig seien - unabhängig davon, ob im Einzelfall Arglist anzunehmen sei.

Die Folge: Der Plasmabildschirm musste gegen Rückerstattung des Geldes zurückgenommen werden.



Youtube: Beim Diebstahl gefilmt, Prangerwirkung kann Strafe mildern


11.07.2011 - von Dominic Döring

Verehrte Leser und Mandanten,

wir möchten Sie auf einen Blog-Artikel des Kollegen Bach bei "Schadensfix" hinweisen:

sehr lesenswert:

http://www.schadenfixblog.de/fahrraddiebstahl-auf-youtube-%E2%80%93-mildere-strafe/

Das Filmen ist u.U. gar nicht zulässig - ungeachtet dessen kann eine Prangerwirkung des Internets aber die Strafe mildern, wenn der "Täter" bereits genug gestraft wurde.



Geistiges Eigentum: Abmahnung bei Stadtplänen und Landkarten-Ausschnitten


02.07.2011 - von Dominic Döring

Abmahnung, Vertragsstrafe und Lizenzanalogie...Finger weg von fremdem Kartenmaterial.

Es passiert schon mal: Der Webdesigner war sich noch sicher, die Karte und Anfahrtskizze könne bei mehr oder weniger starke „Veränderung oder Verzerrung“ auf der neuen Homepage verwendet werden um Kunden ans Ziel zu bringen und schon kommt eine Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines nicht lizenzierten Stadtplan- / Landkartenausschnitts ins Haus.
Den rechtlichen Streit wer sich um urheberrechtliche Belange kümmern muss, lassen wir ausdrücklich außen vor. Webdesigner, Programmierer, SEO-Agenturen und Grafiker, sowie ihre Kundschaft tun gut daran, gerade diese Frage des „verwendeten Materials“ vorher vertraglich zu fixieren. Ein Rechtsstreit kann schnell genauso teuer werden – wie der Programmierauftrag.
In der Folge einer Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Skizze/Planausschnitt muss entfernt werden. Oft gibt es hektische Telefonate zum Webdesigner/Admin der Seite. Nicht jeder hält die Verbindungsdaten zu „seinem“ Server bewusst „vorrätig“ in der Schreibtischschublade – obwohl das sinnvoll sein kann, bspw. wenn der „Designer“ sich im Urlaub befindet….
Unverfänglicher kann da das Angebot von Google sein, eine Karte online als Anfahrtsskizze zu schalten. Verlinkungen sind inzwischen am Handy oder Smartphone abrufbar und Ortsangaben und Wegweiser können direkt ins Navigationsprogramm eines modernen Handys übernommen werden. Gewerbliche Anbieter sowie freie Berufe wie Anwälte, Architekten und Ärzte, sollten Vorsicht walten lassen und genau auf die Lizenzbestimmungen von Google achten. Technisch ist darauf zu achten nur über die Google-api , eine Programmierschnittstelle (Application Programming Interface) mit individuellem Schlüssel (durch Anmeldung erhältlich) den Zugang zum Kartenausschnitt herstellen. Der Webdesigner hilft bei den Details.
Keinesfalls sollte nur ein Screenshot von einer Google-Landkarte verwendet werden.
Wer heutzutage hofft nicht „erwischt“ zu werden, übersieht die Firmen die sich inzwischen gezielt auf die Suche nach Lizenzmaterial im Netz machen. Automatisch wird dort nach Material gesucht, das ansonsten nur über Lizenzgebühren weitergegeben wird. Darunter sind professionelle Fotos von Presseagenturen, Fotografen und auch Geografiediensten.
Gerichte sehen als ausgleichende Gerechtigkeit im Falle des Rechststreites das Modell der Lizenzanalogie. Der Geschädigte Kartenverlag ist so zu stellen, als habe er offiziell einen Kartenauschnitt mit Lizenz verkauft.
Es kann auch eine andere Art des Schadensersatzes für den Kartenverlag gewählt werden, wobei dies seltener vorkommt.
Das Landgericht Berlin entschied im Jahre 2009, dass im Rahmen der Lizenzanalogie nachzuweisen wäre, dass man die offiziell dargestellten üblichen „Preise laut Liste“ auch wirklich am Markt erzielt, da sonst über eine Preisliste auch sinngemäß überhöhte Preise (Mondpreise) gefordert werden könnten.
Wer sich als Privatmann, also nicht gewerblicher und kommerzieller Benutzer, auch Nichtunternehmer genannt, fremden Kartenmaterials bedient, kann sich ggf. auf die Regelung des § 97a Abs. II UrhG berufen. Muss jedoch beachten dass diese spezielle Vorschrift des Urheberrechts nicht den eigentlichen Schadenersatz begrenzt, der dem Kartenverlag zusteht. Die Vorschrift deckelt nur die Anwaltskosten für die Abmahnung – nicht den Schadensersatz, der regelmäßig danach bemessen wird, was zu zahlen gewesen wäre, wenn der Privatmann offiziell eine Lizenz über das Kartenmaterial gekauft hätte.
Das Amtsgericht in München entschied 2009 (Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 8713/09) das für ein übliches Internetformat an Kartenausschnitt ca. 675-820 Euro für vergleichbare Karten erzielt werden könne.



AG Düsseldorf: 2500 EUR Streitwert für einen einzelnen Song


28.06.2011 - von Dominic Döring


Das Amtsgericht in Düsseldorf „beschränkte“ den Streitwert für den rechtswidrigen Upload eines einzelnen Liedes auf 2.500,- EUR.

Der ursprüngliche Streitwert – aus dem u.a. die Gebühren für Anwälte zu errechnen sind – von über 10.000 EUR sei zu hoch gegriffen. 2.500,- EUR seien für einen solchen Urheberrechtsverstoß angemessen und verhältnismäßig urteilte das Gericht am Rhein.

Urteil des AG Düsseldorf v. 05.04.2011 - Az.: 57 C 15740/09




Media-Angebote der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte, Gießen erweitert und deutlich verbessert!


28.06.2011

Die bundesweit tätigen Rechtsanwälte mit Sitz in Gießen haben ihr Medienangebot im Internet und für mobile Datenanwendungen unter www.zrwd.de erweitert und erneut verbessert. Die vor kurzem eingeführte IPhone App erfreut sich einem regen Interesse und wird sehr gut angenommen. Über die App können Interessierte die neuesten Fachveröffentlichungen der Kanzlei lesen, und sich zudem über den Urteilsticker auf dem neuesten rechtlichen Stand halten. Nützliche Programm Features für unterwegs runden die App ab.

Hier der Link zum kostenfreien App-Download: http://itunes.apple.com/de/app/kanzlei-reich/id422850041?mt=8

Der eigens hierzu eingerichtete Newsfeed ist selbstverständlich auch über das Internet oder internetfähige Handys (android) kostenfrei abrufbar.

Hier der News-Feed- Link: http://www.anwaelte-giessen.de/anwaelte-giessen.de.rss

Zudem wurde in vielen Details das Angebot auf den Homepages der Kanzlei benutzerfreundlicher und smartphonefähig gestaltet. So kann über ein mobiles Endgerät durch einfaches Anklicken die Verbindung zum gewünschten Rechtsanwalt ohne Zwischenschritte erfolgen.

Weiter ausgebaut wurde auch die Anwaltshotline. Über die 0 901 20 21 21 (€ 2,-/Minute inklusive Mehrwertsteuer aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz) erhalten Mandanten eine juristische Sofortortung, einfach, kostengünstig, individuell und ebenfalls ohne weitere Zwischenschritte. Die Abrechnung erfolgt bequem über die Telefonrechnung.

Hier der Link zur Anwaltshotline und dem Sofortberatungsangebot: www.redlexx.de


Auf dem Portal www.Onlinescheidung-Anwalt.de haben Interessierte die Möglichkeit sich weitreichend über das Thema Scheidung und Scheidungsfolgen zu informieren. Es besteht die Möglichkeit online die wesentlichen Angaben zur Vorbereitung eines Scheidungsantrags schnell und kostengünstig zu übermitteln.

In diesem Zusammenhang wurde auch das Brief-zu-E-Mail Service Angebote entwickelt. Es öffnet Getrenntlebenden und viel Reisenden die Möglichkeit sicher und unter Wahrung des Briefgeheimnisses Ihre Post an jeden beliebigen Ort der Welt weitergeleitet zu bekommen.

Hier der Link zum Angebot Brief-zu-E-Mail Service: http://www.anwaelte-giessen.de/s63/die+kanzlei+in+gie%C3%9Fen/brief+-+zu+-+e+-+mail+service.html

Unter dem Blog www.bankundkapitalmarktrecht.com werden gezielt Anleger angesprochen, die sich zum Schutz ihrer Interessen über die neusten rechtlichen Entwicklungen informieren können.






Beim Download erwischt: Sommerferien 2011 - Abmahnung erhalten


24.06.2011 - von Dominic Döring

Hessische Sommerferien 2011 – Abmahnzeit für Filme, Songs, und Erotik.

Kaum sind im Bundesland Hessen die Sommerferien in Sicht, bringt der Briefträger Unheilvolles per Post.

Dieser Tage sind die ersten Abmahnungen unterwegs. Die Medienindustrie sammelt auch ältere Fälle von Internet-Anschlussinhabern, die beim „Tauschen“ urheberrechtlich geschützten Materials in Tauschbörsen (wie Bittorrent oder eDonkey/eMule) erwischt wurden und deren IP-Nummern zu Anschlusskennungen und Namen „aufgedeckt“ wurden. Oft über die Gerichte in München oder Köln.

Über das erste Halbjahr 2011 wurde fleißig gesammelt, um dann gezielt in der Ferien- und Urlaubszeit eine Abmahnung auszusprechen. Je nach Bundesland wird dann gezielt am Anfang und in der Mitte der Ferien eine Abmahnung ausgesprochen. Neben dem Schock für viele Internetnutzer will man seitens der Abmahnindustrie gezielt Fristversäumnisse wegen Urlaub provozieren und den Abgemahnten zu panikartigen Anrufen und Zugeständnisse verleiten. Gleichzeitig spekuliert man wohl auf mögliche Termins-Engpässe bei den beratenden Anwälten.

Während der üblichen Urlaubszeit in Hessen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, klären Sie über juristische Risiken und technische Hintergründe auf und Beraten Sie hinsichtlich der sog. „modifizierten Unterlassungserklärung“.

Rechtsanwalt Dominic Döring, Tel.: 0641 – 20 21 21, URL: www.zrwd.de



Erstes Urteil in Deutschland: dDos-Attacke als strafbar angesehen!


14.06.2011 - von Dominic Döring

Kommunikationsrecht

Verteilte Angriffe auf Serverinfrastrukturen in Form sog. "Distributed Denial of Service"-Attacken sind nun erstmalig als strafbar angesehen worden....die Strafrechtsnorm des § 303 b StGB bekommt damit weitere Konturen...Urteil vom LG Düsseldorf vom 22. März 2011 Aktenzeichen: 3 KLs 1/11


Lesen Sie die aktuelle Meldung bei Heise.de:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Landgericht-Duesseldorf-dDoS-Angriffe-sind-strafbar-1259530.html



IHK Frankfurt, Informationsveranstaltung: Recht des Online-Marketing und E-Commerce


14.06.2011 - von Dominic Döring

IHK Frankfurt am Main


IHK Frankfurt am Main


E-Commerce- und Internet-Recht 2011



Am heutigen Dienstag nehmen wir als Gäste an der Informationsveranstaltung der IHK Frankfurt am Main teil.

Themen werden sein:


Recht des Online-Marketing und E-Commerce

Pflichtangaben nach bürgerlichem Recht, HGB, Gewerbeordnung etc.
Impressum (Umfang) Erreichbarkeit (Telefonnummer?), E-Mail, Auffindbarkeit)
Widerrufsrechte im Fernabsatz: Grenzen, Umfang und Formulierung
Erstattung von Hinsendekosten und Rücksendekosten nach Widerruf
AGB-Einbeziehung auf der Homepage und bei ebay
Gewerbliches Handeln im Rahmen von Versteigerungen
Telemedien-Gesetz (TMG)
Zulässigkeit des Telemarketing (Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung), Werbung über E-Mail, Newsletter-Versand, Spam
Europäisches Recht: Änderungsvorschläge zur E-Commerce- und Verbraucherrechte-Richtlinie etc.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Bagatellgrenze
Datenschutzrecht
Social Media und Recht
DE-Mail

Internet- und Domainrecht

Schutz von Internet-Adressen als Unternehmenskennzeichen
Verwechslungsgefahr
Zulässigkeit von (Hyper-)Links und Frames, Pop-up-Fenstern, Meta-Tags (Key-Word-Stuffing)‚ Key-Word-Advertising, Google Adwords
Haftung für Links bei rechtswidrigen und falschen Inhalten (Strafbare Aussagen, Markenverletzungen usw.)
Haftung des Admin-C, Host-Providers und Content-Providers, Foren-Betreibers als Täter oder Störer nach UWG, Marken- u. Urheberrecht


Referent ist

Prof. Dr. Thomas Hoeren,

http://www.frankfurt-main.ihk.de/veranstaltungen/2011/06/10175/index.html



Genussrecht und Genussschein alter Hut neu entdeckt für Privatanleger in der Regel ungeeignet


09.06.2011 - von Jörg Reich

Genussrecht bzw. dessen Verbriefung in einem Genussschein sind von Juristen benutzte Begrifflichkeiten die eine Anlageform, z. B. das Recht zur Anteilshabe am Reingewinn einer Gesellschaft, beschreiben. In den letzten Monaten wird mit Genussrechten und Genussscheinen zu vermeintlich günstigen Konditionen, bereits ab einer Investition von 100,00 €, geworben. Ausgepreist werden hier Zinsen zwischen sechs und acht Prozent.

Das Genussrecht bedeutet, das Kapital des Genussrechtnehmers vertraglich an den Genussrechtemittenten (Gesellschaft, die Genussrechte anbietet) übertragen wird. Hierfür erhält der Genussrechtserwerber Vermögensrechte, wie sie regelmäßig Gesellschaftern der Genussrechtsemittenten zustehen, wie z. B. eine Beteiligung am Reingewinn des Unternehmens. Auch andere Beteiligungs- bzw. Vergütungsformen sind denkbar und werden häufig gehandhabt.

Die Anlageform Genussrecht ist nur im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) bekannt. Bei allen Ausgestaltungen des Genussrechts findet man eine vertraglich festgelegte Laufzeit. Hierbei gibt es entweder einen vorausgewählten Beendigungszeitpunkt oder aber eine Mindestlaufzeit, für die ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Gerade die in der Regel langen Laufzeiten erhöhen das Risiko dieser Anlageform. Der Genussrechtsinhaber ist immer an dem Ergebnis des Emittentenunternehmens beteiligt. Die Bezugsgrößen für einen potenziellen Gewinn können unterschiedlich geregelt sein. Fest steht jedoch, dass der Genussrechtsinhaber in jedem Fall an einem möglichen Verlust des Unternehmens Teil hat, bis zu der Gefahr hin, dass er in einer Insolvenz sein Vermögen gänzlich verliert. So „erwirtschaftete Verlustanteile“ werden vom Genusskapital abgezogen. In den Folgejahren möglicherweise erwirtschaftete Gewinne dienen zunächst zum Ausgleich des Verlustanteils. Sofern im Rahmen der Restlaufzeit die Gewinne nicht ausreichen, die Verluste auszugleichen erhält der Anleger sein eingesetztes Genusskapital nicht in voller Höhe - oder im Falle der Insolvenz gar nicht mehr - zurück.

Verbraucherschützer warnen einhellig davor, dass Genussrechte für Privatanleger insbesondere im Hinblick auf Vermögensaufbau und Altersvorsorge keine geeignete Anlage darstellen. Es ist daher ratsam den durchaus verlockend klingenden Angeboten diverser Anbieter, sei es aus der Medien-, der Immobilien- oder Energiebranche, zu widerstehen.

In jedem Falle sollte vor Abschluss eines solchen, juristisch nicht einfach aufgebauten Anlageproduktes, ein auf diesem Gebiet erfahrener Fachmann zur Rate gezogen werden, der nicht an dem Vermittlungssystem und an der Provisionierung für das Produkt beteiligt ist.
Anlegerschutzanwalt Jörg Reich, Gießen
Ihren Ansprechpartner: Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, erreichen Sie unter der: (0641) 20 21 21



kino.to - Lesestoffsammlung aus aktuellem Anlass:


09.06.2011 - von Dominic Döring

lesenswerte Links:

http://www.sueddeutsche.de/digital/nach-razzia-bei-kinoto-machen-sich-nutzer-eines-streaming-dienstes-strafbar-1.1107018

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Mutmassliche-Kino-to-Betreiber-bleiben-in-Haft-1258247.html

http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3484/razzia_und_verhaftungen_bei_streaming_portal_wer_kino_to_guckte_ist_noch_lange_nicht_kriminell/

http://www.golem.de/1106/84103.html

http://www.taz.de/1/netz/netzpolitik/artikel/1/katz-und-maus-spiel-um-kinoto/



Das Auto, der Deutschen liebstes Kind - wer wird Eigentümer nach Auflösung der Ehe bzw. Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft


07.06.2011

Eine Herausforderung nicht nur für den juristischen Laien

Der Deutschen liebstes Kind - das Auto

Unbestritten ist das Auto der Deutschen liebstes Kind - gerne wird es für jede Wegstrecke genutzt, sei sie noch so kurz, das Wetter noch so schön oder die Bus-/Bahnverbindung noch so gut. Das Auto wird am Wochenende spazieren gefahren, gesaugt, geputzt oder aber steht einfach nur als Statussymbol gut sichtbar vor der heimischen Garage.

Vielfach existieren in einer Familie mehrere Autos, wobei jedes Auto von jedem Familienmitglied gefahren werden kann. Oder aber es existiert nur ein Auto, auf welches die ganze Familie zugreifen kann. Weiterhin ist auch die Konstellation anzutreffen, dass ein Firmenwagen vorhanden ist, welcher dann auch nur für im Zusammenhang mit der Arbeit stehende Fahrten genutzt wird. Für die restlichen Fahrten privater Natur (zB. die alltäglichen Einkaufsfahrten oder Fahrten in den Urlaub) existiert ein weiteres Fahrzeug.

Die Liebe der Deutschen zu ihrem Auto bietet breite Angriffsfläche für eine Vielzahl rechtlicher Streitigkeiten - nicht zuletzt zeigt sich dies, wenn eine Ehe/nichteheliche Lebenspartnerschaft auseinander geht und sich nun die Frage stellt, wer denn das Auto, welches nur von einem Ehe-/Lebenspartner angeschafft wurde, behalten dürfe.

Diese rechtlichen Streitigkeiten ziehen sich durch die verschiedensten Bereiche des Zivilrechts und sind für den juristischen Laien ohne fachlichen Beistand nur schwer in den Griff zu bekommen.

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich in regelmäßigen Abständen deshalb immer wieder mit dieser Thematik zu befassen. Die schon bei Studenten und Referendaren beliebte Prüfung berührt Ansprüche aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, des Schenkungsrechts und Rechts der ehelichen Zuwendungen sowie das Recht der Störung der Geschäftsgrundlage und das Bereicherungsrecht.

Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen und kommt es zu einem Streit vor Gericht hinsichtlich des "Rechts auf Behaltendürfen des Autos", so stellt sich gleich eingangs die Frage, welches Gericht man denn mit der Entscheidungsfindung anrufen möchte.
Geht es um eine familienrechtliche Streitigkeit (immerhin geht es doch um die Scheidung - oder doch nicht ?!) vor dem Familiengericht ? Oder ist doch ein "regulärer" Anspruch aus Eigentum oder sonstig auf Herausgabe geltend zu machen, welcher dann nicht vor das Familiengericht gehört ?

Hat man diese erste Hürde der gerichtlichen Zuständigkeit genommen, welche im Regelfall nicht vor das Familiengericht führt (dies gilt jedenfalls für diejenige Konstellation, in welcher es tatsächlich nur um das rechtliche Schicksal des Autos, nicht aber um die Abwicklung der Trennung im Übrigen geht), so hat man eine Vielzahl möglicher Anspruchsgrundlagen aus obig angesprochenen verschiedenen Bereichen des BGB abzuarbeiten. Das ganze Verfahren ist regelmäßig durchzogen von Beweisschwierigkeiten, zu deren Beseitigung nicht selten sogar die (minderjährigen) Kinder als Zeugen herangezogen werden.
Hinzu kommt, dass es unproblematisch möglich ist, dass Fahrer, Halter und Eigentümer drei verschiedene Personen sein können. So ist zB. das Kfz auf den Vater angemeldet, der auch Steuer und Versicherung zahlt (also Halter ist), der Sohn aber das Kfz als Eigentümer nutzt.
Zusätzlich ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen der "Zulassungsbescheinigung Teil I" (Fahrzeugschein) und der "Zulassungsbescheinigung Teil II" (Fahrzeugbrief). Diese Unterscheidung ist wichtig, da diesen beiden Teilen erheblich unterschiedlicher Beweiswert zukommt.

Die Problematik der Zuordnung der verschiedenen Rechte folgt daraus, dass regelmäßig keine Absprachen der Partner getroffen wurden, wie denn die Eigentumsverhältnisse an dem Auto ausgestaltet sein sollen. Die dem BGB innewohnende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greif zu kurz bzw. kann beim Hinzutreten Dritter (meist einer finanzierenden Bank) nicht zum Ziel führen.

Auch ist allein nicht aussagekräftig, welcher der Ehe-/Lebenspartner uU. eine Kopie der Kfz-Unterlagen oder aber einen Reserveschlüssel in seinem Besitz hat.

Nicht selten zahlt derjenige Partner die Raten an die finanzierende Bank und/oder an die Versicherung, der das Kfz dann aber nicht fährt, sondern es von dem anderen Partner genutzt wird. Gleiches gilt für die Kfz-Steuer. Zusätzlich ist das Kfz oftmals an die finanzierende Bank sicherungsübereignet.
Aus den Ratenzahlungen an die Bank wiederum erwachsen Anwartschaften auf (Rück)Erwerb des Eigentums nach vollständiger Zahlung sowie Besitzrechte. Im diesem Zusammenhang können zusätzliche Probleme dann auftauchen, wenn nach einer Trennung der bisherige Nicht-Eigentümer bzw. der nicht im Fahrzeugbrief Eingetragene bei der Bank vorstellig wird und dort kundtut, er möchte die noch ausstehenden Raten zahlen, dafür aber dann Herausgabe des Kfz-Briefes an sich, verbunden mit der Umschreibung desselben auf seinen Namen.
Deutsche Banken sind in einer solchen Konstellation nur schwer zu der gewünschten Umschreibung bereit, insbesondere reicht allein eine Zusage, die ausstehenden Raten zahlen zu wollen, regelmäßig nicht aus. Im Ergebnis wird sich die Bank regelmäßig weigern, einer Umschreibung zuzustimmen, da sie sehr auf das Bestehen von Sicherheiten bedacht ist.

Diskutiert wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zB. auch schon die Frage, ob eine (konkludente) Schenkung des Kfz von einem Partner an den anderen angenommen werden kann, wenn im Gegenzug dann kein/weniger Trennungsunterhalt gezahlt wird.
Auch schon beim Bundesgerichtshof zu klären war die Frage, ob bei vernünftiger und lebensnaher Auslegung angenommen werden darf, ein Ehe-/Lebenspartner leihe sein Kfz dem anderen (dann teils über mehrere Jahre).

Die Darstellung zeigt, dass es sich um einen nicht immer einfach zu überschauenden Bereich handelt, dessen rechtliche Lösung eine Vielzahl von Komplikationen bietet und sachgerecht nur unter Achtung des jeweiligen Einzelfalles zum Ziel geführt werden kann.
Eine rechtlich "wasserdichte" Absprache schon bei Anschaffung des Kfz wird in den seltensten Fällen getroffen werden (oder kann nicht mehr bewiesen werden), taucht doch der Streit um das Hab und Gut meist erst bei der Trennung einer oft langjährigen Beziehung auf.


gez. Christopher Kempf - ref. jur.



Rasch Rechtsanwälte mahnen für die Universal Music GmbH ab


07.06.2011 - von Dominic Döring

Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg mahnen u.a. für die Universal Music GmbH, Berlin und EMI Music GmbH & Co. KG, Köln in Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ab.
Aktuell sind folgende Werke betroffen:


- Glück - Adoro
- Teenage Dream - Katy Perry
- On The Floor – Jennifer Lopez
- Emma6 - Paradiso


Rechtsanwalt Dominic Döring, Giessen
Rechtsanwalt Dominic Döring
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0641 / 20 21 21



Abmahnung: The Element of Freedom - Alicia Keys


31.05.2011 - von Dominic Döring

Aktuell mahnt die bekannte Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München für das Label „Sony Music Entertainment Germany GmbH“ das aktuelle Album von Alicia Keys - The Element of Freedom - wegen Urheberrechtsverletzung in Filesharingbörsen ab.

Gegen die abgemahnten DSL-Anschlussinhaber, der nicht unbedingt der „Täter“ sein muss, werden dabei Ansprüche auf Unterlassung, pauschaler Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten geltend gemacht. Anschlussinhaber ist derjenige der den Anschluss bei seine Betreiber bestellt hat und bezahlt. Oft trifft ihn auch die sog. „Störerhaftung“.

Neben der Abgabe eine Unterlassungserklärung, die sich wieder auf das gesamte Repertoire der Firma Sony Music bezieht, verlangt die Kanzlei eine Vergleichspauschale von 956,00 EUR, um die Sache vollumfänglich und außergerichtlich zu erledigen.

Ratsuchende sollten nach eingehender Beratung bei einem Anwalt, die Unterlassungserklärung prüfen lassen und ggf. Verhandlungen über ihren Anwalt aufnehmen lassen.


Weitere aktuelle Fälle zur Zeit:

"Teenage Dream" von Katy Perry (Rechtsanwalt Rasch, Hamburg)
"Supermann XXX" (Film) von media & more GmbH & Co. KG, Pulheim (RAe Negele, Zimmel, Greuter, Beller)
"Yolki" (Film) von GV World GmbH, Neustadt an der Weinstraße (RAe Kornmeier & Partner)
( Vykrutasy.2011.XviD.DVDRip.ELEKTRI4KA.avi )
"Lucky Trouble" von GV World GmbH, Neustadt an der Weinstraße (Rae Kornmeier & Partner)

Rechtsanwalt Dominic Döring, Giessen, Abmahnung



E-Mail gesetzeskonform archivieren


31.05.2011 - von Dominic Döring

Wir möchten Ihnen das aktuelle Thema in der Zeitschrift iX Magazin für professionelle Informationstechnik (Heft 06/2011) empfehlen:

E-Mail gesetzeskonform archivieren

Compliance: Mail-Archivierung seit zehn Jahren gesetzlich geregelt (Seite 84, Printausgabe)

Link: http://www.heise.de/ix/desktops/2011/6/



Provider geben jährlich 3,6 Millionen Nutzerdaten an Abmahnindustrie weiter


31.05.2011 - von Dominic Döring

Soeben erscheint diese Meldung bei Netzpolitik.Org

Lesen Sie weiter:

http://www.netzpolitik.org/2011/provider-geben-jahrlich-36-millionen-nutzerdaten-an-abmahnindustrie-weiter/



Stempelaufdruck bei GbR (BGB-Gesellschaft) ersetzt noch keine Vertretungsbefugnis (Vertreterzusatz)


31.05.2011 - von Dominic Döring


Ist eine BGB-Gesellschaft Partei eines Mietverhältnisses, bedarf es eines sog. „Vertreterzusatzes“, wenn nur ein Gesellschafter der BGB-Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet und mehrere Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

Da es sich bei der BGB-Gesellschaft, auch GbR genannt, um eine Personenmehrheit handele, die nur gemeinsam zur Vertretung befugt sei, ist ein Vertreterzusatz notwendig, der zeigen soll, dass nur ein Gesellschafter vertretungsberechtigt sein soll, „für alle anderen“.
Ein Stempelaufdruck durch Geschäftsstempel ersetzt dabei regelmäßig keinen Vertreterzusatz.

Wieder einmal geht es um das Schriftformerfordernis und die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung bei einem Mietobjekt.


Urteil: OLG Hamm, 16.02.2011 – 30 U 53/10



(Modifizierte) Unterlassungserklärung wegen Filesharing?


24.05.2011 - von Dominic Döring


Abmahnung erhalten? Beim Filesharing mit Bearshare, eMule oder Bittorrent erwischt?
Urheberrechtsverletzung? Was ist zu tun?

Hilfe aus Mittelhessen durch ZRWD.
Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät

TEL: 0641/202121

Unser Honorar bleibt dabei regelmäßig unter 250,- EUR für außergerichtliche Verhandlungen mit Ihrem Gegner!





Handyrechnung muss nicht mehr die Existenz kosten!


24.05.2011 - von Dominic Döring

LG Arnsberg widersprach einer 1600-Euro-Handyrechnung wg Internetnutzung.

Gleichzeitig gaben die Richter dem Provider zu verstehen, dass bei Mobilfunktarifen mit Internetzugang die Tarife derart für den Kunden abgesichert sein müssen, dass sie bei einem bestimmten Betrag den Mobilfunkzugang sperrten.

Der Beklagte und Mobilfunkkunde konnte vor Gericht glaubhaft machen, sein Telefon bewusst jedenfalls nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben, nicht jedoch für Datenverkehr.

Viele Handnutzer, so weiß der Autor, unterschätzen das Eigenleben von „smarter Technik“, insbesondere den „Update-Hunger“ von installierter Kleinsoftware (App genannt).

Die Richter bemängelten, dass erst eine Sicherheitssperre ab einer „vierstelligen Summe“ greife („Kostenairbag“ ist bei Datenverkehr eigentlich nicht vorgesehen) außerdem, so wurde weiter bemängelt, weise die Rechnung oft nur die Hinweise einer Datenverbindungen und der damit verbundenen Zeitangabe aus.

Innerhalb der EU greift übrigens ein Kostenairbag (Kostenbremse) bereits bei 50,.- EUR. Innerhalb Deutschlands aber nicht !

Das Konzept des „GPRS-by-Call-Tarifs“ gerät mit diesem Urteil ins Wanken und eine Handyrechnung muss auch nicht mehr die Existenz kosten.


Das Gericht sprach dem Handynetzprovider etwas mehr als 3,- EUR (Drei Euro!) als Schadensersatz zu.


Landgericht Arnsberg (NRW), Urteil vom 06. Mai 2011, Az. I-3 S 155/10



Die Kanzlei informiert sich wieder auf dem diesjährigen Anwaltstag in Strasbourg


20.05.2011 - von Dominic Döring






Trotz Fenster auf kipp, Hausratversicherung muss zahlen.


11.05.2011 - von Jörg Reich

So entschied das Landgericht Gießen im Urteil vom 31.05.2001, Az.: 4 O 585/00 und gab der Argumentation des Rechtsanwaltes der Klägerin Recht. Regelmäßig versuchten Hausratversicherungen in der Vergangenheit dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, wenn Einbrecher sich ein gekipptes Fenster zur Nutze gemacht hatten. Ziel war es, den Schaden nicht decken zu müssen. In dem von dem Landgericht Gießen zu entscheidenden Fall, ließ eine Wohnungsinhaberin in der Sommerhitze ein, von der Straße aus nicht einsehbares Fenster in Kippstellung über Nacht zum Lüften geöffnet. Die Wohnungsinhaberin hielt sich über die gesamte Nacht in der Wohnung auf und schlief im Schlafzimmer. Entgegen der Auffassung der Hausratversicherung sah das Landgericht Gießen keine Anhaltspunkte gegeben, die auf grobe Fahrlässigkeit schließen ließen. Zum einen ließ sich durch das gekippte Fenster nicht unmittelbar ein Fenster oder eine Terrassentür öffnen. Die Einbrecher mussten also handwerklich tätig werden. Zum anderen lag das Fenster nicht ohne Weiteres einsehbar nach hinten raus, so dass es nicht gerade als Einladung zu verstehen war in die Wohnung einzubrechen.
Rechtsanwalt Joerg Reich, Gießen
Tel.0641 20 21 21



TelDaFax, was tun wenn der Netzbetreiber kündigt?


04.05.2011 - von Jörg Reich

In den letzten Wochen haben immer mehr Netzbetreiber TelDaFax die Durchleitungsverträge, sei es für Gas, sei es für Strom, aufgekündigt. Grund hierfür sind nach Angaben der Netzbetreiber zur Kündigung berechtigende Zahlungsrückstände seitens TelDaFax.

Für den Kunden von TelDaFax bedeutet das, dass der örtliche Versorger die Grundversorgung übernimmt. Dies geschieht automatisch, ohne dass der Kunde Angst haben muss, dass er ohne Strom oder ohne Gas dasteht.
Die Übernahme der Versorgung durch den örtlichen Anbieter stellt jedoch nicht zwangsläufig die Kündigung des Vertrages des Kunden mit TelDaFax dar. Hier ist es notwendig, dass der Kunde gegenüber TelDaFax eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ausspricht und dee Zählerstand zum Zeitpunkt des Endes der Belieferung festhält. Relevant ist diese Kündigung für die Geltendmachung von Schadensersatz, zum Beispiel für die in Zukunft für die verbleibende Vertragslaufzeit höheren Strompreise, aber auch für die Geltendmachung eventueller vorausbezahlter Beträge für Stromkontingente.

Viele TelDaFax Kunden haben zu einem günstigen Preis im letzten Jahr oder Anfang dieses Jahres noch Stromkontingente von 2500 kWh oder mehr zu Preisen ab 375 € geordert und im Voraus bezahlt. Die Abrechnungsperiode, ab der dieses Stromkontingent aufgebraucht werden könnte, hat jedoch regelmäßig noch nicht oder gerade erst begonnen.

Aufgrund der unbekannten aber wohl nicht optimalen finanziellen Ausstattung von TelDaFax ist eine alsbaldige Geltendmachung noch bestehender Forderungen ratsam.





Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen neuer Beziehung


29.04.2011 - von Beate Wypchol

Das Gesetz geht davon aus, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten die Weiterzahlung des Unterhalts nicht mehr zumutbar ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine verfestigte Beziehung mit einem neuen Partner eingeht.

Wann ist aber eine neue Partnerschaft verfestigt?

In der Rechtsprechung wurde in der Regel nach 2 bis 3 Jahren des Zusammenlebens eine Verfestigung angenommen. Doch ist diese Zeitvorgabe nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.11.2010, 7 UF 91/09) lediglich als Eckpunkt zu verstehen und nicht als eine Voraussetzung für eine Verfestigung. Eine bestimmte Mindestdauer der Beziehung soll nicht gefordert werden.

Die Beurteilung muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind u.a.:
- ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt
- das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit
- größere gemeinsame Investitionen oder
- die Dauer der Verbindung.

Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, auch eine kürzere Zeitspanne für die Bejahung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausreichen. Dabei soll dem Umstand erhebliche Bedeutung zukommen, dass die neuen Partner gemeinsam eine neue Wohnung erwerben oder anmieten.

Im konkreten Fall führte die Unterhaltsberechtigte seit 1 ¼ Jahren eine neue Beziehung und wohnte erst eine kurze Zeit in der Wohnung des neuen Partners, um dann gemeinsam mit dem neuen Partner eine Wohnung zu mieten, deren Kosten sie auch gemeinsam getragen haben. Aus diesen Umständen schloss das OLG Frankfurt, dass die Beziehung auch nur nach 1 ¼ Jahren für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist.



Rechtschutzversichert bei Urheberechtsverletzung kann teuer werden


20.04.2011 - von Dominic Döring

Es dürfte sich bereits rum gesprochen haben, dass Rechtsschutzversicherungen bei Urheberrechtsverletzungen wie zum Beispiel dem Download von Musik, Filmen, Bildern oder E -Books, aufgrund der vertraglichen Bedingungen nicht eintrittspflichtig sind.
Das heißt, wer das Urheberrecht verletzt und bei einem Rechtsanwalt Rat sucht, muss die hierfür entstehenden Kosten selbst tragen.
Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die ihren Kunden, wenn sie im Falle einer Urheberechtsverletzung um Deckungszusage anfragen, zwar keine Deckungszusage erteilen, aber das Angebot unterbreiten, die eigens eingerichtete Rechtsberatung am Telefon kostenlos zu nutzen.
Nachfolgend ein Fall aus der Praxis: Der Mandant hatte aus dem Internet einen Sampler mit vielen verschiedenen Songs von verschiedenen Künstlern herunter geladen. Der Mandant ist rechtschutzversichert und fragte seine Rechtschutzversicherung um Deckungszusage nach. Hier erhält er zwar eine Absage, daraufhin aber gleich das freundlich gemeinte Angebot die Rechtsanwaltshotline der Rechtschutzversicherung kostenlos benutzen zu dürfen. Der dort beratende Rechtsanwalt spricht nach kurzem Zuhören der Schilderung des Sachverhaltes die Empfehlung aus, die Unterlassungserklärung zu zeichnen und den geforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen, weil man in der Angelegenheit eh keine Erfolgsaussichten habe. Der Mandant verfährt entsprechend dem anwaltschaftlichen Rat. Das Ergebnis der Mandant bekommt fortan auch von den Rechtsvertretern der übrigen Künstler, als wenn die sich abgesprochen hätten, Abmahnungen mit in der Summe horrenden Zahlungsansprüchen.
Das gut gemeinte und in vielen Fällen praktikable Angebot der Rechtsschutzversicherungen kann in komplizierteren und speziellen Rechtsgebieten so letztlich sehr teuer werden.




Vorsicht beim Autokauf im Internet


19.04.2011 - von Jörg Reich

Beim Autokauf im Internet kann Vieles schief gehen. Der folgende Beitrag beschränkt sich auf Angebote mit betrügerischem Hintergrund. Es wird empfohlen nachfolgende Hinweise zu beachten:

Zahlen Sie nie einen Betrag X, zum Beispiel einpaar hundert Euro zur Bekundung Ihres ernstgemeinten Kaufinteresse vorab.

Zahlen Sie nie den Kaufpreis vorab, auch nicht über Treuhandanbieter, Onlinezahlkarten oder Anbieter wie Western Union. Der letztgenannte Anbieter ist zwar seriös, die Zahlangebote werden jedoch oft von Betrügern missbraucht.

Vereinbaren Sie mit den Anbietern nie fragwürdige Treffpunkte und eine Fahrzeugbesichtigung im Dunkeln. Wenn möglich besichtigen Sie kein Fahrzeug alleine. Insbesondere, wenn Sie alleine ein Fahrzeug besichtigen, führen Sie nicht den gesamten Kaufpreis mit sich. Hier reichen hundert Euro als Anzahlung einem seriösen Verkäufer. Klären Sie im Vorhinein mit dem Anbieter ab, ob die Ihnen mitgeteilten Kontaktdaten richtig sind. Überprüfen Sie, ob die Telefonnummer entsprechend im Telefonbuch eingetragen ist, oder der Händler auch tatsächlich an Ort und Stelle als Automobilhändler eingetragen ist. Geben Sie Namen und Adresse des Händlers oder des Anbieters einfach mal bei Google ein und überprüfen Sie, ob bereits Negativberichte vorliegen.

Achten Sie bei den Kontaktdaten darauf, dass Sie keine teuren Mehrwertdienst oder eine Hotline anrufen, wenn Sie zu einem Angebot Nachfragen haben.

Insbesondere bei Interesse an höherpreisigen Fahrzeugen ist es eine beliebte Masche, zum Nachweis der Bonität, den Kaufinteressenten Bankdaten, die Identität des Kontoinhabers und Kontostände preisgeben zu lassen. Manchmal wird auch empfohlen, der Ehefrau oder einen Freund den aufgerufenen Kaufbetrag zu überweisen und die Überweisungsbelege zu übermitteln, um zu belegen, dass über den Betrag verfügt werden kann. In einem solchen Fall dürfen Sie davon ausgeben, dass bereits wenige Stunden später oder schneller ein vermeintlicher Doppelgänger mit gefälschten Ausweispapieren sich bei einer Filiale der Bank als Kontoinhaber ausgeben wird und den entsprechenden Betrag dort in bar abheben wird.

Nicht nur wenn Sie sich für ein höherpreisiges Fahrzeug interessieren ist es kein Fehler, mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Kaufpreis und das Fahrzeug während den Geschäftszeiten der Hausbank, und zwar im Schalterraum, übergeben werden, um bei Einzahlung des Kaufpreises die Echtheit der verwendeten Banknoten durch einen Profi überprüfen zu lassen.




Wir wünschen ein frohes Osterfest 2011!


19.04.2011

In dringenden Fällen sind wir per eMail für Sie erreichbar. Ab Dienstag, 26.04.2011 wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten, persönlich, telefonisch, per eMail, Fax, Post oder über unsere kostelose App für Ihr I Phone.


Zu Ostern: Schöne Feiertage – Abmahnwelle über die Osterferien


19.04.2011 - von Dominic Döring

Beim Filesharing erwischt?
Abmahnungen durch Rechtsanwälte der Medienindustrie machen auch vor Osterferien oder Feiertagen nicht halt. Im Gegenteil, diese Zeit wird gezielt zur Abmahnung von Filesharing und Upload in den einschlägigen Tauschbörsen genutzt. Massenhaft werden während der Ferien- und Feiertage wieder Songs, Filme und Software aber auch der Download von Bildern und Benutzersoftware abgemahnt. Das zeigt die Erfahrung aus dem Jahre 2010 und die nun bereits ansteigenden Fallzahlen.
Besonders aktiv sind zurzeit die Rechtsanwaltskanzleien: Rechtsanwältin Kruse .rka (Reichelt Klute Aßmann), Kanzlei Rasch aus Hamburg, Schutt/Waettke, sowie Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München, wobei die Aufzählung keinen Anspruch auf Vollzähligkeit erhebt und in alphabetischer Reihenfolge erfolgte Die meisten Anschlussermittlungen im Bereich Mittelhessen erfolgen per Gerichtsbeschluss über die Telekom und die Firma 1und1.
Wer vor oder nach der Feiertagen Hilfe und rechtlichen Rat zum Thema Unterlassungserklärung sucht, sollte nicht „überstürzt“ eine, anhand von unzähligen Mustern in do-it-yourself Manier selbstgestrickte Erklärung abgeben, Passagen streichen oder Kostenerklärungen und Zugeständnisse unterschreiben.
Mit Hilfe eines Anwaltes können Erklärungen rechtlich korrekt angepasst und sowohl rechtlich als auch kostenmäßig „eingeschränkt“ werden.
Per eMail erreichen Sie den spezialisierten Rechtsanwalt auch an den Feiertagen.

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Ärger in der Waschstraße: Dreck weg, Delle da


18.04.2011 - von Jörg Reich

Waschstraßen sind grundsätzlich eine feine Erfindung. Mal eben schnell den Wagen auf Hochglanz bringen, ohne sich die Finger dreckig machen zu müssen. Allerdings ist auch der Kostendruck bei den Betreibern von Waschstraßen in den letzten Jahren gestiegen und so kommt es vor, dass neben dem Dreck nach dem Durchfahren einer Waschstraße auch schon mal partiell der Lack weg ist oder aber sich eine oder mehrere Dellen finden, die vor dem Einfahren in die Waschstraße nicht vorhanden waren.
Wichtig ist, solche Schäden direkt nach dem Durchfahren durch die Waschstraße bei dem Betreiber zu melden. Zu Beweiszwecken ist es nicht hinderlich, sich beim Bezahlen des Waschprogramms eine Quittung geben zu lassen.
Das größte Problem bei der Reklamation von Waschstraßenschäden ist die Beweisführung. Es ist zu beweisen, dass der nun festgestellte Schaden vor Einfahrt in die Waschstraße nicht vorhanden war. Nicht nur Besitzern hochwertiger Fahrzeuge oder seltener Oldtimer ist zu empfehlen, regelmäßig von den meistens betroffenen Partien des Fahrzeuges Kühler und Motorhaubenfront, Front- und Heckkotflügel, Dach und Kofferraum Bilder zu fertigen und diese mit Daten zu archivieren.

Auch von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weitreichend die Haftung des Waschstraßenbetreibers ausschließen, sollte man sich nicht beeindrucken lassen. So sind zum Beispiel Klauseln, die die Haftung für Schäden an exponierten Teilen, wie Außenspiegel, Antennen und Leuchten generell ausschließen, nach der ständigen Rechtsprechung nichtig.





Filesharing-Abmahnung während der Osterferien!


18.04.2011 - von Dominic Döring

Die gerade begonnenen Osterferien 2011 bescherten unserer Kanzlei bereits am heutigen Montag, den 18.04.2011 ca. ein halbes Dutzend Anrufe zum Thema der urheberrechtlichen Abmahnung.

Die Medienindustrie verzögert und lenkt Abmahnung über ihre Anwälte gezielt in die Ferienzeit. Wer jetzt in den Urlaub möchte, hat schnell noch etwas im Briefkasten oder aber spätestens nach dem Urlaub einen Schreck. Die Fristen sind bekanntlich knapp. Meist ist mit der gewöhnlichen Postlaufzeit kaum mehr Zeit als 4-5 Tagen.

Abgemahnt wird die Tauschbörsennutzung (P2P, Filesharing), meist per eDonkey/eMule und Bittorrent. Abmahnungen werden von fast allen bekannten und namhaften Kanzleien der „Szene“ ausgesprochen. Die Tatzeitpunkte liegen dabei teils zurück bis in den Januar.

Betroffene sollten in jedem Fall die „Unterlassungserklärung“ untersuchen lassen und ihre DSL-Installation zu Hause überprüfen. Ist das WLAN gesichert?

Für Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Sollten Sie während der Osterferien Herr Rechtsanwalt Dominic Döring nicht persönlich antreffen, so hilft Ihnen gerne das restliche Team unserer Kanzlei und Herr Rechtsanwalt Jörg Reich weiter. Zusammen betreuen wir diese Thematik des Urheberrechts bereits seit 2005.

Allein in 2009 – 2010 führen wir über 350 Mandate im Bereich der Abmahnung wegen Filesharing – hessen- und bundesweit.




Vorsicht Falle: Mietwagenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall


14.04.2011 - von Jörg Reich

Wer in Deutschland unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät und sein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrstüchtig vorfindet, hat Anspruch auf einen Mietwagen. Klassisch läuft das Szenarium im Falle eines Unfalles so ab, dass der freundliche Herr vom Abschleppdienst entweder eine Mietwagenfirma zur Hand hat oder aber der freundliche Herr der Vertragswerkstatt einen Mietwagen anbietet. Mit den Worten: „Da hinten steht er“, „räumen Sie einfach Ihre Gegenstände aus Ihrem Wagen um“, wird dann schnell und ohne Bedacht der vorgelegte Mietvertrag unterschrieben.

Leider haben es die Mietwagenanbieter mit ihren so genannten Unfallersatztarifen, die teilweise bis zu 100% teurer waren als der Standardtarif, übertrieben. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich in den letzten Jahren massiv hiergegen. Als Beurteilungsmittel, welche Mietwagenkosten tatsächlich anfallen dürfen, wurden entsprechende Listen von Schwacke und dem Fraunhofer Institut herausgegeben. In der Vergangenheit herrschte oft gerichtlicher Streit darüber, ob diese Listen von den Richtern als Schätzwert für die tatsächlichen erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen werden dürfen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VI ZR 300/2009 vom 12.04.2011 entschieden, dass der entscheidende Richter sowohl die Schwackeliste als auch den Fraunhofer Mietspiegel für seine Schätzung als Grundlage heranziehen darf.


Beide Listen werden wohl kaum dem unverschuldet in einen Verkehrsunfall geratenen Autofahrer vor Zeichnung eines Mietwagenvertrages vorgelegt werden. Für den Leihen dürfte es auch sehr schwierig sein, diese doch sehr umfassenden und detaillierten Kompendien in der Schnelle richtig anzuwenden. Entsprechend ist bei der Anmietung eines Mietwagens im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfall stets darauf zu achten, entweder nach einem günstigen Normaltarif zu fragen oder bei der Vertragswerkstatt seines Vertrauens darauf zu pochen, dass mit der regelmäßigen Abtretung der Ersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung auch eine Kostendeckung für den Autofahrer dahingehend erklärt wird, dass nur die von der Versicherung erstatteten Beträge geschuldet sind.


Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Mietwagen nicht länger in Anspruch genommen wird, als es das Schadensgutachten ausweist respektive tatsächlich die Reparatur dauert. Es ist also darauf zu achten, dass die Reparatur und die vorausgehende Begutachtung zeitnah zum Verkehrsunfall erfolgt und zügig umgesetzt wird. Sofern ein alternatives Fahrzeug zur Verfügung steht, ist es manchmal durchaus attraktiv statt eines Mietwagens den so genannten Nutzungsausfall geltend zu machen. Für den Nutzungsausfall eines VW Golfs beispielsweise sind bei 10 Tagen ausstattungs- und baujahrabhängig zwischen 350,00 € und 400,00 € drin.

Mit der Kanzleiapp auf Ihrem Iphone rechtlich immer up to date



DAV Fortbildungsbescheinigung - Rechtsanwalt Dominic Döring  (mehr...)


13.04.2011 - von Dominic Döring


Verbraucherschutz, Energierecht: Verjährung einer Stromrechnung


25.03.2011 - von Dominic Döring

Warum die Stromrechnung einfach nicht „verjähren“ will

Es ist eine vieldiskutierte Frage im Netz, die scheinbar immer wieder über das BGB in die Sackgasse führt. Für den Beginn der sog. dreijährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB ist es zunächst erforderlich, dass diese Forderung erst einmal entsteht. Die "Gegenleistung" (also hier die Geldzahlung für den gelieferten Strom durch den Verbraucher) muss zunächst einmal fällig sein. Wann sind üblicherweise Leistungen aus Verträgen fällig? Hier hat das inzwischen über 100 Jahre alte BGB die Antwort in § 271 BGB. Dabei setzt, so steht es auch gut „kommentiert“ im altbekannten und verbreiteten Handkommentar zum BGB "Palandt", die Fälligkeit einer Leistung nicht voraus, dass eine Rechnung erstellt wurde. Ausnahmen sind gesetzliche Sondervorschriften oder aber eine gesonderte Vereinbarung im Vertrag ("Kleingedrucktes").
Früher wurde die kryptisch klingende "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" ("AVBEltV", gültig bis ca. 2005)) Vertragsbestandteil aller Stromlieferverträge – auch die Stromversorger machten in jedem Vertrag diese Regelung (eine Verordnung) mit zur Grundlage. Heute ist es die "Stromgrundversorgungsverordnung" ("StromGGV" http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/ )

Dort heißt es in § 17 StromGGV, Absatz 1:
"…. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig…."

Der "alte" § 27 Abs. 1 der AVBEltV sagte, "…..dass die Entgeltforderung des Stromanbieters frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird.
(Hierzu eine sinngemäße Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH NJW 1982, 930, 931)

Das bedeutet, einerseits: Es gibt eine Sonderregelung zur Fälligkeit, die steht in den besagten "Energieverordnungen".
Andererseits: Der Stromanbieter hat es in Händen, die Fälligkeit mit Erstellung der Rechnung zu "erzeugen". Erst dann, inklusive zweier Wochen, läuft überhaupt erst die vieldiskutierte Verjährung. Die gesetzliche Regelung in der Stromgrundversorgungsverordnung enthält damit auch eine Fälligkeitsregelung. Insofern besteht keine "Lücke", in Betrachtung des § 271 BGB, sondern eine gesetzliche Ausnahme. Ein Anspruch des einzelnen Verbrauchers, eine Rechnung früher zu verlangen, ist hingegen nicht ersichtlich.
Diese wenig verbraucherfreundliche Regelung ist sicher der Stromlobby zuzuschreiben, die bei Öffnung des deutschen Strommarktes dem Umstand Rechnung wollte, eine große Zahl von Verbrauchern zu versorgen und gleichzeitig ordentlich abrechnen zu können.

Dabei schleichen sich Versäumnisse und Rechenfehler ein, wie es auch vereinzelt bei Telekommunikationsunternehmen zu finden ist.

Etwas anderes mag gelten, wenn der Stromanbieter gewechselt wird.

Einen Internet-Artikel, der Sie über die Entwicklungen des Strommarktes in Deutschland in den letzten Jahre informiert finden Sie hier:

http://www.stromtip.de/rubrik/15742/0/Stromanbieter+in+Deutschland.htm



Verjährung beim Filesharing...3 bittere Jahre


21.03.2011 - von Dominic Döring

Die Frage wann eine Urheberrechtsverletzung, bzw. die Forderungen aus solch einer Handlung verjähren, muss mit einem Zeitraum von 3 Jahren beantwortet werden. Die Phase beginnt wenn die Urheberrechtsverletzung (Filesharing eines Filmes/Musikalbums) bekannt wurde, doch leider - nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches - beginnt sie erst am Ende des Jahres in dem die Verletzung lag, bzw. ermittelt und mitgeteilt wurde, also am 31.12.. Außerdem könne außer-gerichtliche und gerichtliche Verhandlungen die Verjährung unterbrechen.

Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen
Filesharing, P2P, Bittorrent, Tauschbörse, Abmahnung



Bei Googles "Adword-Anzeigen" Umsicht und Sorgfalt walten lassen


18.03.2011 - von Dominic Döring

Besondere Vorsicht sollten Gewerbe- und Werbetreibende bei der Verwendung von Googles "Adword-Anzeigen“ walten lassen, insbesondere bei den "Vorschlägen" die Google selbst als Liste vorlegt. Hier könnten sich bereits Markennamen der Mitbewerber finden, die bei Verwendung eine markenrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

Ein Fall der zur Revision bei Bundesgerichtshof zugelassen wurde | Az.: BGH I ZR 217/10
Vormals Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010 – Az.: 2 U 113/08




Ed Hardy-ähnliche Kleidung weiterhin sehr abmahngefährdet.


18.03.2011 - von Dominic Döring

Kleidung die (bewußt) Ihrem Stil nach sehr stark an die Motive des Tattoo-Künstlers Ed Hardy angelehnt ist, stellt u.U. eine Verletzung im Sinne des Wettbewerbsrechtes dar. (§ 3,4 Nr. 9 UWG), genauer eine "Täuschung über die betriebliche Herkunft" gem. § 4 Nr. 9 a UWG sowie "Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung" nach § 4 Nr. 9 b UWG. Oft wird Ware aus Fernost angeboten, die das berühmte Panther-,Blumen oder Totenkopfmotiv nachahmt.
Jeder Verkäufer sollte sich vorher die Unbedenklichkeit seiner Ware vom Groß-/Zwischenhändler bestätigen lassen und die Ware genaustens prüfen. Viele Markenhersteller bieten inzwischen zur Bekämpfung von Plagiaten ein kostenloses Gutachten an. Dies sollte in Anspruch genommen werden. Andernfalls kann eine kostenträchtige Abmahnung drohen.



Wohnung tatsächlich kleiner als in Zeitungsanzeige - Minderung der Miete möglich


16.03.2011 - von Dominic Döring

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied kürzlich (Az. VIII ZR 256/09) das ein Mieter einen Anspruch auf Mietminderung habe wenn in einer Wohnungsanzeige in einer Zeitung fälschlicherweise eine zu große Quadratmeterzahl für die Wohnfläche angegeben ist.

Dies soll insbesondere auch dann gelten wenn der Mietvertrag selbst keinerlei Angaben zur Wohnungsgröße fixiert.

Die Abweichung der Wohnungsgröße muss jedoch „erheblich“ sein.
Hierzu ist es erforderlich das die Wohnfläche um mehr als 10 % geringer ist als im Mietvertrag oder aber entsprechend in der Zeitungsannonce angegeben ist.

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil dass sie sich auch an Institutionen und Beschreibungen genannten Zahlen und Quadratmeterangaben der Wohnfläche festhalten lassen müssen auch wenn später im Mietvertrag hiervon nichts mehr zu finden ist.

Selbst wenn im Mietvertrag eine Quadratmeterzahl angegeben ist, finden sich häufig Berechnungs- und Messfehler gerade bei Dachgeschosswohnungen wenn beispielsweise der Balkon falsch angerechnet wurden oder Dachschrägen nicht berücksichtigt wurden. Im Zweifel hilft dann nur ein „sauberes Aufmaß“ durch einen Mietsachverständigen den man beispielsweise über die lokale IHK vermittelt bekommt.

RA Döring - Mietrecht



Die Provider-Frage beim Filesharing - stimmen die Ermittlungen der Abmahn-Anwälte?


14.03.2011 - von Dominic Döring

Als Anwalt stelle ich in letzter Zeit fest, dass die bei Mandanten im Rahmen einer Abmahnung ermittelte IP-Nummer, scheinbar zunächst nicht zum Internet-Anbieter (Provider) passen mag. Auch das Ermittlungsergebnis der abmahnenden Anwälte will – laut RIPE-Whois-Abfrage im Internet – nicht so recht passen.

Doch Vorsicht! Durch Kooperationen der großen Internet-Netzanbieter besteht die Möglichkeit, dass der tatsächlich benannte und ermittelte Provider vom „Vertragspartner“ des Mandanten abweicht. Die Großen der Branche verkaufen sich schlicht untereinander Netzkapazitäten und damit Anschlüsse und deren IP-Nummern für Tage und Stunden.
Was also noch vor 1-2 Jahren als Ansatz für einen Ermittlungsfehler gewertet werden konnte, gilt nun nicht mehr.

Quasi im Großhandelsmarkt in Mittelhessen finden sich oft die Firmen „Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG sowie die Deutsche Telekom AG – obwohl der Mandant seinen Anschluss eigentlich bei „Alice“, „Freenet“ oder „1und1“ hatte. Hierzu sei auch angemerkt, dass O2 Gerüchten zufolge in Zukunft die Marke „Alice“ abschaffen möchte womit auch das für „Alice“ bekannte italienische Model Vanessa Hessler aus der Werbung verschwinden würde – der Markt ist halt im stetigen Wandel.



Landgericht Berlin: DVD kein einfacher Fall der Urheberrechtsverletzung


10.03.2011 - von Dominic Döring

Ganz aktuell hat das Landgericht Berlin entschieden, dass für einen Kinofilm auch die nachfolgende Verwertungsphase "auf DVD" entscheidend ist.

Wer einen Film in einer Tauschbörse anbietet, haftet auch nach einer möglichen relevanten Verwertungsphase (Verwertungsfenster) von 6 Monaten, denn die Veröffentlichung eines Films auf DVD stellt eine "eigene Nutzungsart" dar und zählt auch zur relevanten Verwertungsphase dazu, selbst wenn der Kinostart schon mehr als 6 Monate zurückliegt. Das Landgericht Berlin hat sich dabei am Urteil des OLG Kölns vom 27. Dezember 2010 und am Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 orientiert.
Die Anschlussinhaberin hatte in diesem Fall eine ausreichende Absicherung ihres DSL-Anschlusses (Verschlüsselung) nicht nachweisen können. Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR seien nicht zu beanstanden, so das LG Berlin, die Deckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz die eine Reduzierung auf 100,- EUR vorsieht, greife nicht, es läge kein unerheblicher/einfacher Fall der Urheberrechtsverletzung vor.

Wir können schon seit langem nur anraten – Finger weg vom ungezügelten Einsatz der Tauschbörsen, insb. von "Bittorrent-Client-Programmen"!


Quelle:
LG Berlin, Beschluss vom 3.3.2011, Az.: 16 O 433/10
http://www.golem.de/1103/82017.html
http://openjur.de/u/84359.html


Links zum Thema „Filesharing“ (Die ZEIT), sehr lesenswert:
http://www.zeit.de/cds-berlin/2010-10/illegale-downloads-herausfinden
http://www.zeit.de/digital/internet/2010-10/illegal-download-abmahnung






Kanzlei App - Anwalt App


08.03.2011 - von Jörg Reich

Visitenkarte war gestern – heute haben Sie Ihren Anwalt mit der App von ZRWD stets dabei und immer verfügbar. Ob im Straßenverkehr (Unfall-/ Bußgeld-Melder), im Job (Urteilsticker/ Blog zu aktuellen Rechtsthemen) oder im Privaten (Erbschaft/ Steuerrechner), per App gibt es Hilfe und je nach Wunsch einen bevorzugten Termin bei Ihrem Anwalt in der Kanzlei in Gießen.


http://itunes.apple.com/de/app/kanzlei-reich/id422850041?mt=8



Abmahnwahn an den tollen Tagen - Die Medienindustrie schlägt erneut zu


07.03.2011 - von Dominic Döring

Feiertage, Ferien oder größere Sportanlässe sind immer ein beliebter Zeitpunkt der Medienindustrie ihre Anwälte los zu lassen. So auch just wieder an den "tollen" Tagen. Bereits ab Donnerstag (Weiberfastnacht) meldeten sich zahlreiche Mandanten mit Abmahnungen der Anwälte Rasch, Waldorf Frommer, Dr. Bindhard und Kollegen (Linden), Kornmeier und Partner, Sasse und Partner sowie Nümann und Lang. Allein für das letzte Cebit-Wochenende liegen uns ein halbes Dutzend Abmahnungen vor. Besonders häufig finden sich Abmahnungen von sog. "Chart-Containern", also Zusammenstellungen und Samplern aktueller Musik. Die letzten Auskünfte bei den Netzbetreibern, die per Gerichtsbeschluss erfragt werden, liegen dabei auf Ende Februar. Die Medienindustrie arbeitet mitunter erstaunlich schnell.

In keinem Fall sollten die Unterlassungserklärungen voreilig unterschrieben und zurückgesendet werden. Wenn der Gegner erst eine Unterschrift in Händen hält, lässt sich meist nicht mehr über den Preis verhandeln oder ein Sachargument austauschen.
Ihr Anwalt sollte die Unterlassungserklärung und insbesondere die "Verpflichtungserklärung" (meist integrierter Bestandteil!) auf Besonderheiten überprüfen, bevor die Erklärung abgegeben wird. Anschließend können ggf. Vergleichsverhandlungen mit den Gegnern aufgenommen werden.

Quotenmäßig sind es geschätzte 75% die sich auf Downloads über Bittorrent-Clients beziehen, seltener sind eMule/eDonkey Netzwerke oder P2P-Tauschbörsen aus dem Bereich "BearShare/LimeWire".






Die Rechtsanwälte Sasse und Partner mahnten in den letzten Wochen beispielsweise die urheberrechtliche Verletzung folgender Werke ab:

A Single Man
Der Vorleser
Devil´s Playground
Heartless
No Guts, No Glory - Airbourne
Public Enemy No.'1
Run for her Life
The Expendables
The Road



Liquiditätsengpass, Kündigung des Kontokorrentkredits, Verwertung von Grundpfandrechten, Immobilie in der Zwangsversteigerung, gescheiterte Verhandlungen mit der Bank, Umfinanzierungen, Umschuldung, Entschuldung: Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring,


04.03.2011 - von Jörg Reich

ihr kompetenter Partner im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht: Oftmals sind es aussichtslos anmutende Fälle, mit denen uns Mandanten betrauen. Voraus gingen meist Jahre, in denen weder der Kunde, noch von diesem beauftragte Unterhändler, eine tragbare Lösung mit der Bank finden konnten.

Rechtsanwalt Jörg Reich hat langjährige Erfahrung in der Verhandlung und strategischen Umsetzung von realistischen, und für beide Seiten pragmatischen Lösung ansetzen.

Bei der realistischen Darstellung, des wirtschaftlich Möglichen, und dem Wiederherstellen von Transparenz und verlorenem Vertrauen, lassen sich oftmals auf der Hand liegende Lösungen zeitnah und zur Zufriedenheit beider Seiten im Dialog erarbeiten.


Auch unmittelbar vor einem anstehenden Insolvenzverfahren oder zu Beginn von Zwangsmaßnahmen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung kann mit entsprechendem Verhandlungsgeschick der einmal eingeschlagenen Weg zu Gunsten vieler Bankkunden verlassen werden.


Dennoch gilt, je früher rechtlicher Beistand bei der Beratung von Liquiditätsengpässen oder Kreditschwierigkeiten in Anspruch genommen wird, desto besser und günstiger sind die Erfolgsaussichten.



Wir informieren uns wieder auf der diesjährigen Cebit 2011 in Hannover


03.03.2011 - von Dominic Döring




Hierzu möchten wir den rechtlich Interessierten Besuchern der Messe auch die Themen unserer Arbeitsgemeinschaft DAVIT ans Herz legen.

http://davit.de/veranstaltungen/veranstaltung+M5d3f0cfdbf5.html

Die Veranstaltungen finden am Samstag, 5. März statt.


Ihr Rechtsanwalt Dominic Döring



Namens- und Praxisschilder nach Umzug?, Firmenschild und Reklameschild nach Ende der Mietzeit?


01.03.2011 - von Dominic Döring

Firmenschilder die auf Büroräume einer Praxis hinweisen nehmen eine Sonderstellung im Mietrecht ein. Bei Verlassen der Mieträumlichkeiten dürfen diese Reklameschilder eine Zeit lang mit entsprechendem Hinweis auf den Umzug hängen bleiben – auch über die eigentliche Mietzeit hinaus. In der Regel kann man von sechs Monaten als „angemessenen“ Zeitraum ausgehen.

Der Anspruch wird direkt aus dem Mietrecht hergeleitet. Es besteht ein verlängertes Gebrauchsrecht an der Fassade. Dieser Rechtsgedanke geht bereits auf die Rechtsprechung des Reichsgericht zurück und wird aktuell diskutiert ggf. in die Musterberufsordnung der Ärzte integriert zu werden.

Das Privileg der „freien Berufe“ also Ärzte, Anwälte, Architekten wird auch auf viele Gewerbetreibende anzuwenden sein, wobei dies Streitpotential birgt.

Bei einem neuen Mietvertrag über Gewerbe- oder Praxisräume sollte am Besten gleich bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, zum einen dieses Recht auf ein Praxisschild einzelvertraglich abzusichern und zeitlich auf ein Jahr zu verlängern, um Streit aus dem Wege zu gehen. Dann spielt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe keine Rolle mehr.

Wichtig bei Ärzten ist, dass der Konkurrenzschutz vom Vermieter beachtet wird. Außerdem empfiehlt es sich gerade für Ärzte von ihrem, wenn auch sehr stringentem und geregeltem, Werberecht Gebrauch zu machen und die Patienten und Klienten auf den Ortswechsel zusätzlich per neutraler Info-Post hinzuweisen.

Sollte nur ein Geschäftspartner aus der Praxis wechseln, so gebietet meist der Berufs- und Standesrecht, dass hierauf außen an den Geschäftsräumen hinzuweisen ist.


Thema: Firmenschild nach Kündigung und Umzug, Vermieter entfernt ein Firmenschild

Was passiert mit dem Firmenschild nach dem Auszug aus dem Büro?


Rechtsanwälte Jörg Reich und Dominic Döring, Recht der freien Berufe/ Gewerberecht und Mietrecht, Gießen




Quellen:

Reichsgerichtsentscheidung, RGZ 161, 338 (Band 161, Seite 338, Jahr 1939)
Urteil vom OLG Düsseldorf, NJW 1988, Seite 2545;
Mietrechtskommentar, Schmidt-Futterer (dort Streyl), § 546, Rn. 42, Seiten 900-901;
BGB-Kommentar Palandt (dort Weidenkaff), 66. Aufl. (2007), § 546, Rn. 4 (Ende), Seite 760; einschräkend AG Essen Urteil v. 28. Nov. 2002, AZ 23 C 173/02





Abmahnungen im Urheberrecht - Anfang 2011


22.02.2011 - von Dominic Döring

Aktuell liegen uns im Rahmen von Beratungsmandaten schon im ersten Quartal 2011 mehr als 25 Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts vor.
Darunter sind diesmal erstaunlich viele Computerspiele.

Die Werke die aktuell abgemahnt werden sind u.a.:

(-auszugsweise-)

Film, Devil, (Universal Pictures, Frankfurt), RA Auffenberg, Dortmund
Musik: „Grosse Freiheit“, Gruppe „Unheilig“, RA Rasch, Hamburg
Musik: „Come Around Sundown, Kings of Leon (Album)“, RAe Waldorf Frommer
Film: „Drakensang – Am Fluss der Zeit“ Dtp-Entertainment, RAe Schutt, Waetke
Film: „The Way – Wege des Drachen“ - MIG Film, Düren, FAREDS Rechtsanwälte
Computerspiel: Final Fantasy XIV, Square Enix Ltd. London / Koch Media München, RAe .rka
Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg/Berlin
Computerspiel: ArcaniA – Gothic 4 abgemahnt über SKW Schwarz Rechtsanwälte München

und so weiter....



Barunterhaltspflicht trotz Betreuung der Kinder?


22.02.2011 - von Beate Wypchol

Was ist, wenn der Elternteil, bei dem Kinder leben, erheblich mehr verdient?

Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, den Unterhalt für minderjährige Kinder zu leisten. In der Regel erbringt der betreuende Elternteil den Naturalunterhalt (Kleidung, Essen, Wohnung etc.) und der andere den Barunterhalt (Geld). Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der betreuende Elternteil zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung verpflichtet sein kann, auch zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Unter Umständen kann sich dann die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils trotz Leistungsfähigkeit reduzieren oder völlig wegfallen. Das ist dann der Fall, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils erheblich höher ist als das des an sich Barunterhaltspflichtigen, denn dann würde die alleinige Inanspruchnahme des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen.



BGH: Handysperrung erst ab 75 EURO Schulden


22.02.2011 - von Dominic Döring

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kommt in einer aktuellen Entscheidung zu dem Schluss eine Regelung für die Festnetztelefonie - § 45k TKG – gelte auch für die Handynetze. Danach sei eine Sperrung des Telefonanschlusses erst möglich sobald der Kunde im Zahlungsverzug von mindestens 75 EURO ist. Anderslautende AGBs der Provider und Netzbetreiber seien unzulässig, bzw. unwirksam. (Vorschrift: § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)


Bundesgerichtshof - Urteil des III. Zivilsenats vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: III ZR 35/10



Przebieg post?powania upad?o?ciowego w praktyce


22.02.2011 - von Beate Wypchol

W sytuacji niewyp?acalno?ci, zagro?enia niewyp?acalno?ci? lub nadmiernego zad?u?enia nale?y w ci?gu 3 tygodni z?o?y? wniosek do odpowiedniego s?du upad?o?ciowego o wszcz?cie post?powania upad?o?ciowego. Do czasu orzeczenia dotycz?cego otwarcia post?powania upad?o?ciowego decyduje s?d o tymczasowych ?rodkach. Zwyczajowo wyznacza si? tymczasowego syndyka masy upad?o?ciowej, który bada, czy maj?tek d?u?nika wystarczy na pokrycie kosztów post?powania upad?o?ciowego. Kiedy d?u?nik nie dysponuje wystarczaj?cym maj?tkiem do pokrycia kosztów post?powania upad?o?ciowego, s?d decyduje o odmowie wszcz?cia takiego post?powania. Dysponuje d?u?nik wystarczaj?c? mas?, s?d decyduje o otwarciu post?powania upad?o?ciowego. Równie? postanowieniem s?dowym wyznaczany jest syndyk masy upad?o?ciowej.

Kiedy dowiecie si? Pa?stwo o otwarciu post?powania upad?o?ciowego dotycz?cego maj?tku d?u?nika, musz? Pa?stwo zg?osi? swoj? wierzytelno?? do tzw. tabeli niewyp?acalno?ci. Roszczenie nale?y zg?osi? syndykowi (nie do s?du upad?o?ciowego) pisemnie oraz w j?zyku niemieckim. W przypadku zg?aszania wierzytelno?ci przez adwokata potrzebne jest udzielenie adwokatowi specjalnego pe?nomocnictwa na czas trwania post?powania upad?o?ciowego. Zg?oszenie wierzytelno?ci musi zawiera? m.in. dok?adn? wysoko?? d?ugu, jak równie? podstaw? prawn?, na mocy której wnosi si? roszczenie. Jako uzasadnienie wierzytelno?ci za??cza si? zwyczajowo kserokopi? zlecenia b?d? rachunku. Zg?oszone roszczenia s? sprawdzane w trakcie tzw. Prüfungstermin (posiedzenia s?du upad?o?ciowego w sprawie wierzytelno?ci upad?o?ciowych). W przypadku nie zakwestionowania d?ugu zostanie on formalnie wpisany do tabeli niewyp?acalno?ci. Wpisanie wierzytelno?ci nie oznacza jednak, i? zostanie ona automatycznie wyp?acona. Po wpisaniu wierzytelno?ci wierzyciel staje si? cz?onkiem post?powania upad?o?ciowego. Po wstrzymaniu dzia?alno?ci d?u?nika pozosta?y maj?tek zostaje podzielony mi?dzy wierzycieli. W praktyce odzyskuj? wierzyciele jedynie cz??? (tzw. Quote) swojego pierwotnego roszczenia. Ze strony syndyka masy upad?o?ciowej wierzyciele nie otrzymuj? ?adnych informacji. Zapytania dotycz?ce stanu rzeczy zostaj? zazwyczaj bez odpowiedzi. Poinformowani zostan? tylko wierzyciele, których ??dania zosta?y zakwestionowane. W takiej sytuacji powinno zosta? wniesione powództwo wierzyciela o ustalenie stosunku prawnego przeciwko syndykowi masy. Powództwo skierowane jest na uzyskanie potwierdzenia, i? wierzytelno?? nale?y wpisa? do tabeli niewyp?acalno?ci.


Wyci?g z tabeli niewyp?acalno?ci z wpisanymi formalnie wierzytelno?ciami spe?nia funkcj? tytu?u egzekucyjnego. Z tego tytu?u posiada wierzyciel mo?liwo?? po zako?czeniu post?powania upad?o?ciowego wyegzekwowania reszty (!) roszczenia. Ju? otrzymana cz???, tzw. Quote, jest odnotowana na tytule egzekucyjnym, i zostaje odj?ta od ca?ej sumy wierzytelno?ci.
W przypadku osób prawnych tytu? egzekucyjny nie ma znaczenia prawngo, gdy? osoby prawne po otwarciu post?powania zostaj? rozwi?zane.
Tylko w przypadku post?powania upad?o?ciowego dotycz?cego maj?tku osoby fizycznej dojdzie wierzyciel przez wpis do tabeli niewyp?acalno?ci efektywniej do tytu?u egzekucyjnego, za pomoc? którego mo?na wyegzekwowa? reszt? wierzytelno?ci.


Ch?tnie pomo?emy Pa?stwu w zg?oszeniu wierzytelno?ci do tabeli niewyp?acalno?ci Pa?stwa d?u?nika.



Was ist, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? Urlaub verwirkt oder gutgeschrieben? Arbeitsrecht aktuell


08.02.2011 - von Jörg Reich

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, in dem Fall das die Pflege eines erkrankten Kindes das Fernbleiben von der Arbeit notwendig macht, grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Höchstdauer des hierfür in Anspruch zu nehmenden bezahlten Urlaubes ist beschränkt. Die Beschränkung ist abhängig davon, ob ein Elternteil allein erziehend ist, oder beide Eltern Erziehung übernommen haben. Ebenfalls abhängig ist die Beschränkung davon, wie viele Kinder vorhanden sind.

Eine berufstätige allein erziehende Mutter mit einem Kind hat zum Beispiel Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaubes für die Pflege eines erkrankten Kindes.

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.6.2007, Aktenzeichen: 2 Ca 1648/10)
hatte über die Frage zu entscheiden, ob die den Urlaub für Arbeitnehmer regelnde Norm, § 9 Bundesurlaubsgesetz, für den Fall der Erkrankung eines Kindes entsprechend anzuwenden ist, wenn nach ärztlichen Attest die Pflege eines erkrankten Kindes durch einen Arbeitnehmer während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes notwendig ist.

Das Gericht entschied, dass dem nicht so ist und dass der Urlaubsanspruch im Umfang seiner Bewilligung erlischt.

Um zudem Nachteile beim Einkommen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den gleichwohl bestehenden Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V nicht in Anspruch zu nehmen und das erkrankte Kind während der bewilligten Urlaubszeit im Urlaub zu pflegen.

Sollte die Erkrankung des Kindes auch über den bewilligten Urlaubszeitraum die Pflege des Arbeitnehmers notwendig machen, so ist nahtlos auf den Freistellungsanspruch zurückzugreifen. In einem solchen Falle ist der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren.


Was ist, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? Urlaub verwirkt oder gutgeschrieben?
Tel. 0641 20 21 21



Ablauf des Insolvenzverfahrens in der Praxis


01.02.2011 - von Beate Wypchol

Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners ist binnen drei Wochen ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht zunächst lediglich über vorläufige Maßnahmen. Für gewöhnlich wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der zu prüfen hat, ob überhaupt genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Sollte nicht genügend Vermögen vorhanden sein, wir das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Ist genügend Insolvenzmasse vorhanden, erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Beschluss wird auch bestimmt, wer zum Insolvenzverwalter ernannt wird.

Wenn Sie erfahren, dass über das Vermögen Ihres Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss Ihre Forderung gegen den Schuldner zur sog. Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Forderung ist schriftlich und in deutscher Sprache beim Insolvenzverwalter (nicht beim Insolvenzgericht) anzumelden. Sofern die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist eine besondere Vollmacht für das Insolvenzverfahren beizufügen. Die Anmeldung hat u.a. die konkrete Angabe der Höhe der geltend gemachten Forderung sowie des Rechtsgrundes zu enthalten. Begründet wird die Forderung üblicherweise durch Anfügen des Auftrags oder der Rechnungskopie.
Die angemeldeten Forderungen werden anschließend im sog. Prüfungstermin geprüft.
Wird eine Forderung nicht bestritten, so wird sie förmlich zur Insolvenztabelle festgestellt. Sie wird in der Insolvenztabelle vermerkt, was jedoch nicht bedeutet, dass sie dann auch ausgezahlt wird. Mit dieser festgestellten Forderung nimmt man lediglich am Insolvenzverfahren teil und erst, wenn der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin eingestellt wird, kommt es zur Verteilung des noch vorhandenen Vermögens auf die Gläubiger. In der Praxis erhalten die Gläubiger nur eine sog. Quote ihrer ursprünglichen Forderung.
Während des laufenden Verfahrens erhalten die Gläubiger kaum Informationen über den Insolvenzverwalter. Sachstandsanfragen werden für gewöhnlich nicht beantwortet. Wurde die Forderung nicht bestritten, erhalten die Gläubiger ebenfalls keine Nachricht darüber. Benachrichtigt werden nur Gläubiger, wenn ihre Forderung im Prüfungstermin bestritten wird. Denn dann müsste der betroffene Gläubiger eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben, und zwar auf Feststellung, dass die Forderung zur Insolvenztabelle als angemeldet gilt.

Der Auszug aus der Insolvenztabelle mit der festgestellten Forderung wirkt wie ein Vollstreckungstitel. Damit kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner seine restliche Forderung vollstrecken. Die bereits erfolgte Quotenzahlung wird auf dem Titel vermerkt, damit nicht noch einmal die volle Forderung geltend gemacht werden kann.
Da jedoch juristische Personen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden, hat die Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel in diesem Falle in der Praxis keine Bedeutung. Nur im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person kommt der Gläubiger durch die Insolvenztabelle kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel, aus dem er nach Beendigung des Verfahrens gegen den Schuldner vollstrecken kann.



Erfahrene Anleger nicht schutzlos bei Beratungsfehlern!  (mehr...)


25.01.2011 - von Jörg Reich

Das OLG Frankfurt am Main entscheidet im Urteil v. 08.12.2010, Aktenzeichen: 19 U 22/10 zu Gunsten auch erfahrener Anleger, wenn Beratungsfehler, hier in Bezug auf eine Vermittlung eines Anteils an der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG, seitens des Vermittlers evident vorliegen.
Das Urteil im Volltext unter:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1356&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100076522%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1&doc.fopen=vg-
(mehr...)


Der Aktuelle Bußgeldkatalog  (mehr...)


24.01.2011 - von Beate Wypchol


Die Schwacke-Liste für alte Computer / IT-Hardware


21.01.2011 - von Dominic Döring

Gebrauchte PCs bewerten:

http://www.bfl-it-index.de/



Systematik und Anwendbarkeit der §§ 74ff. HGB als arbeitsrechtliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Lichte einer


21.01.2011

... (schein-)selbstständigen Tätigkeit

Autor: Ref. jur. Christopher Kempf, Gießen

Im heutigen Wirtschaftsleben zählt es für den Unternehmer vor allem, seinen Wissensvorsprung ("know-how") zu schützen und somit am Markt konkurrenzfähig gegenüber anderen Unternehmen zu sein und auch zu bleiben. Oftmals stellt sich das Problem, dass Mitarbeiter, vor allem solche aus gehobenen Stellungen, ein Unternehmen verlassen, sich selbstständig machen und unter Umständen in unmittelbare Konkurrenz zum dann ehemaligen Arbeitgeber treten. Hier gilt es, die gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Zum einen ist zu schützen das berechtigte Interesse des ehemaligen Arbeitsgebers und Firmenchefs, nicht durch den ehemaligen Angestellten in seiner eigenen Existenz eingeschränkt oder schlimmstenfalls bedroht zu werden; immerhin hat der ehemalige Angestellte nunmehr für sich eingesetztes Wissen oftmals aus seiner letzten Beschäftigung. Zum anderen hat der ehemalige Angestellte ein Interesse daran, sein gerade gegründetes Unternehmen stark am Markt zu positionieren, wofür er - nachvollziehbarer Weise - alles an Wissen aufbieten will, was er, auch von seinem ehemaligen Arbeitgeber, in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn erworben hat.

Die Regelungen der §§ 74ff. HGB geben diesbezüglich die Regeln vor - Anwendung finden sie über ihren reinen Wortlaut hinaus ("Prinzipal" und "Handlungsgehilfe") auch im Bereich der arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisse.
Dort wird die Möglichkeit für den Arbeitgeber statuiert, dem Arbeitnehmer für eine für die Zeit nach Beendigung ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Im Gegenzug dazu und als Ausgleich hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter schon während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses eine Karrenzentschädigung zu zahlen, welche mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreichen muss. Die Ausgestaltung wird regelmäßig als Vertragsstrafe vollzogen, was - unter Achtung der einschlägigen Regelungen - auch durch vorformulierte Standardverträge möglich ist. Der Abschluss eines solchen Wettbewerbsverbotes hat jedoch stets aus dem noch laufenden Vertragsverhältnis heraus zu geschehen, wird in der Regel schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages ausgemacht. Ein wirksames Wettbewerbsverbot und ein Verstoß des Arbeitnehmers dagegen eröffnet dem Arbeitgeber eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten - dies reicht vom reinen Wegfall der Karrenzzahlungspflicht über einen Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch gegen den ehemaligen Mitarbeiter bis hin zur Beseitigung einer fortbestehenden Störung, sprich der Schließung des Konkurrenzunternehmens. Ein Anspruch auf Gewinnherausgabe hat der Arbeitgeber indes nicht.

Möchte der Arbeitgeber keine Karrenzentschädigung mehr zahlen oder eine solche Regelung aufheben, so stellt sich die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt er auf ein ausgemachtes Wettbewerbsverbot verzichten kann. Auch dies ist nur aus dem noch laufenden Arbeitsverhältnis heraus möglich und hat zur Folge, dass die Karrenzzahlungspflicht mit dem Ablauf eines Jahres seit dem Statuieren einer solchen endet.
Darüber hinausgehende und für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen sind unzulässig, sodass der Arbeitgeber nach Möglichkeiten suchen wird, einer Karrenzzahlungspflicht zu entgehen. Eine solche ist nur für den abhängig Beschäftigten zu zahlen, nicht aber für sog. "freie Mitarbeiter". In der Praxis und schlussendlich vor deutschen Arbeitsgerichten kommt es somit immer wieder zu Streitigkeiten, welche klären sollen, ob denn während der Zeit des Zusammenarbeitens eine abhängige Beschäftigung (= Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne) oder aber eine "freie Mitarbeit" vorgelegen hat. Hier taucht dann auch der Begriff der Scheinselbstständigkeit auf. Eine solche kommt dann zum Tragen, wenn es um steuer- und sozialabgabenrechtliche Fragen geht - oder eben dann, wenn es um die Frage einer Karrenzzahlungspflicht an den abhängig Beschäftigten geht.
Der Arbeitgeber wird durch das Bundesarbeitsgericht definiert als eine Person, welche "aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen anderen regelmäßig gegen Entgelt unselbstständig Dienste leistet" (Bundesarbeitsgericht - BAG NZA 2002, 1412, 1414; NZA 2003, 1052).
Die Abgrenzung kann sehr einfach zu klären sein, kennt man doch auch als Laie den "freien Journalisten", kann in Einzelfällen jedoch auch eine komplizierte Angelegenheit sein; dies vor allem auch, da geschriebenes Recht diesbezüglich rar gesät ist, im Gegenzug dafür eine Fülle von Rechtsprechung vorhanden ist, aus der sich über die Jahre jedoch erkennbar bestimmte Kriterien zur Abgrenzung herausgebildet haben. Für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht nach dem Bundesarbeitsgericht vor allem ein hoher Grad an persönlicher Abhängigkeit (in Abgrenzung zu einer rein wirtschaftlichen Abhängigkeit). Weitere Kriterien sind: Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit freier Zeit- und/oder Ortswahl hinsichtlich der zu erbringenden Leistung, die Eingliederung in einen fremdem Produktionsbereich, das Aufbringen der ganzen Arbeitskraft für im Ergebnis fremdgeplante und fremdnützige Zwecke, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder aber eine Gesamtschau, wer das unternehmerische Risiko trägt.
Diese Kriterien müssen variabel gehandhabt werden und für den Einzelfall bestimmt werden; gerade höherrangige Mitarbeiter können mehr Freiheiten genießen, bleiben aber doch Arbeitnehmer im Rechtssinne - mit entsprechenden Rechten und Pflichten.




Winterzeit – Unfallzeit: Hilfe bei Unfallabwicklung und Schadensbegrenzung zwischen den Jahren und zum Jahresanfang!


27.12.2010 - von Jörg Reich

Winterzeit ist Unfallzeit. Gerade in den letzten Tagen hat der Winter die Straßenverhältnisse fest im Griff. War über die Weihnachtsfeiertage das Verkehrsaufkommen recht gering, müssen nun wieder Berufspendler und heimkehrende Urlauber mit den widrigen Wetterbedingungen klar kommen. Neben den hilfreichen Tipps der Automobilclubs vor Antritt einer Schneefahrt, ist im Falle eines Unfalls Einiges zudem zu beachten. So sollte bei einem Unfall mit Personenschaden umgehender als sonst Hilfe gerufen werden, weil auch die Rettungskräfte möglicherweise längere Zeit benötigen zum Unfallort zu gelangen. Verletzte sind vor Unterkühlungen zu schützen. Auch bei Blechschäden ergibt sich im Winter ein anderes Bild. Auf Schnee und Eis reagieren die Maßen der Fahrzeuge anders und mit mehr Möglichkeiten, als auf trockener Fahrbahn. Umso wichtiger ist es – z.B. bei anhaltendem Schneefall, die Lage der Fahrzeuge und eventuell bestehende Spuren durch Abfotografieren zu sichern. Handykameras tun hier heutzutage gute Dienste. Auch die Sprachaufzeichnungsfunktion der meisten Mobiltelefone kann genutzt werden, um das Unfallgeschehen unmittelbar nach dem zeitlichen Geschehen mit den eigenen Worten zu dokumentieren und Namen und Anschriften von Zeugen festzuhalten.
Wieder zu Hause kann man die Schadensabwicklung an einen Rechtsanwalt abgeben. Im Falle der unverschuldeten Verwicklung in einen Verkehrsunfall werden die Kosten des Rechtsanwaltes von der gegnerischen Versicherung getragen. Ist die Verschuldensfrage unklar, hilft der erfahrene Anwalt mit einer Voreinschätzung und der Kalkulation der möglichen Kosten weiter. Bei bestehender Rechtschutzversicherung genügt in der Regel ein kurzer Anruf bei der Versicherung für die Deckungszusage.

Wir sind auch zwischen den Jahren und zum Jahresanfang für Sie da!



Fürsorgepflicht: Telekom hätte auf "ungewöhnliches Internetnutzungsverhalten" innerhalb weniger Tage reagieren müssen.


22.12.2010 - von Dominic Döring

Fürsorgepflicht: Telekom hätte auf "ungewöhnliches Internetnutzungsverhalten" innerhalb weniger Tage reagieren müssen.

Die Telekom muss in Zukunft wohl auf auffällig hohe (DSL-) Rechnungen hinweisen
Auffällig hoben Gebühren-Rechnungen müssen demnächst wohl immer dazu führen, dass der Kunde informiert wird.Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn sah für Telekom-Kunden eine sog. „Führsorgepflicht“

Entscheidung Az. 7 O 470/09

Die Telekom hatte für einen Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 5756,19 Euro in Rechnung gestellt. Der Router der Kundin war dabei falsch konfiguriert, denn der Zugang wurde im Minutentakt abgerechnet, anstatt als „Flatrate“ (Pauschale) für ca. 40 EUR zu fungieren – in der Folge explodierten die Kosten.

Die Kundin trägt allerdings auch eine Mitschuld wegen Nachlässigkeit. Sie hatte u.a. ihre Kontodaten nicht regelmäßig kontrolliert. Telefonkosten des Paketes und die anteiligen Kosten, als hätte die eine Flatrate, müsse sie bezahlen. Interessant an diesem Urteil ist der Aspekt, dass die Richter hier den eigentlich durch die Telekommunikationsprovider erfundenen „Kostenairbag“ gewissermaßen nun in gesetzlichen Regelungen fanden, die seit langem gelten – länger als es Handy und Internet gibt!

Das Urteil ist rechtskräftig.....

...und erlaubt den Anwälten in solchen Fällen außergerichtliche und kostengünstige Vergleichsmöglichkeiten zu suchen.



Fortbildung im IT-Recht,


20.12.2010 - von Dominic Döring

(Rechtsanwalt Dominic Döring)

Zertifikat:

Fortbildungszertifikat Rechtsanwalt Döring










Zwischen den Jahren


13.12.2010 - von Dominic Döring

geänderte Öffnungszeiten zwischen den Jahren:


- 23. Dezember 2010 - geöffnet bis 12:30h
- Heiligabend/Weihnachten - geschlossen
- 27. – 30. Dezember 2010 - eingeschränkt geöffnet 10:30h, Sprechzeiten eingeschr.
- Sylvester, 31. Dezember 2010 - geschlossen
- 3. –7. Januar 2011 - reguläre Geschäftszeiten, Sprechzeiten eingeschränkt
- ab 10. Januar - reguläre Geschäftszeiten





Steuervorteile bei arbeitsrechtlicher Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen, Arbeitsrecht aktuell


30.11.2010 - von Jörg Reich

Ob durch einen gerichtlichen Vergleich oder bereits im Vorfeld durch eine außergerichtliche Einigung - häufig werden Arbeitsverhältnisse mit einer Abfindung, einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes beendet.
Gerade bei der Beendigung höher dotierter Position oder bei langer Betriebszugehörigkeit kann es zu hohen Abfindungsleistungen kommen, die zu einem erhöhten Progressionssprung in steuerrechtlicher Hinsicht führen können und steuerlich gesehen damit nachteilig sind. Um diesen Steuernachteilen zu begegnen räumt das Gesetz die Möglichkeit der so genannten "Fünftel-Regelung" ein. Hierbei wird das zu versteuernde Einkommen zunächst als Gesamteinkommen ohne die Entschädigungsleistungen berechnet. Hiernach wird rechnerisch die Abfindung mit einem Fünftel hinzu addiert. Die für den zugerechneten Abfindungsbetrag anfallende Steuer wird mit fünf multipliziert.
Die konkreten Einzelheiten der Berechnung lohnt es sich im Zweifel mit dem Steuerberater seines Vertrauens im Vorfeld zu besprechen.
Wichtiger ist allerdings der Hinweis, dass die Finanzämter diese vergleichsweise günstige Berechnung der Steuer nur dann akzeptieren, wenn der Abfindungsbetrag innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird.
Sofern also die Möglichkeit besteht den Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung selbst zu beeinflussen, sollte man daran denken, dass selbige zum Beispiel in ein Jahr hinüber gerettet wird, in der zunächst eine Arbeitslosigkeit und damit geringere Einkünfte droht. Anderes gilt jedoch dann, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers das eintreten von Zahlungsschwierigkeiten und im schlimmsten Fall der Insolvenz nicht unwahrscheinlich ist. Hier gilt es gegebenenfalls steuerliche Vorteile in den Wind zu schreiben und schnellst möglichst, im günstigsten Fall noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindungssumme insgesamt zu vereinnahmen.







Verjährung – Alle Jahre wieder! Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, rät: Altforderungen auf ihre Verjährung zum Jahresende 2010 hin überprüfen.


26.11.2010 - von Jörg Reich

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2007 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:

Forderungen aus dem Jahr 2007 verjähren damit regelmäßig Ende 2010!!!

Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.
Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.

Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2007 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2010 gerichtlich geltend gemacht werden.

Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).



Vom Regen in die Traufe, wo seriöse Anlegerschutzberatung beim Rechtsanwalt nicht zu erwarten ist:


26.11.2010 - von Jörg Reich

In der Vergangenheit mehren sich die Fälle verunsicherter Anleger, die über massive Werbung von Anlegerschutzgemeinschaften und vermeintlichen Anlegerschutzkanzleien aktiv um eine Mandatsbeauftragung angegangen werden.
Hierbei wird Ihnen zunächst Angst gemacht, dass sie mit Ihrer Anlage im Begriff sind viel Geld zu verlieren. Auch wenn diese Behauptung ggf. noch zutreffend sein kann, wird im nächsten Schritt eine einfache, problemlose und kostengünstige Lösung angeboten.
Vorsicht ist auch bei Aussagen zu sogenannten Sammelklagen geboten, die das Deutsche Recht, mit wenigen neuen, nicht auf diese Produkte anwendbaren Ausnahmen, nicht kennt.

Interessante Artikel hierzu unter den nachfolgenden Links zu Wirtschafts Woche:

http://www.wiwo.de/finanzen/wie-anwaelte-anlegeradressen-ergattern-384676/

http://www.wiwo.de/finanzen/falschberatung-bei-anlegeranwaelten-384710/



kurze Anmerkung: Des Kunden Telefonrechnung mag so recht nicht stimmen....


24.11.2010 - von Dominic Döring

Der Telefonkunde muss darlegen und nachweisen, dass eine Telefonrechnung nicht richtig ist. (Vgl. Urteil des Amtsgerichts München vom 12. April 2007 – Az 173 C 30528/06)
Es muss daher auch vom Kunden der Nachweis erbracht werden, dass der Netzzugang von ihm nicht in zu vertretender Weise genutzt wurde. Eine bloße Behauptung einer betrügerischen Manipulation kann nicht aussreichen.

Ein bloßes Leugnen eines Telefonates durch den Kunden befreit also nicht von der Zahlungspflicht.



Auszug "Filesharing 2010"


21.11.2010 - von Dominic Döring

Kleiner Auszug aus dem Bereich Abmahnungen:

Anwälte und Werkstücke im Bereich Musik, Alben, Chart-Container, Blockbuster-Filme, und Porno-Filme aus den letzten 6 Monaten:


Rasch
Eminem
-Musikwerk- (Universal Music GmbH)


Baumgarten Brandt
Apocalypse The Asylum
-Filmwerk- (Meteor)


Waldorf Frommer
Zwei Ohrküken
-Filmwerk- (Warner Bros. Entertainment GmbH)


U + C
Anal Rehab und „Strap Attack“
-pornografischer Film- (DigiProtect)


Waldorf Frommer
Wickie und die starken Männer
-Filmwerk- (Constantin Filmverleih)


Baumgarten Brandt
Rampage
–Filmwerk- (Boll AG)


Schulenberg und Schenk
Eutermaschinen
–pornografischer Film- (Goldlight - Video Aktuell Betriebs GmbH)


Nümann und Lang
Culcha Candela - Move It
-Musikwerk- (Styleheads)


Baumgarten Brandt
Antichrist
–Filmwerk- (Zentropa Entertainment 23 ApS)


Negele, Zimmel, Greuter, Beller
Du bist der Regisseur - Teil 6
–pornografischer Film- (Ino Handel & Vertriebs GmbH)



Negele, Zimmel, Greuter, Beller
Autumn Of The Living Dead
–Filmwerk- (Savoy Film)


Sasse und Partner
Ip Man 2
–Filmwerk- (Splendid Film GmbH)


Denecke von Haxthausen & Partner
Israel Kamakawiwo ole - Over the rainbow
–Musikwerk- (B1 Recordings SIASong)


Fareds
Hetzjagd - Lauf um dein Leben
–Filmwerk- (Savoy Film)


Kornmeier & Partner
Sniper - Ghost Warrior
–Computerspiel- (Baseprotect UG)


Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe
Bushido (regelmäßig für Bushido zuständig)
-Musikwerk- (Anis Mohamed Ferchichi,Bushido)


Kanzlei “Kruse” (Dortmund)
Russisches Filmmaterial


…weiter Abmahnungen können erfolgen von:
Auffenberg, Winterstein, von Westphalen, Lihl, C-S-R, Reichelt Klute Aßmann,









Banken müssen über die konkrete Höhe von Vermittlungsprovisionen (Kick Back) Anleger vor Zeichnung der Anlage informieren und dürfen nicht auf einen der Höhe nach unbestimmten Hinweis im Verkaufsprospekt verweisen, OLG München, 19 U 3319/09  (mehr...)


19.11.2010 - von Jörg Reich

Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, (zrwd.de) Im zur Entscheidung stehenden Fall wegen der Vermittlung von sog. Medien Fonds, wurde die Bank zur Rückabwicklung des Anlagegeschäftes im Wege des Schadenersatzes verurteilt, weil die Bank die konkrete Höhe der an sie zurückgeflossenen Innenprovision (Kick Back) verschwiegen hatte. Solche Provisionen im Bereich geschlossener Fonds, können, wie z.B. die Zeitschrift Finanztest in der Ausgabe 5/2010 attestierte, durchaus im zweistelligen Bereich liegen.
Nachfolgend das Urteil im Volltext:
(mehr...)


Probezeit bei Ausbildungsstellenwechsel auch im Folgelehrjahr möglich, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 4 Sa 120/10, Arbeitsrecht aktuell:


19.11.2010

Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, (zrwd.de) Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, in seiner, das Arbeitsgericht Lübeck (5 Ca 3550/09) bestätigenden Entscheidung ausführt, ist eine, auch erstmalige Vereinbarung einer Probezeit für die Fortführung eines Ausbildungsverhältnisses bei einem Ausbildungsstellenwechsel möglich und rechtlich wirksam.

Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und vertrat die Auffassung, eine Probezeit könne nur zu Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses vereinbart werden, nicht jedoch erst im dritten Lehrjahr.

Mit dieser Auffassung ging er jedoch fehl.

Nachfolgend der Link zu der Entscheidung im Volltext:

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/29795286A5DFF650C12577C8001BAC12/$file/U_4Sa120-10_12-08-2010.pdf



kleine Statistik - Urheberrecht


11.11.2010 - von Dominic Döring

Die Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring vertritt seit 2006 die Interessen von ca. 240 Mandanten im Bereich Filesharing/P2P/Download von urheberrechtlich geschützten Werken und Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos gegen Abmahnanwälte und die Ansprüche der Medienindustrie.

Allein im Jahre 2010 sind es schon über 130 Fälle (Stand: Oktober 2010)








Fortbildung im gewerblichen Mietrecht (Oktober 2010)


01.11.2010 - von Dominic Döring

(Rechtsanwalt Dominic Döring)

Zertifikat:

Fortbildungszertifikat Rechtsanwalt Döring












SIM Karte entsperren (lassen) strafbar?


01.11.2010 - von Dominic Döring

Das Thema ist noch nicht rechtlich ausdiskutiert:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,723864,00.html







Heise.de : Landgericht Hamburg sagt 15 EURO Schadensersatz pro Song (Filesharing)


29.10.2010 - von Dominic Döring

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-15-Euro-pro-Song-Schadensersatz-fuer-Filesharing-1126469.html







ZEIT Artikel: Das aktuelle GEZ Urteil vom Bundesverwaltungsgericht


27.10.2010 - von Dominic Döring

Computer und Handys sind Rundfunkgeräte!

http://www.zeit.de/digital/mobil/2010-10/gez-handy-gebuehren







ZEIT Artikel: Nur ein paar Klicks bis zum finanziellen Ruin / Tauschbörsen-Nutzer sind leicht zu ermitteln


27.10.2010 - von Dominic Döring

Sehr geehrter Leser!

Ich möchte Sie kurz auf zwei interessante Artikel in der ZEIT aufmerksam machen!

http://www.zeit.de/cds-berlin/2010-10/illegale-downloads-herausfinden

http://www.zeit.de/digital/internet/2010-10/illegal-download-abmahnung







Punkte in Flensburg – wann wird das Konto bereinigt?


21.10.2010 - von Beate Wypchol

Zum Thema Punkte in Flensburg und Ihre Haltbarkeit empfehlen wir den Link zum KBA (Kraftfahrt-Bundesamt):
http://www.kba.de/cln_015/nn_124594/DE/Punktsystem/Haltbarkeit/haltbarkeit__node.html?__nnn=true
Nachfolgend hieraus ein Auszug:
Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden.
Tilgungsfristen / Verkehrszuwiderhandlungen
• 2 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
bei einer Ordnungswidrigkeit (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf
Jahre).
• 5 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.
• 10 Jahre (Beginn der Tilgungsfrist)
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Eine Tilgung erfolgt nur, wenn innerhalb dieser Fristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen werden.








Identität von unserem Rechtsanwaltskollegen Florian Giese offenbar missbraucht


18.10.2010 - von Dominic Döring

Am 14.10.2010 erreichte auch unsere Rechtsanwaltskanzlei eine sehr seltsame Email mit dem Absender giese@rechtsanwalt-giese.info
Darin steht der inzwischen im Internet wild diskutierte und anmaßende Quatsch eines Internetbetrügers, der vorgibt eben besagter Rechtsanwalt zu sein und für eine Firma aus dem Erotikbereich abzumahnen. Allerdings gibt er widersprechend vor, es gänge um illegal heruntergeladene musikalische Stücke. Mit einem Wort: es handelt sich um Betrug.

Wir gehen davon aus, dass der Täter das Wochenende ab dem 15. Oktober genutzt hat um hunderte Getäuschte und Verunsicherte abzuzocken – mit Hilfe des UKash-Geldtransfers in 100,- EUR Beträgen.
Zahlen Sie bitte keinesfalls mit Hilfe des UKash Verfahrens in einem solchen Abmahnfall. Das Geld ist in der Regel weg und kann nicht zurückerstattet werden.

Die falsche Seite ist, wie verschiedentlich zu lesen ist, per sog. Whois-Protection registriert, angemeldet angeblich in den Niederlanden und gehostet in Moskau. Dort liegt die Webseite auf einem Server.

Auffällig ist dabei, dass der Schöpfer dieses Betruges wohl nicht über eine Tastatur mit Umlauten verfügt (..musikalische Stucke)







Scheidung und das liebe Geld


18.10.2010 - von Beate Wypchol

Wenn Eheleute sich scheiden lassen, ist dies nicht nur eine emotionale Belastung für die ganze Familie. Eine Scheidung hat auch gravierende finanzielle Auswirkungen. So soll der während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögenszuwachs nach der Scheidung zur Hälfte auf beide Ehegatten verteil werden. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen bleibt im alleinigen Eigentum des jeweiligen Partners.
Nach der Trennung will man in den meisten Fällen dem anderen nur so wenig wie möglich vom gemeinsamen Ersparten überlassen. So kommt es vor, dass auch beruflich erfolgreiche Ehepartner bis zum Scheidungstermin plötzlich verarmen. Es wird Geld an Dritte verschenkt, an der Börse verspekuliert, in der Spielbank verloren oder es werden ungewöhnlich teure Reisen gemacht. Und alles nur, um das zu teilende Guthaben zu reduzieren.
Doch diese Kreativität bei der Vermögensreduzierung wird seit dem 01.09.2009 nicht mehr belohnt. Denn seit diesem Zeitpunkt gelten neue Regeln für den Kassensturz. Bis dahin galt der Scheidungstermin als Stichtag für die Feststellung des Vermögensstandes, mit der Folge, dass zwischen dem Scheidungsantrag und dem Scheidungstermin sich noch reichliche Gelegenheiten boten, um das Vermögen zu schmälern. Doch seit dem 01.09.2009 wird bereits auf den Zeitpunkt des Scheidungsantrags abgestellt.
Rechtsanwältin Beate Wypchol, Familienrecht Gießen:
Die Ehepartner sind verpflichtet, das Vermögen durch aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Hat sich das Vermögen seit der Trennung bis zum Scheidungsantrag (Zustellung) übermäßig verringert, kann der Ehepartner nachfragen, wofür das Geld ausgegeben wurde. Es gibt also einen neuen vorzeitigen Auskunftsanspruch (§1379 BGB), mit dem man die Offenlegung der Vermögensverhältnisse bereits zum Zeitpunkt der Trennung verlangen kann.


Und demnächst: Scheidung: Zugewinnausgleich und Schulden








Prof. Hoeren - Das bekannte Internet-Recht Script


14.10.2010

Das inzwischen sehr bekannte Skript "Internetrecht" findet man in der

Rubrik "Materialien" zum Herunterladen unter:


http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren


Quelle: uni-muenster.de



Google-Streetview - Hauseigentümer, Ladenlokale, Mieter, widersprüchliche Interessen


12.10.2010 - von Dominic Döring

Datenschutz und Persönlichkeitsrecht - Widersprüchliche Interessen von Hauseigentümern, Mietern und Ladenlokalbetreibern bei Google-Streetview

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz informiert mich soeben, dass nach der mit Google getroffenen Vereinbarung Google Widersprüche von Mietern und Eigentümern berücksichtigen wird.

Das heißt, dass das Gebäude unkenntlich gemacht wird, wenn einer von beiden Widerspruch einlegt. Dies gilt auch dann, wenn der andere, z.B. der Eigentümer, eine Veröffentlichung will. Ein Anspruch gegenüber Google auf Veröffentlichung der Aufnahme des eigenen Hauses besteht nicht.
Etwas anderes gilt nur für Ladenlokale. Hier wird Google das Ladenlokal veröffentlichen, selbst wenn ein anderer Mieter Widerspruch eingelegt hat. In diesem Fall wird nur der Rest des Hauses unkenntlich gemacht.


...so das Referat 224 für
Bürgerangelegenheiten
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV)

Rochusstraße 1, 53123 Bonn
Telefon: +49 228 / 99 529-3316
Fax: +49 228 / 99 529-4404


Die Anfrage findet sich auch in den FAQs / Häufige Fragen zum Thema "Google Streetview"

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/FAQGoogleStreetview.htm









GoogleStreetview - Ladenlokale bleiben sichtbar - auch wenn der Mieter darüber einer Darstellung widerspricht


12.10.2010 - von Dominic Döring

Nach Angaben des Verbraucherschutzministeriums wird Google ein "Ladenlokal" auch dann in seiner digitalen Ansicht veröffentlichen, wenn ein anderer Mieter im Wohnhaus Widerspruch eingelegt hat.

In diesem Fall wird nur der Rest des Hauses unkenntlich gemacht.

Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen. www.zrwd.de

Zu diesem und weiteren Themen siehe auch "Häufig gestellte Fragen zum Thema Google-Streetview:
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/FAQGoogleStreetview.htm



Neues Erbschaftsteuerrecht sowie Schenkungssteuerrecht 01.01.2010


27.09.2010 - von Beate Wypchol

Nachdem die nahen Familienangehörigen wie Ehepartner, Kinder und Enkel durch die Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009 besser gestellt wurden, indem die Freibeträge für diese Erbengruppe erhöht und die Steuersätze gleichzeitig abgesenkt wurden, wurden Geschwister sowie Neffen und Nichten wie entfernte Verwandte behandelt. Ihr Steuerfreibetrag betrug nur 20.000,00 € und ein Erbe, das darüber hinaus ging, wurde mit 30 bis 50 Prozent versteuert.
Zum 01.01.2010 wurde zwar der niedrige Freibetrag von 20.000,00 € für diese Erbengruppe nicht angehoben, doch wurden zumindest die Steuersätze auf 15 bis 43 Prozent gesenkt.
Wer nicht will, dass der Fiskus kräftig miterbt, sollte rechtzeitig die Möglichkeit der Schenkung zu Lebzeiten ins Auge fassen. Die Schenkung kann dabei mit verschiedenen Auflagen verbunden werden, die den Willen des Schenkers darstellen. Möchte z.B. der Schenker, dass das verschenkte Haus auf jeden Fall im Familienbesitz verbleibt, kann ein Widerrufsrecht des Schenkers vereinbart werden für den Fall, dass der Beschenkte sich nicht daran hält. Oder es kann vereinbart werden, dass das Haus an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte keine Angehörigen hinterlässt.
Die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beginnen nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist wieder neu. Die Freibeträge lassen sich daher durch gut überlegte Schenkungen nach Plan mehrmals nutzen. Dadurch wird auch das Vermögen vor dem Zugriff des Fiskus geschützt. Beim steuerunschädlichen Schenken hilft die spezialisierte Rechtsanwältin



Lehman – trotz widersprüchlicher Berichterstattung kann vielen Anlegern geholfen werden


13.09.2010

Es versteht sich fast von selbst, dass Baken negative Presse fürchten und positive Presse intensiv vermarkten. So erklärt es sich, dass in der Berichterstattung der Eindruck entstehen kann, dass nach anfänglichen Erfolgen für die Anleger, nunmehr die Banken die gerichtlichen Schlachten zunehmend für sich entscheiden.
Allerdings ist jeder Fall als Einzelfall zu betrachten. Spektakuläre Siege – so werden sie vermarktet – erreichen die Banken meist dort, wo erfahrene Anleger mit respektablen Vermögen geklagt hatten. In den meisten Fällen sind es jedoch gerade Kleinanleger, die einen erheblichen teil ihres Vermögens verloren haben und durch die Lehmanpleite empfindlich getroffen wurden. Diese Anleger werden auch nicht einfach dadurch erfahrene Finanzjongleure, dass sie schon mal Aktien gekauft haben oder in einen Aktienfonds investiert haben. So entschied das Landgericht Gießen deutlich zu Gunsten eines Kleinanlegers, der Lehman-Zertifikate – in diesem Fall bei der Sparkasse Oberhessen, bei einer Bank gekauft hatte und nicht über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen informiert worden war.

Allerdings wird es für viele Anleger unter dem Aspekt der Verjährung Zeit, ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab

Wir vertreten Kunden der Citibank, jetzt Targobank, Dresdner Bank, jetzt Commerzbank, Sparkasse Wetzlar, Sparkasse Giessen;



Rechtsberatung am Telefon, die Hotline der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring ist seit drei Jahren ein erfolgreiches Beratungsangebot


06.09.2010

Die Beratungshotline der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring ist nunmehr seit mehr als drei Jahren geschaltet und ein Erfolg - für beide Seiten!


Deutschlandfonds (DFO)- Rückendeckung für Kapitalanleger durch die Entscheidungssammlung obsiegender Urteile aus 2010, Kapitalanlagerecht aktuell


03.09.2010 - von Jörg Reich

(zrwd) Gießen: Wer den Vertrag über seine Beteiligung an einem DFO GmbH & Co 2. Deutschlandfonds KG, früher 2. DBVI Deutschlandfonds KG beenden möchte, oder derzeit von erstbenannter auf Zahlungen verklagt wird, dem soll nachfolgender Entscheidungsüberblick helfen:

Obsiegende Urteile gegen DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG


AG Bad Hersfeld, Urt. v. 13.04.2010, AZ: 10 C 616/09 (10); in Berufung
AG Bonn, Urt. v. 03.05.2010, AZ: 115 C 110/09;
AG Erding, Urt. v. 10.06.2010, AZ: 1 C 802/09;
AG Hannover, Urt. v. 02.02.2010, AZ 455 C 9672/09;
LG Landshut, Urt. v. 10.02.2010, AZ: 54 O 3240/09),
LG Memmingen, Urt. v. 29.01.2010, AZ: 25 O 1826/09;
AG Mönchengladbach, Urt. v. 14.01.2010, AZ: 36 C 333/09;
LG Mönchengladbach, AZ: nicht bekannt
AG Recklinghausen, Urt. v. 11.05.2010, AZ.: 13 C 252/09; in Berufung
AG Westerburg, u.a. Urt. v. 27.01.2010, AZ: 25 C 167/09; in Berufung

Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Die Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring vertritt derzeit eine Vielzahl von Anleger , außergerichtlich, erstinstanzlich und in der Berufung - bundesweit.



Nachträgliche Krankschreibung rechtfertigt Kündigung, Landesarbeitsgericht Rostock, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 195/07, Arbeitsrecht aktuell


02.09.2010 - von Jörg Reich

(zrwd) Gießen: Verspätete Krankmeldungen und Gefälligkeitsatteste stellen eine akute Bedrohung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses dar.

Wer auf der Arbeit fehlt ohne sich Krankzumelden oder der Attestpflicht aus dem Arbeitsvertrag nachzukommen riskiert den Verlust des Arbeitsplatzes. Auch dann, wenn ihm nachträglich durch einen Arzt die Krankheit betätigt wird. Zumindest dann, wenn das Attest später als bis zu zwei Tagen nach Auftreten der Erkrankung und Fernbleiben vom Arbeitsplatz ausgestellt wurde.
So urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichtes Rostock in einem Fall, in dem eine Lehrerin zwei beruflichen Terminen fern blieb und im Nachhinein ein Attest vorlegte, welches erst fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt wurde. Nach der Beweisaufnahme würdigten die Richter das ausgestellte Attest als eine Gefälligkeit ohne Beweiswert und urteilten, dass die daraufhin erfolgte, arbeitgeberseitige Kündigung rechtens war.
Arbeitnehmer sollten immer die Verpflichtung zur Krankmeldung ernst nehmen und rechtzeitig den Arbeitgeber informieren und ggf. den Arzt aufsuchen. Auch dann, wenn sich in der Firma ein anderer Usus eingeschlichen hat.
Langzeitarbeitsunfähige sollten beachten, dass dem Arbeitgeber, auch nach Ende der Lohnfortzahlungspflicht, die Krankmeldungen zugehen und ggf. den behandelnden Arzt darauf hinweisen entsprechende Bescheinigungen auszustellen.




Will der Zessionar einer Altgrundschuld in das Grundstück vollstrecken, hat er im Klauselerteilungsverfahren den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachzuweisen


30.08.2010

(zrwd) Gießen: In einem Urteil vom 30. März 2010 hat der Bundesgerichtshof neue Anforderungen an die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite geschaffen. Nunmehr hat -zumindest bei sog. Altgrundschulden- der neue Gläubiger (Zessionar) den Nachweis zu führen, dass er in den Sicherungsvertrag zwischen Grundstückseigentümer und bisherigem Gläubiger eingetreten ist.

Eine Grundschuld dient meist der dinglichen Absicherung der Forderung eines Gläubigers (Sicherungsgrundschuld). Grundsätzlich ist die Grundschuld aber forderungsunabhängig, so dass aus dieser eigenständig vollstreckt werden kann. Aus diesem Grund schließen Gläubiger und Schuldner einen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag, der besagt, dass das Pfandrecht nur der Sicherung der Forderung dient. Einer vertragswidrigen Vollstreckung aus dem dinglichen Recht kann der Schuldner alle relevanten Rechte und Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenhalten.

Kommt der Schuldner mit seiner Rückzahlung in Verzug, kann sich der Forderungsinhaber eine vollstreckbare Ausfertigung der zu Grunde liegenden notariellen Urkunde erteilen lassen und im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das Grundstück vollstrecken.

Tritt der Gläubiger die ihm zustehenden Ansprüche aus der Grundschuld an einen Dritten ab, findet also ein vertrag-liche Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite statt, kann sich der neue Gläubiger (Zessionar) die notarielle Urkunde um-schreiben lassen. Zu diesem Zwecke hat er dem Notar die Rechtsnachfolge nachzuweisen.

Bisher war dazu die Abtretungserklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.

Für die Abtretung von Sicherungsgrundschulden hat der Bundesgerichtshof nunmehr ein weiteres Nachweiserfordernis definiert: Nunmehr ist auch der Eintritt in den Sicherungsvertrag dem Notar in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen.

Dieses Erfordernis soll gewährleisten, dass die Rechtsposition des Schuldners durch die Abtretung an den neuen Gläubiger nicht verschlechtert wird. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Grundschuld durch den Zessionar, der den Schuldner aller seiner Einreden und Recht aus dem Sicherungsvertrag berauben würde, soll so ausgeschlossen werden. Auch gegen den neuen Gläubiger können so weiterhin Einwendungen, wie die Tilgung der abgesicherten Forderung und der Anspruch auf Rückgewähr des Grundpfandrechts geltend gemacht werden.

Unbeantwortet bleibt in der Entscheidung, wie dieser Nachweis zu erfolgen hat. Dies könnte einmal durch einen Sicherungsvertrag zwischen Neugläubiger und Grundstückseigentümer erfolgen. In der Praxis wird sich aber vermutlich der einfachere Weg des Schuldbeitritts durchsetzen. Der Zessionar tritt in den zwischen Altgläubiger und Grundstückseigentümer geschlossenen Sicherungsvertrag ein, entweder mit ausdrücklicher Zustimmung des Siche-rungsgebers oder ohne sein Mittun im Wege des Vertrages zu Gunsten Dritter. Auf eine Zustimmung des Siche-rungsgebers kann verzichtet werden, da seine Rechtstellung sich verbessert.

Der Bundesgerichtshof lässt auch die Frage offen, ob der zusätzliche Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag nunmehr in jedem Fall vom Klauselerteilungsorgan (dem Notar bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) zu prüfen ist.

Dies ist teilweise zu verneinen. Die Gefahr, des einredefreien gutgläubigen Erwerbs ist mit Einfügung des neuen § 1192 Absatz 1 a BGB im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes ausgeschlossen. Für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde an den Neugläubiger einer nach dem 19. August 2008 bestellten Grundschuld genügt wohl weiterhin lediglich die Vorlage der Abtretungserklärung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form.

Das zusätzliche Nachweiserfordernis dient lediglich dem Schutz der Grundstückseigentümer, auf deren Grundbesitz eine sog. Altgrundschuld lastet, auf die § 1192 Absatz 1 a BGB keine Anwendung findet. Es spricht vieles dafür, dass der Bundesgerichtshof durch das zusätzliche Klauselerteilungserfordernis, dieses Altgrundschulden in die Risikobegrenzung einbeziehen will.

Im Ergebnis kann man sagen, dass es sich lohnt, im Falle der Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite genau zu prüfen, ob die Titelumschreibung unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichts erfolgt ist. Unter Umständen kann im Klauselerteilungsverfahren durch Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfs, die Zwangsvollstreckung verhindert oder zumindest aufgeschoben werden.

Autor: Herr Diplom (FH) Rechtspfleger Christian Munsch



Kinderfotos in sozialen Netzwerken (social networks) im Internet– wer entscheidet über Einstellen und Verbleiben im Netz, Medienrecht aktuell:


27.08.2010 - von Dominic Döring

Gießen (zrwd): Was im Netz über Kinder publiziert wird, ist Sache der Eltern. Im Scheidungsfall entscheidet dies ggf. allein der erziehungsberechtigte Elternteil.

Geht es um das Persönlichkeitsrecht von Kindern nach oder während einer Ehescheidung bildet sich aus rechtlicher Sicht eine Schnittmenge der Tätigkeitsfelder Familienrecht und Medienrecht die in der Beratung von Scheidungseltern idealer weise von Experten beider Rechtsgebiete gemeinsam erfolgt.

Rechtsanwältin Beate Wypchol, Familienrecht: „Bilder minderjährige Kinder tauchen immer wieder ungewollt im Internet – dort häufig in social networks (Soziale Netzwerke, z.B. Wer-Kennt-Wen, MeinVZ oder Facebook) auf – wo Trennungseltern -grosseltern oder neue Partner stolz ihren oder den angenommenen Nachwuchs präsentieren. Hierbei haben allein die Erziehungsberechtigten das Sagen, solange die Kinder minderjährig sind, bzw. der Elternteil der nach der Trennung oder Scheidung das Umgangsrecht zugesprochen bekommt und damit das Erziehungsrecht hat.“

Der andere Elternteil kann ggf. die Löschung der Bilder verlangen. Kann sich der erziehungsberechtigte Elternteil kein Gehör verschaffen, muss auf die Entfernung der Inhalte geklagte werden, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu beseitigen.

Rechtsanwalt Dominic Döring, Medienrecht: „Erst kürzlich entschied das Amtsgericht Menden, dass die von einem Vater ohne Absprache und gegen den Willen der Mutter(mit Umgangs- und Erziehungsrecht) ins Internet eingestellten Bilder seines Kindes von dort wieder entfernt werden mussten. Das Gericht stellte in diesem Falle fest, dass der Vater rechtswidrig handelte, als er die Veröffentlichung vornahm.“

Generell sollte gelten, von Kinder so wenig wie möglich und maximal so viel wie nötig im Internet preis zu geben. Elternstolz ist nachvollziehbar. Aber das Internet kennt keine Moral und die Möglichkeiten des Missbrauchs gehen weit über die Phantasie rechtschaffener Menschen hinaus.





Rechtsschutzversicherungen: Nur 7x gab es die Note "GUT"


26.08.2010

Die meisten Mandanten haben in den Bereichen

Scheidung und Unterhalt
Arbeitsrecht
Privatrecht
Verkehrsrecht
und Mietrecht

Ärger und begeben sich zum Anwalt

Übersicht bei "Stiftung Warentest" (Zeitschrift: Finanztest 07.2009)

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/test/Rechtsschutzversicherung-Acht-bieten-gute-Hilfe-1791092-1791026/




Darf man mit den Kollegen über sein Gehalt sprechen – Ja – entscheidet das Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern in seiner Entscheidung Az.: 2 Sa 237/09.


24.08.2010

Grundsätzlich wird man sich fragen, wer soll einem das Sprechen über das eigene Gehalt und das der Kollegen denn verbieten. Schließlich ist es, gerade in kleineren Betrieben, oft die einzige Möglichkeit herauszufinden, ob man für die gleiche Tätigkeit, ungesehen ob Mann oder Frau, religiöser Zugehörigkeit oder geografischer Herkunft, das gleiche Gehalt bekommt und der Arbeitgeber so den Gleichbehandlungsgrundsatz wart.

Allerdings häufen sich in neueren Arbeitsverträgen Klauseln, die dem Arbeitnehmer das Sprechen über sein Gehalt und insbesondere dessen exakte Höhe verbieten.
Solche Klauseln sind nach der benannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg – Vorpommern unwirksam. Derjenige der aufgrund einer solchen Klausel eine Abmahnung erhält, ist gut beraten deren Entfernung aus der Personalakte – notfalls gerichtlich – zu verlangen.

Per se werden derartige Klauseln nicht zwangsläufig aus Arbeitsverträgen in Zukunft verschwinden. Solange Arbeitnehmer glauben durch solche Klauseln wirksam verpflichtet zu sein, erfüllen sie aus den Augen der Vertragssteller ihren Zweck und werden weiterverwendet werden.



Surfen im Internet nicht immer ein Kündigungsgrund, Arbeitsrecht aktuell, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 682/09).


24.08.2010

Gießen (zrwd): In der jüngeren Vergangenheit mehren sich spektakuläre Kündigungsfälle die, laienhaft gesprochen, an Kleinigkeiten ihren Anstoß nehmen. Es werden langjährige Mitarbeiter wegen unterschlagenen Pfandbons fristlos gekündigt oder, wie in der benannten Entscheidung, wegen kurzen Abfragens des Kontostandes.

Ein Mitarbeiter einer Druckerei hatte sich schriftlich dazu verpflichtet, das Internet bei der Arbeit nicht privat zu nutzen. Auszugsweise hieß es in dieser Verpflichtung:
"Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen
Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen,
pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

Hierüber setzte sich der Arbeitnehmer hinweg und fragte, auch wiederholt, z.B. seinen Kontostand online ab.
Als der Arbeitgeber dies bemerkte, folgte die Kündigung. Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit erfolg. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass wegen der nur kurzen und keine Mehrkosten verursachenden privaten Internetnutzung im zur Entscheidung stehenden Fall eine Kündigung, wie sie der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, nicht gerechtfertigt sei.

Zwar stärkt diese Entscheidung die Rechte der Arbeitnehmer und schützt sie vor Willkür, allerdings ist bei der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz Vorsicht geboten. Spricht der Arbeitgeber ein Nutzungsverbot aus so ist der Arbeitnehmer gut beraten sich hieran zu halten und ggf. – bei einer notwendigen und dringenden privaten Nutzung, diese zuvor mit dem Vorgesetzten abzusprechen und hierfür Pausenzeiten zu nutzen.




Brief-zu-E-Mail-Service für Vielreisende und Getrenntlebende


15.08.2010 - von Beate Wypchol

Wir bieten ab sofort einen besonderen Nachsendeservice für vielreisende Geschäftsleute sowie Getrenntlebende an.

Sie können sich Ihre Post direkt auf Ihren Computer schicken lassen anstatt aufwendig das Nachsenden vom heimischen Briefkasten aus zu organisieren.
Per Nachsendeauftrag wird Ihre Post an unsere Kanzlei weitergeleitet. Wir scannen sie ein und senden sie als PDF-Datei per E-Mail an Sie weiter.
Dabei können Sie entscheiden, ob zuerst nur die verschlossenen Briefumschläge eingescannt und Ihnen als PDF-Datei elektronisch zugestellt werden, um weiter die Wahl zu treffen, ob sie den Briefinhalt lesen möchten oder nicht, oder ob wir sofort den Briefumschlag öffnen, das Schreiben einscannen und es Ihnen anschließend als PDF-Datei elektronisch zusenden.

In erster Linie richtet sich unser Dienst an Getrenntlebende, die viel unterwegs sind und nicht regelmäßig ihren Briefkasten leeren können, denen es aber wichtig ist, dass sie ihre Post fristgerecht bekommen.

Vor allem Vielreisende oder Menschen, die sich aus beruflichen oder sonstigen Gründen viel im Ausland aufhalten, laufen Gefahr, dass wichtige Informationen z.B. von Seiten des getrennten Ehegatten bzw. dessen Rechtsbeistandes ihre Trennung betreffend sie nicht rechtzeitig erreichen, nur weil sie den Briefkasten nicht regelmäßig kontrollieren können.

Im ungünstigsten Fall kann die Abwesenheit sogar dazu ausgenutzt werden, um gerichtliche Vollstreckungstitel gegen den abwesenden Getrenntlebenden zu erwirken, da er auf zuvor versandte Aufforderungsschreiben nicht reagiert. Nicht nur ein familienrechtliches Problem.

Damit dieses Szenario nicht eintrifft, kann durch unseren elekronischen Nachsendeservice gewährleistet werden, dass der Reisende oder Getrenntlebende trotz seiner Abwesenheit dennoch rechtzeitig über die für ihn bestimmte Post in Kenntnis gesetzt wird und er darauf gegebenenfalls auch fristgemäß reagieren kann.

Im Vergleich zu anderen gleichartigen Angeboten ist bei unserem Service das Postgeheimnis zusätzlich und wirkungsvoll durch die Schweigepflicht des Rechtsanwaltes geschützt.

Wie funktioniert das?

Sie stellen rechtzeitig vor dem geplanten Nachsendestart den Nachsendeauftrag bei der Post. Dann senden Sie uns das unterschriebene Auftragsformular sowie die Postempfangsvollmacht im Original per Post an:

Zorn Reich Wypchol Döring
Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen

Daraufhin senden wir Ihnen die Auftragsbestätigung per E-Mail zu.
Auftragsformular und Postempfangsvollmacht sind in kürze online. Bis dahin bitte per Mail oder telefonisch anfordern.



Verbrauchsgüterkauf: Kein Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung


15.08.2010 - von Beate Wypchol

Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Dezember 2008 die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG) ins nationale Recht umgesetzt hat, brauchen Käufer, die Verbraucher sind, im Falle der Nacherfüllung dem Verkäufer keinen Wertersatz und keine Nutzungsherausgabe zu leisten, wenn sie eine mangelhafte Sache bis zur Ersatzlieferung nutzen. Eine entsprechende Regelung befindet sich nunmehr in § 474 Abs. 2 BGB.
Diese Vorschrift wird in der Zukunft besonders oft bei Autokäufen ihre Anwendung finden.
Wenn in diesen Fällen also ein Verbraucher für ein mangelhaftes Fahrzeug einen Ersatzwagen vom Verkäufer geliefert bekommt, kann der Verkäufer lediglich die Rückgabe des mangelhaften Wagens verlangen, aber keinen Ersatz für die Wertminderung oder Nutzungsentschädigung.
Es stellt sich zudem die Frage, ob infolge dieser Entwicklung die in der Vergangenheit in den Fällen von Ersatzlieferungen gezahlten Nutzungsentschädigungen nunmehr wieder zurückverlangt werden können, da sie zu Unrecht erfolgt sind. Denkbar ist es, denn das Bundesgesetzbuch (BGB) sieht im § 812 die Möglichkeit vor, dass das ohne Rechtsgrund Erlangte wieder zurückzugewähren ist. Die Grenze wird wohl in diesen Fällen nur die 3-jährige Verjährung des Anspruchs setzen.



"Schwarzsurfen" nun doch keine Straftat mehr, sagt das Amtsgericht Wuppertal.


11.08.2010 - von Jörg Reich


Das Gericht in Wuppertal lehnte nun den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, ein Hauptsacheverfahren in einer Strafsache zu eröffnen – also die Anklage gegen einen Verdächtigten zuzulassen.

Der Grund:
Nach Auffassung des Gerichts – und entgegen einer sehr bekannten Entscheidung Jahre zuvor – ist das surfen über ein fremdes, ungesichertes WLAN (doch) nicht strafbar.

(Urteil vom AG Wuppertal, Az 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08)

Im vorliegenden Fall war einem Tatverdächtigen vorgeworfen worden im August 2008 mit seinem Laptop ein drahtloses Netzwerk (WLAN, wireless-lan) gefunden und benutzt zu haben, ohne eine entsprechende Erlaubnis des Anschlussinhabers und auch ohne dafür zu bezahlen.

Das Gericht entschied aber nun:
Das sog. "Schwarzsurfen" erfülle weder den Tatbestand gem. § 89 I 1 TKG (Telekommunikationsgesetz), also das „unbefugte Abhören von Nachrichten, noch den Tatbestand gem. §§ 44, 43 II Nr. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), also das "Sichverschaffen von personenbezogenen Daten".


Das Besondere an diesem Fall ist sicherlich, dass das Amtsgericht Wuppertal im Jahre 2007 noch genau die entgegengesetzte Rechtsansicht vertrat.

(AG Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06).

Wohlgemerkt ! Es handelte sich um ein "ungesichertes Netzwerk". WEP Verschlüsselungen zu knacken hat schon eine andere (strafrechtliche) Dimension.


Rechtsanwalt Dominic Döring, Medien- und IT-Recht, Gießen



Beim Filesharing erwischt! - Abmahnung während der Sommerferien 2010


09.08.2010

Zurzeit herrscht eine regelrechte Abmahnwut unter den Abmahnanwälten.

Filesharing wird gerade zur Ferienzeit besonders gerne abgemahnt – auch wenn der Vorwurf und "Tatzeitpunkt" doch schon spürbar zurückliegt. Das ist eine scheinbar gezielte Masche mit "datenbankgestützter Inkassopsychologie", außerdem ist der Anspruch noch nicht verjährt –leider!

Die Betroffenen sollen in der Ferienzeit in Panik zur schnellen Bezahlung bewegt werden. Gerade in den hessischen Sommerferien ist eine richtige Welle zu spüren – offenbar gezielt angepasst auf die Sommerferien in jedem einzelnen Bundesland.

Mandanten und Anrufer, die teils sogar mehrere Briefe von Kanzleien wie U+C, Waldorf, Nümann und Lang, Rechtsanwalt Rasch aus Hamburg, FAREDS, Baumgarten Brandt, Negele Zimmel Kremer Greuter, der Kanzlei C-S-R Rechtsanwälte oder Kornmeier & Partner bekommen haben, geben sich Hörer oder Klinke in die Hand. Fast immer geht es um das berühmte "Triplet" aus Erotik, Film und Musik, seltener um Software und Daten.

Auch wenn die von Gegner gesetzte Frist bereits abgelaufen ist, lohnt ein besonnener Blick in die Unterlagen und Erklärungen!

Zur anwaltlichen Beratung sollte der Anschlussinhaber mit zum Gesprächstermin kommen.


Zur Vorprüfung nehmen wir gerne die Unterlagen als Email/Fax schon vorher entgegen!

Fragen Sie gleich nach den Anwaltskosten und dem weiteren Verlauf, wir klären gerne auf.

In sozial und wirtschaftlich schwieriger Lage kann u.U. schnell beim lokalen Amtsgericht "Beratungshilfe" beantragt werden!


Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (0641) 20 21 21 – Rechtanwalt Döring




Was noch beim Download von Netz-Material zu beachten wäre steht hier:


http://www.focus.de/digital/computer/chip-exklusiv/tid-18145/internet-downloads-legal-oder-illegal_aid_505235.html




Abmahnung, Download, Filesharing, P2P, Abmahnanwälte, legal warning, legal, illegal, Urheberrecht, Mittelhessen, Gießen, Wetzlar, Marburg, Taunus, Butzbach, Alsfeld







Netzfundstücke:


23.07.2010

Horror-Handy-Rechnung und Horror-Qualität



Sehr geehrte Leser,

heute mal zwei interessante und nützliche Netzfundstücke:


Ein SPIEGEL-Onlineartikel zum Thema:
Datenroaming im Ausland (...und die Kosten)

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,707838,00.html


Außerdem ein Netzfund zum Thema "Verbraucherschutz": Verschiedene Portale listen aktuelle Produktrückrufe auf....

http://www.produktrueckrufe.de/

http://ec.europa.eu/consumers/dyna/rapex/create_rapex.cfm?rx_id=287

http://www.rueckrufaktion.net/

Anmerkung:
Rückrufaktionen sind Maßnahmen von Unternehmen zur Abwendung von Schäden.

Personen- oder Sachschäden können durch fehlerhaft produzierte Produkte entstehen und damit zu erheblichen Kosten, negativer PR und Imageschäden führen. Der Hersteller haftet in Deutschland nach dem „Produkthaftungsgesetz“.

Die rechtliche Grundlage für eine Rückrufaktion in Deutschland ist wiederum das „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ (auch GPSG).











Vorsicht: Kalte Räumung durch den Vermieter ist verbotene Selbsthilfe


23.07.2010 - von Dominic Döring

Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09

Quelle, Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=52646&anz=155&pos=7&Blank=1

Einem Vermieter ist es nicht gestattet, eigenmächtig und eben ohne einen Räumungstitel in den Händen zu halten, eine Wohnung zu leeren, die er für nunmehr unbewohnt hält, weil der Mieter offenbar verschwunden ist.
Der Vermieter muss zuvor einen entsprechenden Gerichtsbeschluss einholen.
Räumt der Vermieter dennoch – eigenmächtig -, dann trifft ihn einerseits eine besondere Obhutspflicht für die Gegenstände des (verschwundenen) Mieters, der jederzeit wieder in der Nähe seiner Wohnung auftauchen kann und andererseits macht er sich schadensersatzpflichtig.
Im vorliegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung gegen seinen Vermieter. Ab Februar 2005 war der Mieter für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden und wurde sogar als vermisst gemeldet.
Da die Mietzahlungen für März und April 2005 noch offen waren, kündigte der Vermieter die Wohnung kurzerhand fristlos und nahm die Wohnung im Mai 2005 wieder eigenmächtig in Besitz. (Aufbruch der Schlösser).
Anschließend entsorgte er nach gut Dünken Teile der Einrichtung und Möbel, wiederum andere Gegenstände lagerte er nach eigener Wertschätzung ein.
Der Vermieter sah sich plötzlich einer Schadensersatzaufstellung von über 60.000 EUR konfrontiert und hatte vergessen die Gegenstände zu erfassen und zu protokollieren, womit er in Beweisnöte kam.
Der Bundesgerichtshof vertrat auch die Auffassung, dass der Vermieter in diesem Falle die Beweispflicht habe, was die Schäden angeht.
Darüber hinaus hätte die Vorinstanz prüfen müssen ob nicht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Schätzung eines Mindestschadens möglich gewesen wäre.
Das war nicht geschehen.
Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.

Hinweis:

Kein Vermieter sollte ohne Räumungstitel zu Werke gehen!

Der beste, wenn auch teuerste Weg, mit ca. 500 – 1.000 EUR je zu räumenden Zimmers, geht über einen zuständigen Gerichtsvollzieher (über das örtliche Amtsgericht zu erfragen).
Wer nach diesem BGH-Urteil trotzdem selbst räumt, sollte in jedem Falle „pingeligst“ eine Bestandsaufnahme der Einrichtung und Möbel vornehmen, mit Fotos, Zeugen, Videos und Listen vornehmen – um den späteren Anspruch abzuwehren, Antike Möbel seien zerstört worden und Ölgemälde fehlten.
Auf die Einrichtung und Möbel sollte anschließend aufgepasst werden, als seien es Antike Möbel (Obhutsplicht).



Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:


22.07.2010 - von Dominic Döring



Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:

Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet.
Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt.


- Ebay, Deutschland

- Ed Hardy, Don Ed Hardy, Hardy Life LLC (Fashionrepublic AG, Berlin mit “trademark protection agreement”)
- Freenet

- KK-LOGISTICS (Stuttgart)

- Christian Audigier ( Ihr Anwalt 24 AG, München )
- Dt. Telekom, T-Online, T-Mobile
- Atari Europe S.A.S.
- Antivirus-security.net (RS Web Services GmbH & Co KG)
- BASE c/o E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG
- Blue Byte GmbH
- Bushido, Künstlername von Herrn Anis Mohamed Ferchichi
- Connection Enterprises Ltd.
- ClickandBuy International Limited
(Click and Buy)
- Connects 2 Content GmbH (Fabriken.de)
- Content Services Ltd. (- opendownload.de -)
- Dat Repair (iPhone Reparaturservice)
- DigiProtect zum Schutz digitaler Medien mbH
- Debitel
- E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, Saltkrakan AB
- EMI Mucic Germany
- Getty Images International Ltd
- GDSR GmbH (Rechtewahrnehmungen)
- Hustler Europe GmBH
- Iron Maiden Holdings Ltd.

- John Thompson Produstions
- Lacoste (vertreten durch YELLO SPORT GmbH (Köln) und Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Hamburg)

- Smaragd Service AG in der Schweiz als Beteiligte Dritte
- Licence Keeper AG
- Magma Film GmbH (u.a. Rechtsanwaltskanzlei Lihl aus Postbauer-Heng)
- Mobilcom
- NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
- Nexnet GmbH
- Osco GmbH in Berlin
- O2 Germany
- Puaka Video Production GmbH
- 1&1 Internet AG (1und1.de)
- Purzel Video GmbH

- Russkoe Stschaste Houm Video (GmbH nach russ. Recht) vertreten durch Rechtsanwalt Kruse aus Dortmund

- Sony BMG Music Entertainment GmbH
- Senator Film Verleih GmbH
- Simply (Telekommunikationsunternehmen)
- Spar Garant AG (Schweiz)


- Talkline
- TelDaFax Marketing GmbH
- Tele 2
- The Phone House Telecom GmbH (GPRS by Call)
- Ubisoft GmbH
- Updown Entertainment
- Unitymedia Hessen
- Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co.KG
- Verlagsgruppe Random House GmbH
- Vodafone D2 GmbH
- Warner Music Group
- Win-Loads.Net Services / Media Intense GmbH
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Zuxxez Entertainment AG


Gegnerliste, Medien-, Telekommunikations- und Internetrecht, Bereich: Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen, IP-Nummern-Ermittlung und Peer-to-Peer (P2P) Tauschbörsenproblematik, Auskunftsansprüche

auszugsweise





Piraten erhielten Abmahnung von Bushido....


20.07.2010 - von Dominic Döring



...wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken im Internet


Ein Protokoll einer aktuellen Vorstandssitzung zeigt unter TOP10, dass die Partei, die sich das "Internet" groß auf Ihre Fahne geschrieben hat, nun wohl Erfahrungen mit den Anwälten von Bushido machen musste.

http://vorstand.piratenpartei.de/2010/07/15/protokoll-der-vorstandssitzung-2010-07-01/

Die Partei erhielt scheinbar eine Abmahnung wegen unerlaubten Anbietens von Musikwerken über das Netzwerk des Bundesvorstandes im Internet.

Weitere Details zur Abmahnung und weiteren Taktik bleiben dem Leser vorenthalten – so diese Details bislang der Partei selbst klar sind.

Es liegt jedoch nahe, dass sich, wie bereits Kollegen von uns berichten, sich die Partei nicht an der strengen Haftungsvorschrift des § 99 UrhG vorbeiwinden kann, da sie wohl einem Unternehmen gleichsteht.

Während die Partei die Sache scheinbar politisch ausdiskutieren mag, wie dem weiteren Protokoll zu entnehmen ist – stimmen wir da eher der Einschätzung unserer Medienrechts- und Anwaltskollegen zu. Es droht hier nach "fruchtlosen", sprich reaktionslosem Ablauf der Frist sofort eine einstweilige Verfügung oder aber eine vielleicht genauso medienwirksames umfangreiches Vergleichsgespräch.

Fragt sich nur für wen das weitere Verfahren medienwirksam sein wird.



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Sturmschaden - Olivia - Versicherungsschutz? Was bei der Geltendmachung von Sturm- und Wasserschäden zu beachten ist, Versicherungsrecht aktuell


16.07.2010 - von Dominic Döring

Zwei Tage nachdem das Sturmtief Olivia über Deutschland hinwegfegte ist es für Geschädigte Zeit Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen.
Bei der Schadensabwicklung ist Nachfolgendes zu beachten:
Unverzüglich den Schaden bei der Versicherung melden und sich die Meldung mit einer Schadennummer bestätigen lassen. Sollten sich mehr oder neue Schäden im Laufe der Aufräumarbeiten zeigen, gleich nachmelden.
Mit der Versicherung absprechen, ob ein Gutachten eingeholt wird, oder ob ein Kostenvoranschlag reicht. In beiden Fällen, Gutachter oder Handwerker lieber selber aussuchen.
Bei einem Unwetter (z.B. zuletzt bei Orkan Kyrill) machen es sich Versicherungen gerne einfach. Sie verweisen auf die Vielzahl der Schadensfälle und geben vermeintlich pauschale Freigaben, wenn der Schaden den Betrag X (z.B. € 2.000,00) laut Kostenvoranschlag nicht übersteigt.
In einem solchen Fall ist genau darauf zu achten, dass der Handwerker den Kostenvoranschlag gewissenhaft erstellt und in Ruhe den Schaden aufnimmt. Mit der Versicherung ist im Vorhinein abzuklären, dass auch Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen, zu ersetzen sind (z.B. Schäden, die sich erst bei der Reparatur selbst zeigen und zuvor nicht sichtbar waren). Sollte ein solcher Schaden erst bei der Schadensbeseitigung sichtbar werden, unverzüglich Rücksprache mit der Versicherung halten und ggf. einen Baustopp erteilen.
Alles - wirklich alles - anhand von Fotos dokumentieren! Also den Schaden nach dem Unwetter, nach den Aufräumarbeiten und vor allem auch die Schadensbeseitigung mit Fotos dokumentieren. Wer keine Digitalkamera zur Hand hat, sollte die Familie oder den Nachbarn fragen oder mit der „Kleinbild“ lieber einen Film mehr verknipsen.
Gegenstände, die zerstört wurden, erst nach dem Fotografieren und Rücksprache mit der Versicherung entsorgen (so lange gut verpackt oder gut belüftet aufbewahren).
Mögliche Zeugen zeitnah ansprechen und der Versicherung bekannt geben.
Von allen Dokumenten (Kostenvoranschlag, Quittungen (z.B. Müllentsorgung, Feuerwehr, Rechnungen etc.) Kopien für die eigene Akte anfertigen, weil Versicherungen in der Regel Originale anfordern.
Bei Streitigkeiten über die Schadenswiedergutmachung hilft der spezialisierte Rechtsanwalt



Widerspruch GOOGLE Streetview


14.07.2010 - von Dominic Döring

Hier erhalten Sie die orig. Vordrucke/Formulare des Verbraucherschutzministeriums:

http://www.bmelv.de/cln_173/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/MusterwiderspruchGoogleStreetview-Word.html







Teilnahmezertifikat:
Medien- und IT-Recht, Anwaltstag Aachen 2010


05.07.2010

(Rechtsanwalt Dominic Döring)

PDF im neuen Fenster öffnen








Landgericht Darmstadt: Eltern haften für teuren Anruf der Kinder (Onlinespiele)


05.07.2010

Eltern sollten die 0900er Rufnummerngasse sperren lassen, denn Sie können für teuere Anrufe ihrer minderjährigen Kinder haftbar gemacht werden!

Das Landgericht in Darmstadt hatte entschieden, dass Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese über eine sog. "0900er- Rufnummer" virtuelle Spielgegenstände für ein Onlinespiel kaufen.


PDF des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste e.V."


Eine Mutter war vom Telekommunikationsunternehmen verklagt worden auf die Bezahlung von Entgelten. Zuvor hatte der Sohn den Mehrwertdienst angerufen um virtuelles Spielgeld (hier: sog. "Drachenmünzen") für eine Online-Game im Internet zu kaufen.
Die Richter befanden, dass die beklagte Mutter als Anschlussinhaberin für die Handlungen ihrer Kinder zu haften habe, denn sie habe versäumt alle technisch zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, die verhinderten, dass ihre Kinder ungewollt kostenpflichtige Rufnummern über den heimischen Telefonanschluss anwählen können.

0900er Rufnummern sollten gesperrt werden. Das kann binnen Minuten telefonisch mit dem Telefonanbieter geklärt werden.










Autofinanzierung - notleidender Kredit, notleidender Leasingvertrag – im Jahr nach der Abwrackprämie kommt bereits für viele die Ernüchterung!


02.07.2010 - von Jörg Reich

Es war zu schön um Wahr zu sein. 2.500,- Euro für die alte Schrottlaube und die Automobilindustrie überschlug sich zudem mit Rabattaktionen und Billigfinanzierungen.
Gerade Angebote, die 6 oder gar 12 Monate auf Ratenzahlungen verzichteten bzw. aus der Finanzierung einen Einmalbetrag – sei es als sogenanntes Urlaubsgeld- auslobten, konnten den Verbraucher unkritisch werden lassen.
Als zudem nach einigen Monaten Lieferschwierigkeiten bei Klein- und Kleinstwagen entstanden wurde nicht wenigen eine Fahrzeugklasse offeriert, die wohl komfortabel und verlocken erschien, bei nüchterner Betrachtung aber schlichtweg – insbesondere im Hinblick auf Unterhalt, Wartung, Versicherung und Finanzierungskosten – das Budget sprengte.

Kann der Fahrzeugnutzer seine Finazierungsverpflichtung nicht mehr bedienen, folgt sowohl beim Kreditgeschäft als auch beim Leasing beim Vorliegen der Voraussetzungen die Kündigung. Hiernach wird es regelmäßig teuer. Zum Einen ist es selten, dass das finanzierte Fahrzeug kostendeckend verwertet werden kann. Zum Anderen musste die Autofinanzierungsindustrie gerade in der Krise ungewöhnlich stark sinkende Restwerte verkraften.
Letzteres ist bei ordentlicher Vertragserfüllung regelmäßig das Problem des Händlers, bzw. des Autoherstellers. Bei vorzeitigen Vertragsabbrüchen zeigt sich jedoch die Tendenz, den eh schon gebeutelten, säumigen Schuldner ordentlich zur Kasse zu bitten. Neben Vorfälligkeitsentschädigung, Zinzschaden, Bearbeitungsgebühren und sonstigen Verzugskosten erhält diese Situation zudem einen faden Beigeschmack, wenn das finanzierte Fahrzeug weit unter Gutachten – und Marktwert an einen Händler veräußert wird, der auf dieser Basis erneut ein gutes Geschäft erzielen kann.

Verbraucher die ihr Fahrzeug, egal ob durch Leasing oder Kredit, finanziert haben sind, im Falle des Notleidens der Finanzierung, nicht schutzlos gestellt und tun gut daran, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zur Seite zu nehmen.

Hierdurch kann verhindert werden, dass Fahrzeuge verramscht werden und überzogene Restzahlungen aufgerufen werden. Der vorzeitige Abbruch einer Fahrzeugfinanzierung wird zwar regelmäßig nicht billig sein, muss aber nicht zum teuren Fiasko werden.



ZRWD nun auch über Twitter


04.06.2010

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Hinweis


17.05.2010

Gemäß der seit dem 17.Mai 2010 geltenden Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV, § 2 Abs. 1, Nr. 11 DL-InfoV) weisen wir Sie zusätzlich noch auf folgenden Umstand hin:

Berufshaftpflichtversicherung: Unsere Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der HDI Gerling, Vertrieb Firmen und Privat AG, -Regionaldirektion Frankfurt-, Lange Straße 97, 34131 Kassel. Hauptsitz dieser Versicherungsgesellschaft ist Hannover (Amtsgericht Hannover, HRB 202421)



Polnisches Handels- und Gesellschaftsrecht - Polnische Gesellschaftsformen in Verglich zu deutschen Gesellschaften


14.05.2010

Das schnelle Wirtschaftswachstum Polens, das am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten ist, bewirkt, dass Polen als ein vertrauenswürdiger, zuverlässiger und attraktiver Partner für internationale Geschäfte zunehmend wahrgenommen wird. In dieser Atmosphäre steigt das groβe Interesse der ausländischen Investoren an unserem Nachbarland, dem weitere sehr gute Entwicklungsperspektiven zugeschrieben werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist Polen ein wichtiger Handelspartner. Zudem ist Deutschland für Polen neben Groβbritannien und Spanien ein wichtiger Investor.

Das Interesse an der Thematik des polnischen Handels- und Gesellschaftsrechts nimmt sowohl bei deutschen Firmen als auch bei Privatpersonen immer mehr zu. Auf der einen Seite möchten die Unternehmen wissen, welche Gesellschaftsform die Kontrahenten aus dem Nachbarland haben und wie diese Firmen funktionieren und auf der anderen Seite gibt es immer mehr deutsche Unternehmen, die in Polen eigene Firmen gründen wollen.

Aus diesem Grund werden hier nacheinander die polnischen Gesellschaftsformen in direktem Vergleich zu deutschen Gesellschaften auszugsweise vorgestellt.

In Polen gibt es grundsätzlich vergleichbare Gesellschaftsformen wie in Deutschland. Das polnische Recht unterscheidet zwischen Personen- und Handelsgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählt, wie weiter unten noch genauer beschrieben, spolka cywilna* (sp.c.)- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Handelsgesellschaften werden in Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterteilt. Zu den Personenhandelsgesellschaften gehören: spolka jawna (sp.j.) – die offene Handelsgesellschaft, spolka partnerska (sp.p.)- die Partnerschaftsgesellschaft, spolka komandytowa (sp.k.)- die Kommanditgesellschaft- und spolka komandytowo-akcyjna (S.K.A.)- die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zu den polnischen Kapitalgesellschaften gehören: spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia (sp. z o.o.)- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und spolka akcyjna (S.A.)- die Aktiengesellschaft.

Spolka cywilna- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - (Art. 860 ff. KC – kodeks cywilny [Zivilgesetzbuch])
Die polnischen Regelungen bzgl. sp.c. wurden weitgehend durch die deutschen Vorschriften der §§ 705- 740 BGB zur GbR beeinflusst.
Die Frage, ob die deutsche GbR rechtsfähig ist, war lange Zeit umstritten. Nachdem der deutsche GbR von der Rechtsprechung und der Lehre diese Fähigkeit zuerkannt worden war, hat die neuere Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) anerkannt, dass die Auβen- GbR als Gesamthand grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, wenn nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Somit ist die deutsche GbR rechts-, scheck-, wechsel-, insolvenz-, erb- und grundbuchfähig. Demgegenüber besitzt die polnische s.c keine Rechtspersönlichkeit, somit kann sie nicht im eigenen Namen auftreten. Sie ist zudem auch nicht partei- und geschäftsfähig. Sie darf sich nicht an anderen Gesellschaften beteiligen. Die deutsche GbR demgegenüber kann Gesellschafter an einer GmbH sein.

Sowohl bei der deutschen GbR als auch bei einer polnischen sp.c. haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Die Führung der Gesellschaft in der deutschen GbR steht nach § 709 I BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dasselbe gilt auch für die polnische sp.c. laut Art. 875, 863 KC.

Sowohl bei GbR als auch bei der sp.c. entsteht die Gesellschaft durch den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter. Erforderlich ist also zunächst der Abschluss eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrages. Formerfordernisse sind jedoch wie bei allen anderen Gesellschaftsgründungen aus anderen Aspekten denkbar, wie z.B. die notarielle Beurkundung bei der Einbringung eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen.

Ein groβer Unterschied zwischen einer polnischen und einer deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, dass bei der sp.c. eine Drittorganschaft zulässig ist. Das bedeutet, dass bei einer sp.c. keine der zur Vertretung berechtigten Personen aus dem Kreis der Gesellschafter kommt. Eine Fremdorganschaft ist in Deutschland nur bei Kapitalgesellschaften möglich. Innerhalb einer deutschen GbR herrscht der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. nur Mitglieder können in die Organe der Gesellschaft gewählt werden.

Die Führung der Geschäfte der GbR steht nach § 709 I BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist also die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (sog. positives Konsensprinzip). Bei einer polnischen sp.c. kann jeder Gesellschafter ohne vorherigen Gesellschaftsbeschluss die gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft vornehmen.

Die Gesellschafter einer GbR haften nach § 128 HGB analog wie die Gesellschafter einer oHG für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten kraft Gesetzes und akzessorisch zur Gesamthandschuld als Gesamtschuldner persönlich. Der Gläubiger einer polnischen sp.c. kann so wie auch bei einer deutschen GbR wählen, ob er die Gesellschaft oder einen Gesellschafter oder auch beide in Anspruch nimmt. Jedoch umfasst die gesamtschuldnerische Haftung bei einer sp.c. nicht diejenigen Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt oder nach seinem Austritt aus der Gesellschaft entstanden sind. In Deutschland sieht das anders aus: Bei Eintritt eines neuen Gesellschafters haftet dieser auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 130 HGB analog). Auch für die Altschulden aus der Zeit vor seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft haftet er noch maximal 5 Jahre (§ 160 HGB analog).

Durch den Austritt eines Gesellschafters wird die GbR gem. § 736 BGB aufgelöst. Diese Regelung ist ein Ausdruck des besonders engen Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern. Eine andere Vereinbarung in Form einer sog. Fortsetzungsklausel ist jedoch möglich. Nach polnischem Recht führt das Ausscheiden des Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft.

Dem ausscheidenden Gesellschafter einer polnischen sp.c. sind die zur Benutzung durch die Gesellschaft überlassenen Gegenstände zurückzugeben und der Wert seiner Beiträge auszuzahlen. Laut Art. 871 § 1 S.2 KC sind die Beiträge, die er in Dienstleistungen oder in der Überlassung von Gegenständen erbracht hat, nicht zur Benutzung zurück zu geben. Weiterhin ist nach Art. 871 § 2 KC ein Teil des Gesamthandsvermögens auszuzahlen, der nach Abzug der Beiträge aller Gesellschafter im Verhältnis zu seiner Gewinnbeteiligung verbleibt.

Im deutschen Recht wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaften zu. Es ist somit nicht erforderlich, Eigentum durch Einigung und Übergabe zu übertragen oder Forderungen abzutreten.
Eine weitere Möglichkeit ist die Übertragung einer Gesellschafterstellung durch Übertragung des Gesellschafteranteils. In diesem Fall ist die Zustimmung aller Gesellschafter nötig, es wird ein Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem neuen Gesellschafter geschlossen. Bei einer polnischen sp.c. können neue Gesellschafter nur aufgrund einer Vertragsänderung eintreten. Im Gegensatz zu einer GbR ist es nicht möglich, die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters auf einen Dritten zu übertragen.

Weiterhin ist das Verfahren der Liquidation - anders als im deutschen Recht - nicht ausdrücklich geregelt. Die gesetzlichen Liquidationsregelungen nach §§ 732 ff. BGB sehen vor, dass die Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben sind. Gemeinschaftliche Schulden müssen berichtigt werden, Einlagen müssen zurückerstattet oder wertmäβig ersetzt werden und ein eventueller Überschuss wird verteilt. Die oben geschilderte Auseinandersetzung geschieht auch im polnischem Recht.

Die polnische Gesetzgebung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts hat das Leitbild der sp.c. als eine Rechtsform für kleine Unternehmen geschaffen. Bis zu der Reform des Handelsgesellschaftsgesetzbuches- Kodeks spolek handlowych (die Neuerungen sind am 08.01.2009 in Kraft getreten) musste die sp.c., deren Nettoerlöse in den beiden letzten Geschäftsjahren jeweils einen bestimmten Wert (1 200 000 € pro Jahr) erreicht haben, ins Gerichtsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung wurde sie automatisch in eine sp.j. umgewandelt. Jetzt ist die Umwandlung der sp.c. in eine sp.j. und jede andere Gesellschaftsform möglich, aber nicht mehr zwingend.

Demnächst wird die spolka jawna im Vergleich zur oHG auf unseren Seiten vorgestellt.

* Aus technischen Gründen wurden die polnischen Zeichen ausgelassen.



Fortbildung und Zusammentreffen: Deutscher Anwaltstag 2010


09.05.2010



Rechtsanwalt Döring wird am 61. Deutschen Anwaltstag am 13. bis 15. Mai 2010 in Aachen teilnehmen und sich auf den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften, Medien, IT und Mietrecht informieren.

61. Deutscher Anwaltstag in Aachen

Link und Programm:

http://anwaltverein.de/DAT

http://anwaltverein.de/downloads/Anwaltstag/DAT-2010/61.-DAT-01-Programm.pdf







Internet-Downloads: legal oder illegal?


09.05.2010 - von Dominic Döring




ca. 453 000 Abmahnungen deutschlandweit im Jahr 2009
Artikelempfehlung, Focus-Online

Sehr geehrte Leser, da uns in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen zum Thema Filesharing und Abmahnung erreichten, wollte ich just einen Artikel zu diesem Thema verfassen.

Nun ist mir die Presse zuvorgekommen.

Ich möchte Ihnen daher den folgenden aktuellen Internet-Artikel der Focus-Redaktion, bzw. der Zeitschrift CHIP als Lektüre empfehlen:

[lesenswert:]
http://www.focus.de/digital/computer/chip-exklusiv/tid-18145/internet-downloads-legal-oder-illegal_aid_505235.html

Dieser Artikel stammt laut Focus-Online aus der "CHIP" Print - Ausgabe 06/2010 und beantwortet schon manche Frage, die in den Mandantengesprächen diskutiert werden










Import/Export: MP3 - Player brauchen Patentlizenz


29.04.2010 - von Dominic Döring



Technischer Großeinkauf: MP3 Player brauchen Patentlizenz - die sog, >Sisvel-Lizenz< wird beim Import von MP3-Player vom Zoll geprüft. Fehlt diese Lizenz, werden die Player anschließend aus dem Verkehr gezogen.

Ein MP3-Player braucht eine Patentlizenz (Firma SISVEL, Rechteüberwachung) für das in Ihnen liegende Komprimierungsverfahren für Musikstücke (mp3-Verfahren) – Fehlende oder gefälschte Lizenzen (meist aus China) fallen sehr häufig beim Zoll auf – die Ware muss häufig vernichtet werden – das Geld ist meist verloren.

Die Frage ist also auch nicht ob es sich um ein Plagiat oder ein Markengerät handelt. Einzig allein der Umstand, dass ein technisches Gerät eine bestimmte Funktion – hier das MP3-Abspielen beherrscht – bedingt die Lizenzpflicht – ansonsten liegt ein Patentverstoß vor.

Wer im außereuropäischen Ausland – beispielsweis in China – MP3-Player einkauft, für den Weitervertrieb an Endverbraucher sollte sich daher sehr genau über die Lizenzbestimmungen der Fa. Sisvel informieren und seinen Handelsvertreter vor Ort (in Fernost) gut kennen.

Geld nur gegen gültige Lizenz und Ware sollte das Credo sein – sonst ist das vielleicht Geld weg – oder besser in China oder Fernost.

Leider sind viele dieser Lizenz-Fälschungen im Umlauf und der Besteller, obwohl zunächst mit bestem Gewissen, scheitert an der Zollschranke seines Landes.
Der Zöllner hat in der EU zahlreiche Bestimmungen zu überwachen:

http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschriften/f0_verbote_und_beschraenkungen/index.html

Darunter auch die in zahlreichen EU-Sprachen erhältliche sog. Produktpiraterie Verordnung.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R1383:DE:NOT

In ganz Europa ist der Zoll also berechtigt Ware zu kontrollieren und zu überprüfen.

Er bekommt die Zollanmeldung oft mit einer entsprechenden Handelsrechnung und der Zolltarifnummer und sieht sich die Ware aus Fernost durch sog. Beschau (amtsdeutsch) persönlich an und überprüft anhand dieser Nummern und seiner Eindrücke welche Importvorschriften zur Anwendung kommen.
Hierbei fallen dem geschulten Zöllnerauge auch schnell Elektroartikel auf, die mit Lizenzfragen in Verbindung stehen könnten.
Meist werden Warenproben entnommen, wenn die Lieferfirma nicht auf einer weißen Listen (whitelist) auftaucht oder der Verdacht einer Produktfälschung oder Lizenzfälschung vorliegt.
Da nützt auch der schönste chinesische Rundstempel auf einer perfekt wirkenden tabellarischen Urkunde nichts, egal wie wichtig er auch aussehen mag.

Die Rechteinhaber werden informiert und können eine Stellungnahme abgeben, manchmal schalten sich Patentanwälte ein.

Der Besteller muss anschließend oft zusehen, wie seine Ware vom Zoll kostenträchtig zerstört wird.
Er muss sogar selbst die Zustimmung erteilen und noch für einen Teil der Zerstörungskosten aufkommen.
Nachlizenzierungen von Waren die bereits beim Zoll liegen sind oft mit sehr viel Aufwand und hohen Extrakosten verbunden, die Lizenzfirmen verlangen oft eine Art Kautionszahlung (beispielsweise 10.000 US$) für 5 Jahre, einer Art Wohlverhaltensphase, um mit dem Importeur eine Vertrauensbasis aufzubauen. Anschließend wird die Kaution zurückgezahlt. Für kleinere und mittlere Unternehmen im Bereich IT- oder Unterhaltungselektronik kommt eine solche Regelung selten in Betracht.

Ein teures Beispiel aus unseren Mandaten:
Eine Warenlieferung von 300 MP3/MP4-Playern, die beim polnischen Zoll gefunden wurde, ohne gültige Lizenz (Fälschung), muss nun mit 500,- EUR Selbstbeteiligung zerstört werden. Kostenpunkt: ca. 10.000 US$ plus 500,- EUR Gebühren. Der Kaufpreis war schon an den asiatischen Zwischenhändler ausgekehrt worden.

Fazit:
Gerade Start-Up Unternehme und KMUs im Bereich der Unterhaltungselektronik sollten äußerste Vorsicht walten lassen, beim außereuropäischen Bestellvorgang für ihre Firma. Lizenzfragen sind vorher genaustens zu Prüfen – gerade dann, wenn ein Schnäppchen zu machen ist.

Die Lizenzverwaltungsfirma SISVEL erhebt u.a. im Auftrag der Firma Philips Patentansprüche und ist bereits für Razzien auf der Computermesse Cebit und der internationalen Funkaustellung in Berlin bekannt.
http://www.sisvel.com/english/aboutus/history
http://www.tagesspiegel.de/berlin/polizei-justiz/zollfahndung-auf-der-ifa/1312854.html
Siehe auch folgende Wikipedia-Einträge:
http://de.wikipedia.org/wiki/MP3
http://de.wikipedia.org/wiki/LAME













Markenrechtsverletzungen der Marken Don Ed Hardy


29.04.2010 - von Dominic Döring



Die Firma Fashionrepublic AG mahnt Markenrechtsverletzungen der Marken Don Ed Hardy und Christian Audigier ab (Rechtsanwälte Zierhut & Graf, Ihr Anwalt 24)

Der Verkauf von originaler Ware der Marken Don Ed Hardy, bzw. Christian Audigier ist dann erlaubt, wenn die Markenrechte erschöpft sind (§ 24 Markengesetz), d.h. wenn die Waren bereits durch den Markeninhaber oder einen seiner Lizenznehmer in ein Mitgliedsland der EU eingeführt wurden. Es reicht hierzu auch ein Land, welches dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist. Außerdem dürfen vonseiten des Markeninhabers keine berechtigten Interessen entgegenstehen, z.B. weil die Ware umgestaltet oder anderweitig verändert wird.

Die Firma Fashionrepublic AG aus Berlin als Inhaberin an den Rechten der Marken Don Ed Hardy und Christian Audigier zur Zeit häufig durch die die Rechtsanwaltskanzlei Ihr Anwalt 24 Zierhut & Graf Rechtsanwalts AGaus München wegen Markenrechtsverletzung aufgrund des Verkaufs von vermeintlich gefälschten oder nachgeahmten Produkten (häufig Kleidungsstücke bei eBay) Künstlers Don Ed Hardy bzw. des Designers Christian Audigier Abmahnungen aussprechen.
Die Anwälte fordern hierbei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafen von ca. 5.100,- EUR sowie die Übernahme der anwaltlichen Gebühren, die meist bei ca. 2.380,- EUR liegen oder gar bei 4.161,00 EUR. In letzteren Fällen wird noch die Gebühr für einen Patentanwalt verlangt, meist sind dies Fälle von Plagiatsvorwurf. Dazu wird die Herausgabe der Ware zur anschließenden Vernichtung verlangt und die Erteilung einer Auskunft, darüber wieviele Stücke verkauft wurden.

Hinweis:

- Im Vorfeld sollte sich jeder Händler oder Verbrauch genaustens über die Lizenz seines Zwischenhändlers und die Art seiner Produkte informieren, bevor der Abverkauf losgeht.

- Bewahren Sie im Falle einer Abmahnung bitte Ruhe!

- Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht unüberprüft unterzeichnet werden.

- Holen Sie fachkundigen Rat ein, bei dem überprüft werden sollte, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt.(Fragen: sind Rechte erschöpft, lag ein Privatverkauf vor, Plagiatsvorwurf?)

- Ihr Rechtsanwalt wird nach eingehender Prüfung unter Umständen eine sog. modifizierte Unterlassenserklärung abgeben, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Hierbei werden die gegnerischen Rechtsanwaltskosten (Übernahmeverpflichtung) gestrichen, die Auskunftserteilung wird weggelassen, etc.
Zahlungsverweigerung, wenn kein Rechtsverstoß vorliegt.

- Eine Begrenzung des Schadens wird geprüft. Vergleichsverhandlungen mit dem Gegner/Gegenanwalt aufgenommen.

Die Umstände einer Abmahnung einzuschätzen, bleibt dabei stets eine Einzelfallfrage. Ihr Rechtsanwalt kann für Sie bei Ihrem Gegner häufig die Augenhöhe wieder herstellen und Forderungen abwehren oder zumindestens reduzierten.

Gerne können Sie uns – unverbindlich – vorab den vorhandenen Schriftverkehr zukommen lassen (eingescannt per Email, per Fax oder Post). Wir unterbreiten Ihnen meist umgehend nach einer gewissen Vorprüfung auch eine Kosteneinschätzung.

Oft erreichen uns Anfragen und Wünsche um Rechtsberatung und Einschätzungen auch per Email. Wir antworten in der Regel innerhalb weniger Stunden oder rufen Sie spätestens zum nächsten Werktag zurück. Bitte beachten Sie, dass Ihre Email, wenn Sie spezifische Internetbegriffe beinhaltet leider auch mal im SPAM-Filter unseres Servers hängen bleiben kann. Oft rufen uns Mandanten deshalb auch gleich telefonisch zurück.









Plagiate in der Musik


29.04.2010

Ideendiebstahl, Plagiat und fremde Federn – der Fall Bushido

Sehr geehrte Leser:

Allein im ersten Quartal dieses Jahres vertraten wir bereits ein paar Dutzend abgemahnte Mandanten (Filesharing-Mandate) u.a. auch Personen die Bekanntschaft mit dem Künstler Bushido und seinen Anwälten, den Kollegen Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, bei Gießen machen mussten.

Oft waren dabei in letzter Zeit auch Beschwerden über das vermeindlich vorbildliche Verhalten dieses Künstlers zu vernehmen.

Aktuell macht Herr Anis Ferchichi, alias Bushido (Künstlername) gerade in den Medien von sich Reden, nicht nur durch einen aktuellen Kinofilm über seine Kindheit und Jugend.

Wegen Urheberrechtsverletzungen muss der Künstler nun selbst Schadensersatz in einer noch unbekannten Höhe zahlen und zwar an die französische Metal / Gothic-Band Dark Sanctuary, bzw. deren Plattenfirma und Management. So entschied es das Hamburger Landgericht in seinen
Urteilen vom 23. März 2010, AZ: 308 O 175/08 und AZ: 310 O 155/08.

Es ging dabei um 13 Lieder des Künstlers Bushido.

Der Künstler soll insgesamt 28 sog. Tonfolgen, bzw. Melodien aus 4 Musikalben der klagenden Musikgruppe, von 1999 bis 2004 leicht verändert in 16 eigenen Stücken als Tonschleifen verwendet haben, über die er seinen Gesang legte.

Neben Schadensersatz von 63.000,- EUR für den immaterieller Schaden der Gothic-Band wurde der Musiker zudem zur Auskunftserteilung über die Höhe der Einnahmen aus den Verwertungen verurteilt.

Ein Schadensersatzanspruch für den sog. materiellen Schaden wird also noch folgen, wenn dieser aus den Verkaufszahlen ermittelt werden kann. Dieser Schaden wird schätzungsweise deutlich höher liegen, als 63.000,- EUR.

Die aufsehenerregende Besonderheit in diesem Fall ist, das bereits ausgelieferte Tonträger zurückrufen und vernichtet werden müssen.

Diese sind nach Angaben von Spiegel Online und der FAZ elf CDs bzw. Sampler, mit folgenden Musikstücken.

Von der Skyline zum Bordstein
unter anderem auch die Sampler Bravo Hits 56,
oder The Dome Vol. 41.

Sex in the City
Bloodsport
Goldrapper
Es ist ok
Träne aus Blut
Janine


Bei dem Gedanken an Ideenschutz und Plagiate fällt sofort auf, wie einfach hat es die Musikindustrie hier doch hat. Töne und Tonfolgen sind leicht zu vergleichen, Messgerät sind allein das persönliche Gehör und Gehirn. Lesenswert ist hierzu der ZEIT-Artikel weiter unten.

Wesentlich schwieriger wird es im Falle von technischen Ideen, Filmen, Drehbüchern und technischen Erfindungen.

Wir geben zu bedenken, dass gegen das aktuelle Urteil aus noch Berufung eingelegt werden kann. Das Urteil sorgte zwar schon für Schlagzeilen ist aber noch nicht rechtskräftig.

Mandanten und Alle die in der Vergangenheit bereits von Bushido und seinen Anwälten Bindhardt, Fiedler, Rixen und Zerbe aus Linden, bei Gießen abgemahnt wurden oder Zahlungen geleistet haben, sollten Schadensersatz- und Rückforderungsansprüche prüfen lassen.



Wir möchten hierzu Ihr Augenmerk auf ein paar interessante und lesenswerte Internetartikel zu diesem Thema lenken:

http://www.spiegel.de/kultur/musik/0,1518,685251,00.html

Interessant dürfte es für den Leser sein, sich selbst einen (Gehör-) Eindruck zu verschaffen. Die Online-Redaktion vom Spiegel stellt in ihrem Artikel zwei Hörproben zur Verfügung.


http://www.faz.net/s/RubE219BC35AB30426197C224F193F54B1B/Doc~E4EB6D306563D40718B0EA4F5CACDC762~ATpl~Ecommon~Scontent.html


http://www.zeit.de/kultur/2010-03/bushido-songs-plagiat

http://www.zeit.de/2010/14/Bushido-Plagiatsvorwurf



Besonderer Dank gilt meinem, mir kürzlich zugeteilten studentischen Praktikanten von der Universität Gießen, der mich auch nach seinem Praktikum, in guter Verbundenheit, mit gedanklichen Anstößen aus den Themengebieten Medien- und Urheberrecht versorgt.









E-Commerce und Onlinehandel


16.04.2010



Grundsätzliche (Un-)Vereinbarkeit mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie nun geklärt.

EUGH: Die "Hinsendekosten" sind bei Widerruf vom Unternehmer zu tragen.

Der EUGH hatte in einer deutschen Rechtssache (Az: C 511/08) eine weitreichende Entscheidung im Sinne der Verbraucher getroffen, nachdem ihm der Rechtsstreit im Jahre 2008 vom Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das Urteil wirkt sich auf den gesamten EU-Handel, also auch auf den deutschen Internethandel aus.
Dem Online-Händler bleibt nun nur noch die Möglichkeit die Kosten auf die tatsächliche Rücksendung zu beschränken. Die betreffende Bestimmung der Fernabsatzrichtlinie (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2) stehe der deutschen Regelung entgegen, nach der der Verkäufer dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware bei Widerruf auferlegen darf.

Ob nun die Widerrufsbelehrung zu ändern ist, weil der durch den EUGH festgestellte Verstoß eine Informationspflicht auslösen könnte, bleibt unklar. Fraglich ist auch, ob eine Interpretation der Richtlinie und des aktuellen EUGH-Urteils erlauben würde, dem Verbraucher bis zu einem Kaufpreis von 40 EUR dem die Rücksendekosten eben doch aufzuerlegen, "analog" der 40 EUR Regelung für die Rücksendekosten.

Fakt ist aber: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs), welche die "Hinsendekosten" dem Verbraucher auferlegen, sind nun EU-rechtswidrig und damit unzulässig. Den Onlinehändlern kann nur empfohlen werden ihre AGBs zu überprüfen.
Als Auswirkung werden wohl bald Kaufpreise erhöht werden, damit öfter versandkostenfrei geliefert werden kann, denn das zuvor "ausbalancierte deutsche System" ist ins Ungleichgewicht geraten, so Fachverbände,
Der Gesetzgeber ist nun gefordert, die deutsche Rückgaberegelung im Onlinehandel an das Europarecht anpassen, um einem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorzubeugen.
Unternehmer in europäischen Nachbarländern können bereits Rücksendekosten ihren Kunden berechnen.
Bisher wurde die häufig erhobene "Versandkostenpauschale" in Deutschland immer als Hürde für den Verbraucher gesehen, von seinem Widerrufsrecht gebrauch zu machen.











Seminar zum mobilen Arbeiten, Datensicherheit und Datenschutz


12.04.2010

Rechtsanwalt Döring wird am Kompaktseminar der IHK Gießen-Friedberg




" Always online "
Mobiles Arbeiten und Datensicherheit und Datenschutz
Kompaktseminar mit Live-Hacking

Donnerstag, 15. April 2010, 16:30 – 20:00 Uhr
IHK Gießen-Friedberg,
Seminargebäude, Flutgraben 4, 35390 Gießen


als Gast teilnehmen




[Link:]

Veranstaltungsprogramm












Abmahnung ohne vorformulierte "Unterlassungserklärung"


06.04.2010

Eine Abmahnung muss keine vorformulierte „Unterlassungserklärung“ enthalten. Der Adressat der Abmahnung muss u.U. selbst sich eine "geeignete Unterlassungserklärung" ausdenken oder schreiben lassen – abwarten kann teuer werden.


Zitat aus dem Urteil des Landgerichts in Köln (Urteil v. 13.01.2010, Az: 28 O 688/09)

"Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer "geeigneten" Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.16). Derartiges hat auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten nicht verlangt."


Im vorliegenden Fall ging es um Fotos, wie so häufig.

Der Verwender der Fotoaufnahmen hatte keinerlei Nutzungsrechte an einem Foto welches er zur Produktwerbung im Internet einsetzte.

Fotos ohne passende Nutzungsrechte zu verwenden ist immer wieder Streitpunkt bei Produktfotos in Online-Shops. Verwendern droht hier eine „scharfe Nachberechnung“ im Rahmen der, von Juristen sog. „Lizenzanalogie“.
Hierein fließen Erkenntnisse aus den Produktionskosten (prof. Fotograf), Anhaltspunkte auf Berechnungstabellen („MFM-Tabelle“, Taschenbuch für Fotografen und Presse), die Verwendungsdauer (Wochen, Monate, Jahre), auch der erzielte Umsatz könnte eine Rolle spielen, ist aber meist schlecht nachweisbar, wobei die Auskunftsrechte des Abmahners oft erstaunlich weit gehen können.



Auch der juristische Laie, dem hier eine künfitge Klage oder einstweilige Verfügung droht, muss aufpassen, wenn Ihm keine Formulierungshilfe zur Verfügung steht oder eben eine solche Erklärung nicht bereits der Anwaltspost beiliegt.

Er muss hier zeitnah selbst eine Erklärung abgeben – zur Not mit Hilfe Anderer oder eines Anwaltes.





Abo-Fallen-Urteil


18.03.2010

Das Marbuger "Abo-Falle-Urteil"

Sehr verehrter Leser, liebe Mandantschaft:

Heute dürfen wir Ihre Aufmerksamkeit auf einen Internetbeitrag zum Thema der Abo-Falle, (Bezahl-Abo, u.a. opendownload) lenken:

http://www.teltarif.de/abo-falle-urteil-olaf-tank/news/38027.html

Das Urteil kann hier nachgelesen werden:
http://rsw.beck.de/rsw/upload/NJW/KW_10-2010.pdf

Nun auch bei heise-online:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abwehr-von-Abofallen-Forderungen-muss-erstattet-werden-959390.html

Ergänzung, nun auch bei Golem.de:
Neues Urteil auch vom Amtsgericht in Bonn (Aktenzeichen: 103 C 422/09)

http://www.golem.de/1003/73998.html




Achtung: Abmahnung per Email oder gar per Telefon möglich!


08.03.2010 - von Dominic Döring

Firmen sollten bei SPAM Filtern äußerste Sorgfalt walten lassen.

Bleibt eine E-Mail mit einem Abmahnungsschreiben darin in der Firewall beim Empfänger „hängen“, geht dies auch zu Lasten des Empfängers.

So entschied kürzlich das Landgericht Hamburg die Frage der Kosten in einem Abmahnfall.
(Urteil Landgericht Hamburg v. 07.07.2009, AZ: 312 O 142/09)

Die Folge:
Da es für Abmahnungen keine Formanforderungen gibt – es gibt keine gesetzliche Regelung - konnte eine Abmahnung schon vorher per Fax, Einschreiben (die üblichen Wege), oder eben Email oder gar per Telefon erklärt werden.

Die Besonderheit:
Das Landgericht Hamburg ließ als Argument oder Ausrede eben nicht die Filterfunktion der Firewall, also die SPAM-Filterung, zu und ließ als Beweis für den Zugang der unheilvollen Post, die Blindkopie (BCC Funktion, Email) an den Kollegen zu. Weil er sich die Email praktisch gleich selbst an sich oder den Bürokollegen sendete, konnte der Abmahnende die Übermittlung der digitalen Post beweisen.

Fazit:
Eine Abmahnung sollte man zunächst immer ernst nehmen und prüfen - egal auf welchem Wege sie kommt.



Anwälte Zorn Reich Wypchol Döring informieren sich auf der CeBIT 2010


04.03.2010 - von Dominic Döring








Vorratsdatenspeicherung hat ein Ende, in ihrer jetzigen Form | entsprechende Daten sind umgehend zu löschen


02.03.2010

Das Bundesverfassungsgericht in Deutschland erklärte heute, am ersten Tag der Cebit 2010 in Hannover, am 2. März 2010 die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden telekommunikationsrechtlichen Vorschriften für nichtig. Ein passender Termin, wie der Unterzeichner findet.

Rechtsanwalt Döring hatte sich privat im Jahre 2007 an der Verfassungsbeschwerde, die federführend durch den Berliner Rechtsanwalt und Buchprüfer Meinhard Starostik in Karlsruhe für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingereicht wurde, beteiligt in Form einer Unterschrift zur Sammelbeschwerde.

Das Internet selbst hatte zu einer extrem hohen Beteiligung in der Bevölkerung geführt, schließlich lagen fast 35.000 Klagen in Karlsruhe vor.
Wieder mal haben nun die obersten Verfassungshüter mit ihrer Entscheidung die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt und zugleich der Innenpolitik einen deutlichen Fingerzeig gegeben, wie die Grundrechte der Bürger zu schonen sind.
Inzwischen ist eine bessere Sensibilisierung zum Thema Datenschutz quer durch die Bevölkerung zu bemerken, die sich jedoch erst langsam in konkrete Reaktionen umsetzt, etwa zum Schutz des eigenen Persönlichkeitsrechts zum Beispiel in sozialen Netzwerken.


Die Politik muss nun deutlicher Stellung nehmen, als zuletzt vielleicht Ende Februar bei anderen Fragen geschehen ist, nämlich zur größten Petition in der Geschichte des Bundestages (von 134.015 Deutschen aufgeworfen), zum Thema der „Netzsperren“ gegen Kinderpornografie – wodurch der Verdacht einer Internet-Zensur aufkam.

Letztendlich tragen auch die Skandale der letzen Wochen und Monate dazu bei. Auf den Telekom-Datenskandal, gestohlene Kreditkartendaten und Einwohnermeldeamtsdaten, folgten öffentlich sichtbare Fahndungsdaten der Polizei, zahlreiche Steuer-CDs aus der Schweiz und schließlich die versuchte Erpressung mit gestohlenen Krankenkassendaten.

Datenschutz ist ein mit spitzen Fingern und Schulterzucken quittierter Begriff der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts, fast so verstaubt wirkend, bürokratisch und nicht-schillernd wie das Wort Verwaltung selbst. Aber in letzter Zeit ist der für den deutschen Datenschutz zuständige Bundesbeauftragte mit seinem Konterfei regelmäßiger in den Medien zu erblicken als die Bundeskanzlerin.

Datenschutz und Datenenthaltsamkeit werden gerade erst wieder aktuell.

Quer durch alle Parteien wird es zu Diskussionen über das neue Urteil und seine Vorgaben kommen – spätestens, wenn im Laufe der nächsten Tage die Referenten und Mitarbeiter den Politikern die Nachrichten und Beiträge am Computer ausgedruckt haben.

Derweilen löschen die Branchen-Riesen ihre Speicher – bei der Telekom allein 19 Terrabyte (laut Infodienst Golem.de) – die Verbindungsdaten der Journalistenhandys, die direkt aus dem Bundesverfassungsgericht berichteten, werden einige der letzten Daten gewesen sein, die die Provider mitgeschrieben haben.
Die Service-Provider (Access-und Telekommunikations-Provider) werden die Frage einer Schadensersatzpflicht gegen Staat wegen Ihres Aufwandes prüfen.

Nun gilt es die Politik zu beobachten, neue gesetzliche Regelungen stehen an, die sich an das Karlsruher Urteil anlehnen werden und einen sehr engen Rahmen haben dürften – nämlich die Grenze zu schweren Verbrechen, dann darf wieder gespeichert werden.




[lesenswert zum heutigen Thema:]

Thema Vorratsdatenspeicherung weltweit: Erläuterung bei Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung


Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/index.php


Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 2. März 2010
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-008


Urteil zur Vorratsdatenspeicherung im Volltext.
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-124.html




Schadensersatz für Lehman – Anleger vom OLG Frankfurt bestätigt. Frankfurter Sparkasse unterliegt in der Berufung!


20.02.2010 - von Jörg Reich

Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 31. 8. 2009 - 2-19 O 287/08 hat nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.02.2010 – 17 U 207/09 bestätigt. Auch wenn das Gericht gegenüber der Presse verneinte, dass das Urteil grundsätzliche Bedeutung habe, werden sich viele Anleger in dem „ganz speziellen Fall“ wiederfinden, in dem ein Anleger telefonisch zum Kauf von Lehman Anleihen motiviert wurde, nicht aber über die, nicht nur theoretischen – Risiken aufgeklärt wurde. Die Richter hielten einen Verkauf am Telefon schon vom Ansatz her für ungeeignet die Risiken eines, im entschiedenen Fall – Twin-Win-Zertifikates, transparent zu machen. Aber auch bei einem klassischen Kauf in der Filiale, bzw. bei einer Beratung zu Hause, wurden häufig Fehler gemacht. Gleichwohl ist das Beratungsumfeld hier nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten ist. Der Umstand, dass nicht nur die im Streitfall beteiligte Frankfurter Sparkasse einer Vielzahl ihrer geschädigten Kunden Vergleiche anbot und anbietet, sondern auch andere Kreditinstitute kalkulieren und gütliche Lösungen zur Schadensbegrenzung suchen, zeigt, dass es mit der Beratungsleistung und deren Dokumentation in der Praxis nicht weit her sein kann. Unaufgefordert werden allerdings die wenigsten in den Genuss einer Erstattung zumindest eines Teils ihrer Verluste kommen. Darum ist jedem Anleger der Verluste mit seinen Lehman-Anleihen hinnehmen musste zu raten, dass vermittelnde Kreditinstitut schriftlich oder in einem persönlichen Termin zur Rede zu stelle. Sollte hierdurch ein Nachgeben nicht bereits erzielbar sein, ist der Weg zum spezialisierten Anwalt nicht zu scheuen. Ein solcher wird derzeit eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vertreten und zum Einen daher eine kostengünstige Pauschale anbieten können und zum Anderen gegenüber dem Kreditinstitut als Vertreter von Vielen mit größerem Gewicht auftreten können.


Sonderverjährungsfrist des §37a WpHG aufgehoben – Die Verlängerung der Verjährungsfrist.


12.02.2010

Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2512) in Kraft getreten, wonach u.a. § 37a WpHG aufgehoben wurde.
§ 37a WpHG regelte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Informationspflicht und wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ansprüche, die unter § 37a WpHG fielen, waren nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Fristbeginn war der Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers, über das der Anleger unzureichend aufgeklärt oder beraten worden ist. § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist immer noch auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
Für Ansprüche, die nach dem 04.08.2009 entstanden sind, gelten die §§ 195ff. BGB. Die allgemeinen Vorschriften sehen die Verjährung innerhalb von drei Jahren seit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (oder unabhängig von dieser Kenntnis eine Verjährung in zehn Jahren) vor. Nach den Normen des BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger die Falschberatung erkennt oder erkennen musste. Eine Beispielsberechnung: Ein Anleger kaufte im September 2009 ein Finanzprodukt i.S.d WpHG und erfährt im Februar 2010, dass er beim Kauf falsch oder unvollständig beraten wurde und er gegenüber dem Anlagevermittler einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2010 zu laufen. Der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2013.
Die Verlängerung der Verjährungsfrist trägt somit zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes bei. Nach der Aufhebung der Sonderverjährungsregeln für andere beratende Berufsgruppen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung (§ 51b BRAO a.F., § 68 StBerG a.F) hat es bereits an einem Grund gefehlt, der die Privilegierung der Anlageberatung rechtfertigen könnte. In Österreich und der Schweiz existieren auch keine spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Kapitalmarktrecht, stud. jur. Ewa Trochimiuk, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring



DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG scheitert erneut vor Gericht mit der Klage auf rückständige Einlagebeträge! Kapitalanlagerecht aktuell


05.02.2010 - von Jörg Reich

Viele Anleger der DFO - Fonds haben sich als so genannte Ansparer zur ratenweisen Einzahlung der Anlagesumme verpflichtet.
So kommt es, dass auch heute noch viele Anleger monatlich anteilige Einzahlungen erbringen, die nicht mehr an den Beteiligungsvertrag gebunden sein möchten.
Neben den bereits erfolgreichen Strategien, den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht zu erklären (Landgericht Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 19.10.2007) bzw. der Geltendmachung von Schadensersatz (Landgericht Essen, Entscheidung vom 21.04.2008), die auch bei Anlegern ggf. Erfolg versprechend sind, die die Anlagesumme auf einmal gezahlt - oder über eine Bank finanziert haben, kommt nun Hilfe ausgerechnet aus dem Vertragswerk selbst. Nach Auffassung des Amtsgericht Westerburg enthält der Gesellschaftsvertrag, zumindest in der Form aus den Jahren der dort anhängigen Verfahren, die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG betreffend, bereits selbst eine Möglichkeit die Beteiligungssumme zu reduzieren und sich erfolgreich gegen gerichtliche Schritte der Fondsgesellschaft gerichtet auf die Beitreibung der monatlichen Raten zu wehren. So entschied das Gericht am 27.01.2010 erneut zu Gunsten eines Anlegers in einem von der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol Döring geführten Prozess.

Anleger die mit einem gerichtlichen Mahnverfahren überzogen werden sollte folglich nicht ohne Gegenwehr die Titulierung einer abwehrbaren Forderung hinnehmen.

Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.



Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:


21.01.2010

Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:

21. Januar 2010

Gegnerliste Medien- Telekommunikations- und Internetrecht:

Sehr geehrte Damen und Herren, eine Liste mit namentlich genannten Gegnern auszuweisen soll dem Mandanten dienen eine Kanzlei zu finden, die schon mit einem spezifischen Problem vertraut ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.2007, AZ 1 BvR 1625/06 eine derartige Veröffentlichung im Internet als zulässig erachtet.
Wir habe hier auszugsweise einige unserer Gegner aus den letzten 24 Monaten genannt.

Gegnerliste, Medien-, Telekommunikations- und Internetrecht, Bereich: Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen, IP-Nummern-Ermittlung und Peer-to-Peer (P2P) Tauschbörsenproblematik, Auskunftsansprüche

auszugsweise:

- Ebay, Deutschland

- Ed Hardy, Don Ed Hardy, Hardy Life LLC (Fashionrepublic AG, Berlin mit “trademark protection agreement”)

- KK-LOGISTICS (Stuttgart)

- Christian Audigier ( Ihr Anwalt 24 AG, München )
- Dt. Telekom, T-Online, T-Mobile
- Atari Europe S.A.S.
- Antivirus-security.net (RS Web Services GmbH & Co KG)
- BASE c/o E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG
- Blue Byte GmbH
- Bushido, Künstlername von Herrn Anis Mohamed Ferchichi
- Connection Enterprises Ltd.
- ClickandBuy International Limited
(Click and Buy)
- Connects 2 Content GmbH (Fabriken.de)
- Content Services Ltd. (- opendownload.de -)
- DigiProtect zum Schutz digitaler Medien mbH
- E-Plus Service GmbH & Co. KG
- Erbengemeinschaft Astrid Lindgren, Saltkrakan AB
- EMI Mucic Germany
- Getty Images International Ltd
- Hustler Europe GmBH
- Iron Maiden Holdings Ltd.

- John Thompson Produstions

- Smaragd Service AG in der Schweiz als Beteiligte Dritte
- Licence Keeper AG
- Magma Film GmbH (u.a. Rechtsanwaltskanzlei Lihl aus Postbauer-Heng)
- NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH
- Nexnet GmbH
- Osco GmbH in Berlin
- O2 Germany
- Puaka Video Production GmbH
- 1&1 Internet AG (1und1.de)
- Purzel Video GmbH
- Sony BMG Music Entertainment GmbH
- Senator Film Verleih GmbH

- TelDaFax Marketing GmbH
- Tele 2
- The Phone House Telecom GmbH (GPRS by Call)
- Ubisoft GmbH
- Updown Entertainment
- Verlag Kiepenheuer & Witsch GmbH & Co.KG
- Vodafone D2 GmbH
- Warner Music Group
- Win-Loads.Net Services / Media Intense GmbH
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
- Zuxxez Entertainment AG




Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich, IT, Medien, Computer, Internet und Telekommunikation


21.01.2010

Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des Zivilrechts, dort das Wirtschaftsrecht, IT-Recht (Informationstechnologie-Recht), d.h Internet, E-Commerce, Abmahnungen, das Überprüfen von Internetauftritten, Rechtsstreitigkeiten auf der Internet-Handelsplattform eBay, Rechtsprobleme der Webdesigner, Designschutz, Lohn-, Vergütungs- und Haftungsansprüche bei Programmierleistungen, Überprüfung von Softwareverträgen, Providerhaftungsfragen, Domain- und Namensstreitigkeiten online und offline. TK-Recht, Rechtsprobleme im Bereich der Telekommunikation (DSL-Verträge, Handy-Verträge, Kostenfallen: „GPRS-by-Call“-Problematiken), Rechtsprobleme im Bereich des Download/Herunterladen von geschützten Werken, illegalen Inhalten
Gewerblicher Rechtsschutz, Geheimhaltung, Rechtsprobleme im Vertrieb, Probleme rechtlicher Art beim Schutz neuer Entwicklungen, geistiges Eigentum.

Medienrecht und Recht der Äußerungen, Bewertungsportale, Schmähkritiken, Mobbing und Persönlichkeitsverletzungen,



Winterdienst, die Streupflicht aus Sicht des Juristen, ein Prüfungsschema:


19.12.2009

1.) Vorliegen einer ?allgemeinen Glätte? (vereinzelte Glätte reicht nicht aus, hören sie den Wetterbericht)
2.) Dieser Umstand muss bewiesen werden, Bundesgerichtshof AZ: III ZR 225/08 (Fotos, Zeugen, Wetterbericht, Datenbanken)
3.) Besteht nach 1) und 2) die Streupflicht stellt sich die Frage,
4.) Wer hat die Streupflicht? Z.B. Städte, Gemeinden, Firmen und Privatpersonen, der sog. ?Grundstückseigentümer?, im bürgerlichen Sprachgebrauch auch ?Hausbesitzer? genannt, der Mieter gar selbst (er sollte auf jeden Fall in seinen Mietvertrag schauen, ob die Räumpflicht wirksam schriftlich auf ihn ?abgewälzt? wurde).
5.) Eng wird es, wenn der Streupflichtige seine Streupflicht vernachlässigt und dies durch, Fotos, oder Zeugen bewiesen werden kann.
6.) Vernachlässigt ist die ?Räum- und Streupflicht? wenn unter dem erforderlichen Maß gestreut wurde, die Frage ist also ?ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert", dh. es müssen auch keine sinnlosen Maßnahmen getroffen werden, sondern nur solche die wenigstens ein Rutschen vermindern.
7.) Der Zeitpunkt ist nicht festgeschrieben, es kommt vielmehr auf die Umstände des Ortes an, ab wann mit Personen zu rechnen ist. Es gibt eben auch keine 24Stunden-rund-um-die-Uhr Streupflicht. Juristisch-präzise heißt es kurz: Die Räum- und Streupflicht ist auf den Umfang begrenzt, welcher "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebietet, so der Bundesgerichtshof in Entscheidung AZ VI ZR 155/70. Besondere Verhältnisse: Schneit es permanent ist auch diesem Umstand Rechnung zu tragen. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens 40 min Zeit, besagt ein Urteil des OLG Schleswig Az.:11 U 14/00. Maßnahmen, also das Streuen und Räumen, sind bei nachlassender Wirkung alle drei Stunden zu wiederholen sagt das OLG München, 14.08.2008, Az.: 1 U 3329/08).
8.) Der heilige Sonntag: ?Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Streupflicht der Gemeinde an Sonn- und Feiertagen jedoch nicht vor 09.00 Uhr (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 507 und OLG Hamm, VersR 1988, 693). Denn die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht geht nicht soweit, dass die Fahrbahnen zu jeder Tages- und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssen.?

9.) D.h. Gemeinden geben oft lokal geltende Satzungen aus, informieren sie sich bei Ihrer Stadt, Gemeinde, am besten bei Ordnungsamt. Öntliche Straße, morgens früh ab 7 (sobald die ersten zur Arbeit müssen, 4:45Uhr, schliddern sie leider oft auf eigene Gefahr, denn Sie wissen ja, dass nicht gestreut ist bis dahin) bis vielleicht ca. 20/21 Uhr abends, die letzten Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Spätschichtler sind auf dem Heimweg. Gehen sie dann in die Gaststätte, Bistro, Kneipe, Kino, muss wegen dieser Personen dort wieder gestreut werden, von Gastwirt und Pächter. Der Fußweg zu Haustür, zur Klingel, zum Briefkasten oder zur Mülltonne müssen von 7 bis 20 Uhr frei sein, so ein Urteil des LG Köln, Az.: 1 S 3/94, dass den Immobilienbesitzern eine klare Regelung an die Hand gibt.

Der laufende Passant hat nun wiederum seinerseits die Gefahr zu erkennen und besonders vorsichtig zu sein (Bundesgerichtshof im Jahre 1967, AZ III ZR 216/67) (vorheriger Blick aus dem Fenster, Zuruf zu anderen Passanten sowie angleichen an die allgemeine Schrittgeschwindigkeit der anderen, sofern zu sehen)
Wie ist technisch korrekt zu räumen:1m-1,2m Breite, messen sie am besten genau nach!
Wer über die Wintertag in den Urlaub und zum Streuen und Räumen verpflichtet ist sollte sich auf jeden Fall um eine Vertretung bemühen, so das Oberlandesgericht Köln, AZ 26 U 44/94. Auch der Student, der ständig verhinderte Berufstätige oder ?häufig Abwesende Auslandsforscher? haben für ?Ersatz? zu sorgen, und sollten vielleicht schon vor dem Unterschreiben des Mietvertrages dies überdenken. Wer sich hier erkennt, findet Rat im Internet unter den Themen Räumdienst, Hausmeisterdienste, Grundstücks-Service.

Rechtsanwalt Dominic Döring ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein



Winterreifenpflicht – Gibt es in Deutschland nicht, Verkehrsrecht aktuell


18.12.2009 - von Beate Wypchol

Es gibt keine Winterreifenpflicht in Deutschland. Richtig ist, mit der Änderung des neu geregelten § 2 Absatz 3a StVO, der nunmehr die Ausrüstung von allen Kraftfahrzeugen entsprechend den Wetterverhältnissen bestimmt, kann es teuer werden. Diese Vorschrift ist schon seit dem 01.05.2006 in Kraft. Es gibt kein festes Datum, bis zu dem die Bereifung für die kalte Jahreszeit vorgeschrieben ist. Nach dem Gesetz sind winterliche Straßenzustände gemeint, also Schnee- und Eisglätte. Es geht hier nur um die tatsächlichen Verhältnisse. Es gibt keine fixe Winterzeit. So kann jeder Autobesitzer im Januar an schnee- und eisfreien Tagen und bei Temperaturen um +10° C und mehr auch mit Sommerreifen fahren. Theoretisch kostet es bereits 20 Euro, die falschen - also den Wetterverhältnissen nicht angemessenen - Reifen spazieren zu fahren. Wird das Auto wegen der Bereifung zum Hindernis für Dritte, ist ein Busgeld i.H.v. € 40,- und ein Punkt verwirkt. Verursacht ein mit Sommerreifen bereiftes KFZ einen Unfall, stellt sich das Problem, wie reagiert die Versicherung. Klar ist, der Haftpflichtschutz wird in jedem Fall bestehen bleiben müssen. Kasko- und Eigenschaden können jedoch möglicherweise mit Erfolg von der Versicherung ausgeschlagen oder stark minimiert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei winterlichen Witterungsbedingungen nur und ausschließlich auf Winterreifen ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen. Wer wenig fährt oder nicht umrüsten will, für den sind öffentliche Verkehrsmittel die probate Lösung.


Verjährung – Alle Jahre wieder! Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, rät: Altforderungen auf ihre Verjährung zum Jahresende 2009 hin überprüfen.


12.12.2009 - von Jörg Reich

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2006 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:

Forderungen aus dem Jahr 2006 verjähren damit regelmäßig Ende 2009!!!

Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.
Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.

Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2006 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2009 gerichtlich geltend gemacht werden.

Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).



Lehman – Landgericht Gießen entscheidet erneut zu Gunsten von Anlegern! Bankrecht aktuell


06.11.2009 - von Jörg Reich

Das Landgericht Gießen entschied erneut zu Gunsten von Anlegern, die Lehman-Zertifikate – in diesem Fall bei der Sparkasse Oberhessen, bei einer Bank gekauft hatten.
Unter dem Aspekt der Verjährung und der sich festigenden Rechtsprechung in den Lehms-Prozessen sollten Anleger erwägen, ihre Beteiligung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab



Lehman - Citibank erhebt Verjährungseinrede entgegen dem Kulanzversprechen – Prozess endet für Anleger positiv! Bankrecht aktuell


29.10.2009

Überraschend gab die Citibank Deutschland Ende Mai auf ihrer Internetseite: http://www.citibank.de/DEGCB/JPS/portal/MicrositesDe.do?ContentID=microStartLehm&from=FSB10 bekannt, dass geschädigte Lehmananleger, die bei der Citibank Anlagen gekauft haben, in besonderen Härtefällen auf eine kulanzweise Entschädigung von bis zu 80% hoffen dürfen. Wer an dem Kulanzverfahren teilnimmt, soll zudem in den Genuss eines Verzichts der Geltendmachung der Verjährung ab dem 26. Mai 2009 kommen. Für die Dauer des Kulanzverfahrens und noch zwei Monate nachdem der Anleger von der Citibank eine abschließende Nachricht über eine positive oder negative Entscheidung erhalten habe, will die Citibank auf die Geltendmachung der Verjährung verzichten. http://www.citibank.de/JPS/portal/downloads/doc/Lehman_FAQ.pdf
Hieran hielt sich die Citibank in einem Verfahren der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring vor dem Landgericht Gießen jedoch nicht.
Gleichwohl ging der Prozess für den Anleger gut aus.
Auch wenn das angerufene Gericht den Aspekt der Verjährung als unproblematisch erachtete, steckt hierin grundsätzlich Zündstoff. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab.
Citibank Kunden, deren möglichen Ansprüche zum 26.05.2009 noch nicht verjährt waren, sollten dringend am Kulanzverfahren teilnehmen, um so in den Genuss der Hemmung der Verjährung zu gelangen. In einem zweiten Schritt kann sich die Konsultation eines spezialisierten Anwaltes lohnen. Ergingen zunächst nur vereinzelt positive Entscheidungen, häufen sich nun verbraucherfreundliche Urteile und die Vergleichsbereitschaft steigt. Dies gilt nicht nur für Kunden der Citibank.

Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins



Wohnung renoviert – ohne dazu verpflichtet zu sein? Mietrecht aktuell


25.08.2009

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes waren Schönheitsreparaturen in der Vergangenheit ungerechtfertigt dem Mieter aufgebürdet, so dass der ehemalige Mieter unter Umständen seine Renovierungskosten von seinem Ex-Vermieter zurückfordern kann.

Ansatzpunkt ist hierbei die Frage, ob im Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel vorhanden war und diese Klausel unwirksam ist.

Dies ist wohl nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei vielen älteren Mietverträgen der Fall.

Betroffene Mieter sollten jedenfalls ihren „alten“ Mietvertrag und die Abrechnungen prüfen. Die Betroffenen haben rückwirkend bis zum Jahr 2002 (Stand: 2009) nun die Möglichkeit ihre Ansprüche für ungerechtfertigte Renovierungsarbeiten- und Kosten geltend zu machen. Danach droht die Verjährung des Anspruchs.

Die vor dem Bundesgerichtshof verhandelten 9 EURO pro Quadratmeter sind jedoch nicht ohne weiteres als genereller Maßstab anzusehen. Hier kommt es darauf an, welche Arbeitsmittel genutzt wurden, wer gearbeitet hat und welche Materialkosten entstanden sind. Das Gericht kann eine Schätzung der erstattungsfähigen Kosten vornehmen.

Das ist auch die Besonderheit der neuerlichen Entscheidung, die schon auf Kritik gestoßen ist. Es kommt nicht auf die tatsächliche „Wertsteigerung“ beim Vermieter an, sondern auf die vom Mieter erbrachte Arbeitsleistung.
Zu berücksichtigen ist allerdings die Qualifikation des Renovierungsarbeiters.

In jedem Fall sollte ein alter Mietvertrag nicht so ohne weiteres nach dem Auszug im Altpapier landen. Anhand des Mietvertrages können versierte Rechtsanwälte schnell eine Einschätzung geben, ob aufgrund der Rechtsprechung ggf. Ersatzansprüche mit Erfolg gegen den Ex-Vermieter geltend gemacht werden können.

Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein



Darf eine Telefonrechnung die Existenz kosten? Telekommunikationsrecht aktuell


05.08.2009

Handyfalle GPRS by Call

„GPRS by Call“ ist ein kryptischer Begriff im IT- und TK- Bereich.
Er bezeichnet einen paketorientierten Übertragungsdienst der geeignet ist, Internetdaten beim Surfen auf ein Handy zu übertragen. GPRS ist dabei langsamer als das neuere UMTS.
Leider stellen sich immer wieder Handy-Verträge mit diesem Tarif als fatale Kostenfallen dar.
Ein sogenannter „GPRS by Call“-Tarif, also ein Tarif für das gelegentliche Nutzen des mobile Internets, ist grundsätzlich für denjenigen geeignet, der keine Flat-Rate wünscht oder benötigt.
Die meisten dieser Tarife eignen sich jedoch wegen der Kostenstruktur nur für kurzes Abrufen von kleinen Informationspaketen. Mehr wird hier schnell sehr teuer.
Der GPRS-by-Call Tarif wird regelmäßig in kleinsten Einheiten abgerechnet. Z.B. in einer 10 Kilobyte-Taktung. Diese Größe zeigt dem Fachkundigen, dass dieser Dienst nur für das Abrufen von digitalen Minimalinformationen geeignet ist, wie etwa das Abrufen von Emails (ohne Datenanhänge) oder aktuellen Verkehrsinfos für ein Navigationsgerät.
Ob dieser Tarif und seine Funktionen auf dem Handy geschaltet ist, erfahren die meisten Benutzer nur durch umständliche Rückfragen bei ihrem Provider oder durch genauste Lektüre des Mobilfunkvertrages und der Zusätze. Oft finden Handykunden ihre Unterlagen nur online abrufbar, beispielsweise wenn Sie bereits das Handy online bestellt haben.
Ein Phänomen – viele Handys „gehorchen“ ihren meist ahnungslosen Besitzern nicht und entwickeln ein Eigenleben. Unbemerkt installiert sich ein Update für irgendeine Software auf dem Handy oder die zusatzkostenfreie Verbindung zum WLAN-Anschluss daheim wird unterbrochen und eine neue zum teuren GPRS-byCall - Datenfunk zum Internet wird hergestellt. Es reicht oft schon ein Verbindungsabbruch zum heimische DSL Router und das Handy „überbrückt“ die Verbindung scheinbar selbstständig und ohne nachzufragen. Die Firmware der Handys und ihre heimlichen Funktionen bleiben suspekt.
Besonders hart trifft es diejenigen, die beispielsweise eine komplette Navigations-Software „nachladen“ oder „updaten“. Wer sich kurz vor einem Ausflug ins europäische Nachbarland eine neue Auslandskarte herunterlädt, ist schnell um seine Reisekasse erleichtert ohne es zu merken. Einige hundert, nicht selten mehrer tausend Euro werden dann laut Rechnung der Mobilfunkanbieter fällig.
Auch gänzlich unbemerkte, eigenmächtige Aktionen der neuen Handygenerationen können, z.B. bei Auslandsaufenthalten, zu sehr teuren Rechnungen führen.
Betroffene sollten nicht gleich zahlen sondern den spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, der in vielen Fällen helfen kann.

Rechtsanwalt Dominic Döring ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Geistiges Eigentum und Medien sowie IT-Recht des Deutschen Anwaltsverein






Witamy na stronie Kancelarii Zorn Reich Wypchol Döring


03.07.2009 - von Beate Wypchol

Jesteśmy kancelarią adwokacką działającą na rynku już od ponad 25 lat. Obecna kancelaria powstała z jednoosobowej kancelarii adwokata Edgara Zorna i działa od 2004 roku jako Sozietät (rodzaj niemieckiej spółki cywilnej).

Kancelaria specjalizuje się w usługach z zakresu prawa cywilnego. Do naszych głównych kompetencji należą: prawo umów, prawo pracy, ustawa o ogólnej zasadzie równorzędnego traktowania, prawo handlowe i prawo spółek handlowych, gospodarcza ochrona prawna, prawo o konkurencji oraz windykacja.

Specjalizujemy się również, z powodzeniem, w prawie rodzinnym (intercyza, rozwód, alimenty, prawa rodzicielskie oraz prawo widywania) oraz w prawie spadkowym.

Adwokat Jörg Reich doradza w zakresie prawa lokat kapitałowych, ochronie praw inwestora, prawa bankowego oraz prawa giełdowego. Z wielkim sukcesem reprezentuje prawa inwestorów, którzy zostali oszukani (bezwartościowe nieruchomości, fundusze nieruchomościowe, szary rynek kapitałowy).
Adwokat Reich posiada międzynarodowe doświadczenie (Azja: Chiny, Korea, Wietnam, Afryka: Namibia, Afryka Południowa oraz wschodnie wybrzeże Stanów Zjednoczonych) i jest osobą kontaktową do spraw naszej współpracy z kancelarią w Atenach, w Grecji.

Pani adwokat Beate Wypchol specjalizuje się w zagadnieniach prawa rodzinnego oraz oferuje fachowe doradztwo cywilnoprawne w języku polskim. Dorastająca w Polsce pani adwokat zajmuje się wspólnie z adwokatem Jörg Reich regionem Europy Środkowej i Wschodniej.

Porad dotyczących prawa technologii informacyjnej oraz prawa mediów udziela adwokat Döring. Adwokat Döring pracuje w naszej Kancelarii od 2006 r., a od 2008 r. stał się, po wstąpieniu do Rady Adwokackiej we Frankfurcie nad Menem, współwłaścicielem Kancelarii. Interesuje się przede wszystkim prawem internetu i mediów (prawo prasy, branża technologii informacyjnej, problemy prawne związane ze stronami internetowymi oraz sklepami on-line, Ebay, ochrona osobistości, prawo własności intelektualnej).

Granice nie są dla nas przeszkodą!

Łączymy zalety wieloletniego doświadczenia z nowoczesnością, innowacją oraz elektronicznym przeszukiwaniem prawniczych baz danych.
Jesteśmy na bieżąco z codziennymi wydarzeniami, ciągle poszerzamy naszą wiedzę oraz na naszej stronie internetowej informujemy Państwa o ważnych zmianach i nowelizacjach.
Osobisty kontakt pomiędzy adwokatem i klientem jest dla nas równie ważny jak fachowa, kompetentna porada prawna.
Adwokat Beate Wypchol
wypchol@anwaelte-giessen.de

Adwokat Beate Wypchol urodziła się i dorastała w Polsce, w Strzelcach Opolskich. Studia prawnicze skończyła w Giessen. Już w trakcie studiów wybrała prawo rodzinne jako punkt specjalizacyjny. W ramach aplikacji pracowała w sądzie rodzinnym, przy sądzie grodzkim w Giessen. Jej opiekunem był wieloletni dyrektor Sądu Rodzinnego. Już w roku 2002 pojawiła się w naszej Kancelarii, gdzie zbierała cenne doświadczenie.

Wraz z ukończeniem aplikacji i zdaniem 2. Egzaminu Państwowego stała się współwłaścicielką kancelarii. Wraz z rozszerzeniem kancelarii zajęła się w szczególności prawem rodzinnym i przynależącymi do niego dziedzinami prawa.

Pani Wypchol zajmuje się wspólnie z Adwokatem Reichem oraz w kooperacji z Panią adwokat Iriną Martschuk klientami z obszaru Europy Wschodniej.

Znakomita znajomość języków obcych daje jej niewątpliwą przewagę nad stroną przeciwną.

Adwokat Beate Wypchol:

„ Prawo rodzinne wymaga od adwokata wrażliwości emocjonalnej na potrzeby klienta, jak również pewność w prowadzeniu negocjacji, w kontaktach z sądem, urzędami i stroną przeciwną. Są to zdolności, które częściowo są wrodzone, a częściowo można ich nabyć wraz z doświadczeniem. U nas uzupełniają się oba te źródła.”

Adwokat Wypchol jest członkiem:
• Niemieckie Stowarzyszenie Adwokatów (Deutscher Anwaltverein)
• Grupa Robocza „Prawo rodzinne“ przy Niemieckim Stowarzyszeniu Adwokatów (Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim DAV)
• Niemiecko-Polskie Stowarzyszenie Prawników (Deutsch-polnische Juristenvereinigung)
Zorn Reich Wypchol Döring

Rechtsanwälte in Sozietät

Wetzlarer Str. 95
35398 Gießen
Germany / Niemcy
Telefon: +49 (0) 641 20 21 21
Telefax: +49 (0) 641 28 73 0
Hotline: + 49 (0) 900 1 20 21 21 (2 €/za minutę z numeru stacjonarnego Deutsche Telekom AG; Ceny za połączenia z telefonόw komόrkowych są uzależnione od Państwa sieci komόrkowej.)


E-Mail: info@anwaelte-giessen.de

Akty prawne:

Federalny regulamin adwokacki (BRAO)
Regulamin zawodowy (BORA)
Ustawa o wynagrodzeniu adwokatów (RVG)

Nasi Adwokaci są zrzeszeni w Izbie Adwokackiej we Frankfurcie nad Menem.

Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main
Telefon: 0 69/17 00 98-01, Telefax: 0 69/17 00 98-50
e-Mail: info@rechtsanwaltskammer-ffm.de
Web: http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de



BGH-Rechtsprechungsänderung: Kindergartenkosten nicht im Tabellenunterhalt enthalten, Familienrecht aktuell


25.06.2009 - von Beate Wypchol

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 65/07) seine bisherige Rechtsprechung die Kindergartenbeiträge betreffend ausdrücklich aufgegeben.

Noch im Urteil vom 05.03.2008 (XII ZR 150/05) vertrat der BGH die Auffassung, dass die Kosten eines Halbtagskindergartens grundsätzlich im Tabellenunterhalt enthalten sind.

Nunmehr werden Kindergartenbeiträge als Mehrbedarf eines Kindes gesehen, der nicht in den Unterhaltstabellen ausgewiesen ist und von beiden Eltern einkommensanteilig zu tragen ist.

Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind allerdings bereits mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Durch die neue Rechtsprechung ändert sich nichts an den Unterhaltstabellen, die betreffenden Elternteile können aber die Kindergartenbeiträge als Mehrbedarf zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt anteilig geltend machen.

Rechtsanwältin Beate Wypchol ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsverein




Lehman – Gericht entscheidet zu Gunsten des Anlegers, Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell


25.06.2009 - von Jörg Reich

Das lang erwartete und schon einmal verschobene Urteil des Landgericht Hamburg ist nun zu Gunsten des Anlegers gesprochen worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Bank ihre Aufklärungspflicht bei der Beratung dahingehend verletzte, dass sie den Anleger nicht über die fehlende Einlagensicherung bei diesem Anlageprodukt aufklärte. Darüber hinaus hatte die Bank ihr eigenes wirtschaftliches Risiko bzgl. dieses Produktes und die mit dem Vertrieb verbundene Gewinnmarge verschwiegen. Das Eigeninteresse der Bank am Verkauf des Anlageproduktes konnte so vom Anleger nicht berücksichtigt werden.

Die Bank hat angekündigt in Berufung zu gehen. Dennoch ist die Entscheidung wegweisend, weil bei einer Vielzahl von Fällen, auch bei anderen Banken, eine vergleichbare Situation beim Kauf von Lehmanprodukten vorlag.

Geschädigte Anleger, die bereits 2006 Anteile gezeichnet haben, wird es jedoch zeitlich eng. Es kann im Einzelfall sogar schon zu spät sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab.

Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins



Eltern haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, Arbeitsrecht aktuell


11.06.2009 - von Jörg Reich

Eltern haben nach dem Gesetz (§15 Abs. 4 ff. BEEG) auch während der Elternzeit einen Anspruch darauf, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Volumen der Erwerbstätigkeit wird, bis auf die gesetzlich normierte Ausnahme (§15 Abs. 4 BEEG), auf maximal 30 Wochenstunden beschränkt. Die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit kann variieren. Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ebenso wie eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber und nicht zuletzt eine selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des Wochenarbeitszeitvolumen. Regelmäßig ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich eine vor der Geburt bestehende Teilzeittätigkeit fortgesetzt wird. Gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber haben Eltern während der Elternzeit einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Teilzeitarbeit. In dem Fall, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich hierüber nicht einigen besteht unter den nachfolgend wiedergegebenen gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten auf Durchsetzung der Teilzeit zu verklagen:
§ 15 Abs. 7 BEEG 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber kann die so beantragte Teilzeit nur innerhalb von vier Wochen schriftlich und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Für die Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber gilt es ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Wieder darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und wieder nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen und zwar schriftlich. Hierzu reichen als Begründung weder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen noch der Einwand, dass im eigenen Betrieb eine adäquate Teilzeitbeschäftigung möglich wäre. Es ist in jedem Fall angezeigt, die Rückkehr in den job frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren und – für den Fall, dass es Differenzen gibt, über die gesetzlichen Rechte gut informiert zu sein. Schützenhilfe leistet der spezialisierte Rechtsanwalt.



Pressemeldung der Citibank – Lehman Opfer, die von der Insolvenz besonders hart betroffen sind, sollen teilweise auf Kulanz entschädigt werden! Bankrecht aktuell


28.05.2009 - von Jörg Reich

Überraschend gab die Citibank Deutschland heute auf ihrer Internetseite: http://www.citibank.de/DEGCB/JPS/portal/MicrositesDe.do?ContentID=microStartLehm&from=FSB10
bekannt, dass geschädigte Lehmananleger, die bei der Citibank Anlagen gekauft haben, in besonderen Härtefällen auf eine kulanzweise Entschädigung von bis zu 80% hoffen dürfen. Nach eigenen Schätzungen der Citibank könnten bis zu einem Viertel der Anleger auf eine Entschädigung hoffen.

Wie dies erfolgen soll und wer konkret auf eine Entschädigung hoffen darf, veröffentlicht die Citibank unter:
http://www.citibank.de/JPS/portal/downloads/doc/Lehman_FAQ.pdf

Anleger sollten den Anlass nutzen, sich kritisch mit dem vielleicht schon „abgeschriebenen Papier“ auseinander zu setzten und auch dann, wenn die von der Citibank aufgestellten Kriterien nicht auf den eigenen Fall passen, die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen lassen.
Spezialisierte Rechtsanwälte können dies in der Regel schnell und versiert und bieten hierzu kostengünstige Pauschalen an.

Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.



Lehman-Opfern, die im Jahr 2006 Zertifikate gezeichnet haben, droht die Verjährung – Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell


18.05.2009 - von Jörg Reich

Bislang kann man noch von keinem Durchbruch bei Gericht zu Gunsten der Anleger sprechen. Man kann derzeit nicht davon ausgehen, dass mit einer gewissen Regelmäßigkeit Banken dazu verpflichtet wären, Lehman-Opfer zu entschädigen. Den bislang erstrittenen Urteilen liegen sehr individuelle Ausgangssituationen zu Grunde. Eine Verallgemeinerung der Schiedssprüche ist daher noch nicht möglich.
Wer die Zeit hat, sollte ggf. noch etwas zuwarten und die Entwicklung beobachten.

Für alle die bereits 2006 Anteile gezeichnet haben, wird es jedoch zeitlich eng. Es kann im Einzelfall sogar schon zu spät sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab.

Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsverein



Das polnische Sozialversicherungssystem - Hinterbliebenenrente und Leistungen aus den offenen Pensionsfonds - Erbrecht aktuell


13.05.2009

Das Sozialversicherungssystem in Polen ist anders als das System in Deutschland. Anders muss aber nicht immer fremd bedeuten. In Polen existiert ein Drei-Säulen-System.
Die I. Säule wird von einem öffentlich-rechtlichen Träger – der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)- verwaltet. Die Teilnahme an dem System ist obligatorisch und die zukünftige Rente wird aus laufenden Beiträgen finanziert. Die II. Säule wird durch privatrechtliche Träger, sog. offene Pensionsfonds (otwarte fundusze emerytalne) verwaltet. Die Teilnahme am System ist wiederum obligatorisch für Bürger, die nach dem 01.01.1969 geboren sind. Nur die Bürger, die zwischen dem 01.01.1949 und dem 31.12.1968 geboren sind, können wählen, ob sie sich bei offenen Pensionsfonds versichern möchten. Die III. Säule wird, ähnlich wie die II. Säule durch private Träger- (indywidualne konto emerytalne) verwaltet. Der Beitritt zu diesem System erfolgt auf freiwilliger Basis.

Nach dem Tode eines Familienmitgliedes kann gegebenenfalls eine Geldleistung aus dem Sozialsystem an Hinterbliebene fließen, die nach deutschen Maßstäben nicht offensichtlich rentenberechtigt sind. Die Rente, die das gestorbene Familienmitglied aus der I. Säule (ZUS) bekommen hätte, ist jedoch nicht vererbbar. Hier kommt eine Hinterbliebenenrente in Frage. Sie steht berechtigten Familienangehörigen derjenigen Person zu, die zum Zeitpunkt ihres Todes über eine bereits festgestellte Altersrente, Erwerbsminderungsrente, verfügte bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung einer dieser Leistungen erfüllte. Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben grundsätzlich: eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten, als Kinder angenommene Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder des 25. Lebensjahres. Die Hinterbliebenenrente wird in Höhe von 85% bis 95 % der Leistung, die dem Verstorbenen zustehen würde bzw. zustand, gezahlt, in Abhängigkeit davon, wie viele berechtigte Personen es gibt.

Als weitere Möglichkeit kommen Leistungen aus der II. Säule (OFE) in Betracht. Erbberechtigte Familienmitglied haben Anspruch auf Leistungen. Die Art der Auszahlung der Versicherung ist in Polen sehr umstritten. Nach der neuesten Rechtsprechung wird das Geld der hinterbliebenen Person grundsätzlich in zwei Raten ausgezahlt. Der erste Teil wird direkt ausgezahlt. Der andere Teil wird auf das persönliche Rentenversicherungskonto des Erbberechtigten überwiesen und erst in der Pensionszeit ausgezahlt. Kompliziert wird es, wenn der Erbberechtigte nicht in Polen rentenversicherungspflichtig ist.

Auch wenn man vom Erblasser die Versicherungsleistung nicht explizit zugewendet bekommen hat, gibt es ggf. die Möglichkeit, an das verbleibende Geld, zumindest anteilig, zu kommen.

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Geschwindigkeitsüberschreitung - die neue Tabelle ab 01.02.2009, Verkehrsrecht aktuell  (mehr...)


06.05.2009 - von Jörg Reich

Tempolimit überschritten, was passiert dann?
Bei Fragen zum Thema Bussgeld, Punkte und/ oder Fahrverbot hilft Ihnen schnell und kostengünstig unsere Hotline 0900 1 20 21 21 für € 2,-/Minute inkl. MwSt aus dem Festnetz der Deutsche Telekom AG; es besteht die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen. http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php

Die aktuelle Bussgeldtabelle bei Geschwindigkeitsüberschreitungen unter
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Persönliche Daten achtlos ins Altpapier? Medienrecht aktuell


04.05.2009

Das Wühlen in Mülltonnen und Containern muss ekelig sein – jedenfalls in den USA. Dort kennt man die präzise Trennung von Müll, wie wir sie in Deutschland haben nur rudimentär.
In Krisenzeiten fallen hierzulande die Preise für das Altpapier rapide – der Markt ist fast zum Erliegen gekommen. Doch wieviel müssen wohl die in der Müll-Tonne enthaltenen Daten wert sein – jedenfalls für bestimmte Personen?
Wie schon erwähnt ist der Müll meist recht sauber getrennt. Neben zahlreichen Verpackungen finden sich auch sehr häufig private Unterlagen.
Als ich neulich an einem Samstag mein Alt-Papier zur Tonne brachte, staunte ich nicht schlecht. Jemand hat - so scheint es - einen Teil seines vergangenen Lebens weggeworfen. Aktenweise Lebensläufe, Urkunden, Gerichtspost, ein altes Urteil, Scheidungsunterlagen, eine Aufstellung vom Arbeitsamt über Zahlungen, handschriftlich notierte Kontoverbindungs- und Zugangsdaten der Kinder, Unterhaltsaufstellungen. Häufig sehe ich auch scheinbar frustriert weggeworfene und vielleicht einmal in der Mitte zerrissene Konto-Auszugspost im Mülleimer direkt neben den Briefkästen - leichtsinnig und unüberlegt!

Wem gehört nun dieser Müll. Es wird einerseits vertreten, der Wegwerfende habe das Eigentum aufgegeben (Dereliktion), dann könnte jeder den Müll mitnehmen, andererseits wird aber auch die Ansicht vertreten, der Müll sei dem Abfuhr-Unternehmen quasi per „Einwurf“ übereignet worden – zur Entsorgung. Diese Ansicht scheint nicht nur vernünftig, sondern auch allein praxistauglich. Der Gewinn an der „Papier“-Verwertung steht dem Müllunternehmen zu.
Außerdem besteht für die Normalbevölkerung, anders als für Unternehmer ein öffentlicher Anschlusszwang. Man kann sich seine Müllabfuhr also nicht aussuchen. Doch wer holt Ihren Müll ab? Und was geschieht damit anschließend?
Im Rahmen der Verwertung wird der Müll anschließend meist weiterverkauft – ob dabei mit persönlichen Daten immer korrekt umgegangen wird, ist Vertrauenssache. Die Geschichte zeigt eindrucksvoll: Niemand braucht erst einen Trojaner oder ein anderes Schnüffelprogramm auf dem Computer installiert zu haben - sie nehmen einfach sein Alt-Papier mit. Die blaue Tonne kann also spannender sein als jeder Krimi.
Beim samstäglichen Einkauf, entdeckte ich dann bei einem Discounter und einer Kaffee-Kette ein Sonderangebot an Akten-Vernichtern, zum Teil für unter 20 Euro. Das wäre doch eine Anschaffung wert – auch für den Privatmann.

Rechtsanwalt Dominic Döring ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Geistiges Eigentum und Medien sowie IT-Recht des Deutschen Anwaltsverein




Braucht die Liebe einen Ehevertrag – Eherecht aktuell


06.04.2009 - von Beate Wypchol

Die meisten Paare möchten sich vor der Eheschließung nicht mit den Gedanken an eine eventuelle Trennung bzw. Scheidung beschäftigen. Wie unromantisch! Doch auch für die glücklichste Ehe gibt es keine Garantie ihres Bestandes. Um unangenehme Auseinandersetzungen im Falle des eventuellen Scheiterns der Ehe zu vermeiden, kann es nicht schaden, ein paar Grundinformationen zum Thema Ehevertrag und zu seinen Vorteilen zu haben. In einem Ehevertrag wird abweichend von den gesetzlichen Regelungen festgelegt, welche Trennungs- bzw. Scheidungsfolgen gelten sollen, d.h. es kann dort u.a. Folgendes geregelt werden: Kindes-, Trennungs-, nachehelicher Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich sowie Aufteilung des Hausrats.
Der Vorteil des Ehevertrages liegt darin, dass die ohnehin schon konfliktbehaftete Trennungssituation sich durch die noch gemeinsam gefundenen vertraglichen Lösungen oft wieder schneller entspannen kann. Denn durch die Existenz der ehevertraglichen Regelungen werden langwierige Prozesse vermieden, die ansonsten wegen fehlender Übereinkunft der Eheleute hätten geführt werden müssen. Daran angeknüpft wird bereits der nächste Vorteil des Ehevertrages deutlich, und zwar die enorme Ersparnis von Zeit und Kosten durch geringere Gerichts- und Anwaltskosten gegenüber einem streitigen Gerichtsverfahren.
Für den Fall, dass die Eheleute sich getrennt haben, ohne einen Ehevertrag geschlossen zu haben, gibt es die Möglichkeit eine Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen, in der die gleichen Punkte wie im Ehevertrag selbst geregelt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Partner es wollen.
Eheverträge bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel von Anwälten aufgestellt und müssen von einem Notar beurkundet werden. Die Kosten dafür sind vom Einkommen und Vermögen abhängig.
Übrigens: Eheverträge können nicht nur vor der Ehe oder in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen nach deren Scheiter geschlossen werden, sondern natürlich auch während der Ehezeit.

Rechtsanwältin Beate Wypchol ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein




Kennzeichen im Auto – auch nur vorrübergehend – erfüllen nicht die Anforderungen des Gesetzes –


01.04.2009 - von Jörg Reich

Die Situation ist nicht nur Neu- und Gebrauchtwagenhändlern bekannt. Mal eben eine Probefahrt oder nach der Zulassung vor Ort im Regen die Nummernschilder anschrauben? Da liegt es nahe, die Nummernschilder hinter Front- und Heckscheibe zu legen und loszufahren.
Laut einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (AZ 12 LA 16/08) ist diese Vorgehensweise jedoch nicht rechtens. Nicht einmal das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum sei so erlaubt. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar grundsätzlich nur bei Betrieb des Fahrzeuges, dieser endet allerdings nicht bereits mit dem Abstellen des Motors. Ein Fahrzeug gilt solange als „in Betrieb“, wie es im öffentlichen Verkehrsraum belassen wird.
Ein Wechselrahmen der ein leichtes Anbringen des Kennzeichens ermöglicht, ist leider keine adäquate Alternative, weil dass Kennzeichen ebenso leicht wieder zu entfernen ist, weshalb die Gefahr eines Diebstahls sich erhöht.



Die (Ehe-)Scheidung und die (gemeinsame)Mietwohnung, Familien-/ Mietrecht aktuell: Rechtsanwältin Beate Wypchol (Familienrecht) und Rechtsanwalt Dominic Döring (Mietrecht), Gießen, informieren:


23.03.2009 - von Beate Wypchol

Getrenntlebende genießen kein Sonderkündigungsrecht!

Ehepaare, die sich in Scheidung befinden, müssen oft erstaunt feststellen, dass Sie keinerlei Sonderkündigungsrecht für ihre gemeinsame Wohnung besitzen. Die Zerrüttung und Trennung ist der Sphäre der Mieter zuzurechnen. Sie schulden beide weiterhin ihrem Vermieter die Miete als Gesamtschuldner, selbst wenn einer der Ex-Partner auszieht. Nur wenige werden, vielleicht aus finanzieller Not heraus, eine räumliche Aufteilung in der Wohnung vornehmen. Viele ziehen es vor, wegzuziehen.
Dem Ausziehenden steht dabei kein alleiniges Kündigungsrecht zu. Hier hilft oft nur ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter und u.U. ein Aufhebungsvertrag. Suchen Sie auf jeden Fall eine einvernehmliche Lösung.



Aus unserer Tätigkeit im Bereich Internet-Recht, Online- und Medienrecht, IT-Recht, Presserecht…


17.03.2009

· Entwicklung von AGBs bezüglich eines Ebay-Shops, eines Online-Shops.
· Beratung bezüglich der neuen VerpackungsVO für den Internet-Versandhandel.
· Beratung bezüglich des neuen UWG mit Bezug auf Internethandel.
· Beratung bezüglich Vergütungsansprüchen aus einem Software Vertrag
(Software-Erstellung, Lohnanspruch, Abfindung, Umsatzbeteiligung,
Lizenzanspruch, Provision).
· Beratung bezüglich Domainstreitigkeit eines Sport Vereins. (Namensrecht,
Prioritätsprinzip, Vertrauensschutz, Schadensersatz).
· Beratung bezüglich eines Anspruchs gegenüber der lokalen Presse
(Schadensersatz, Persönlichkeitesrecht, Klarstellung und Richtigstellung,
Gegendarstellungsanspruch)
· Lizenzfragen zur Bündelung mit einem Röntgen-Gerät in einer Arztpraxis
· Haftungsfragen für Internetseite, Foren-Haftung
· Jugendschutzbestimmungen für eine Webseite, Vermittlung von
Jugendschutzbeauftragten, Vermittlung von AVS und Adult-Check-Systemen,
Kontaktaufnahme zur zuständigen Landesmedienanstalt
· Datenschutzfragen einer Webseite/Forum
· Beratung bzgl. Werbeverträgen/Designerverträgen, Probleme einer präzisen
Leistungsbeschreibung



Aus unserer Tätigkeit Verkehrsrecht


28.02.2009

Rechtsanwalt Jörg Reich, langjähriges ADAC – Mitglied und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, ist selbst begeisterter Motorsportfan und Motorradreisender.
Er bearbeitet nunmehr seit 10 Jahren das Verkehrsrecht und die zur Schadensabwicklung involvierten Rechtsgebiete sowie das Ordnungswidrigkeits- und Strafrecht.
In diesem Zusammenhang sind weitere Schwerpunkte der Kanzlei das Reise- und Versicherungsrecht.
Entsprechend seiner weiteren Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrecht (Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV) hat sich Herr Rechtsanwalt Reich in den Bereichen der Fahrzeugfinanzierung (Darlehen/ Leasing) sowie der Rückabwicklung verbundener Geschäfte als auch im Bereich Versicherungen
( Restschuld-, Arbeitslosenausfall-, Gebrauchtwagengarantieversicherung) überregional einen Namen gemacht.



Aus unserer Tätigkeit Familienrecht:


17.02.2009 - von Beate Wypchol

Beratung und Vorbereitung von Eheverträgen
Ausrechnen des Kindes-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalts
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Durchführung der Prozesse
Elternunterhalt: Prüfung des Bestehens des Anspruchs
Durchführung der Prozesse wegen elterlichem Sorgerechts und Umgangsrechts
Beratung über die Folgen der Trennung von Eheleuten
Beratung und Vorbereitung der Ehescheidung, auch unter Einbezug von ausländischen Rechtsordnungen (u.a. Polen, USA (Florida))
Beratung und Entwurf von Scheidungsfolgenvereinbarungen
Durchführung von Ehescheidungen
Ehescheidungen von Spätaussiedlern
Ehescheidungen von gemischtnationalen Ehen
Beratung bei der Ermittlung des Zugewinnsausgleichsanspruchs
Vorzeitiger Zugewinnausgleich, Durchführung des Klageverfahrens
Anfechtung der Vaterschaft aus Sicht des rechtlichen Vaters, Durchführung der Prozesse
Anfechtung der Vaterschaft aus Sicht des potenziellen Vaters, Durchführung der Prozesse
Durchführung von Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Durchführung von Vaterschaftsfeststellungsverfahren mit gleichzeitiger Unterhaltsfestsetzung
Durchführung von Abänderungsklagen nach rechtskräftiger Unterhaltsfestsetzung



BGH entscheidet auf Schadensersatz bei Verschweigen der Provisionen – auch bei geschlossenen Fonds – Kapitalmarktrecht aktuell  (mehr...)


15.02.2009 - von Jörg Reich

Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 510/07) besteht nunmehr kein Zweifel daran, dass das Verschweigen von Provisionen bzw. deren Höhe, auch bei geschlossenen Fonds, z.B. bei Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Schiffs-, Film- oder Medienfonds, dazu führt, dass Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten es die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass eine verdeckte Verkaufsprovision i.H.v. 8 % des Nominalwertes bei Kauf des Produktes zu Gunsten der Vermittler fällig wurde. Angesichts einer so hohen Provision besteht ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes.
Gegner des Anspruchs können ggf. auch Dritte in den Vertrieb eingeschaltete natürliche oder juristische Personen sein, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschied (III ZR 90/08, 119/08). In den letztgenannten Entscheidungen musste eine Treuhänderin haften.
Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. In der Vergangenheit dürfte es die Regel gewesen sein, dass sogenannte objektive Vermittler eben nicht über ihr persönliches Verkaufsinteresse aufgeklärt haben
Die zitierten Entscheidungen unter
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Arbeitsrecht aktuell: Auf vielfache Nachfrage nachfolgend die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgericht Gießen, Friedrich-List-Str. 25, 35398


03.02.2009 - von Jörg Reich

Der Gerichtsbezirk des Arbeitsgericht Gießen, Friedrich-List-Str. 25, 35398 Gießen, umfasst alle Städte und Gemeinden der Amtsgerichtsbezirke:
Alsfeld (mit Ausnahme der Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Ulrichstein und Wartenberg, die zum Bezirk des Arbeitsgerichts Fulda gehören), Büdingen, Friedberg (Hessen), Gießen und Nidda.
Zu welchem Amtsgerichtsbezirk der Arbeitgeber gehört erfahren Sie z.B. über eine Abfrage unter nachfolgendem link: http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=hes



Die Patientenverfügung - aktuell diskutiert – bis ein gesetzlicher Rahmen abgesteckt wird ist Folgendes zu beachten: Persönlichkeitsrecht aktuell


29.01.2009

Noch ist gesetzlich nicht verankert, wer im Falle einer schweren Erkrankung über das Schicksal eines Menschen/ Patienten in dessen Sinne entscheiden kann oder muss. Verfügungen dieses Menschen im Vorfeld können Ärzten, Familie und Freunden Gewissheit über die Wünsche des Patienten verschaffen und es ihnen erleichtern, das Interesse des Patienten durchzusetzen. Dabei ist grundsätzlich Nachfolgendes zu beachten:
Man sollte sich im Klaren darüber sein, für welche Situation welche Behandlung gewünscht oder gerade nicht gewünscht wird. Hierzu ist es unabdingbar sich bei einem Arzt oder medizinisch geschultem Personal über die lebenserhaltenden Maßnahmen und Techniken zu informieren und zu deren Wirkungsweisen Fragen zu stellen. Es sollten auch verschiedene Stadien eines möglichen Krankheitsverlaufes bedacht werden. Idealerweise hilft hier der Hausarzt, der im Falle, dass sein Patient in eine entsprechende Situation gerät, von Arzt zu Arzt den Wunsch des Patienten vertreten kann. Der so gefundene Konsens kann dann, z.B. von einem erfahrenen Rechtsanwalt in Form einer Patientenverfügung abgefasst werden.
In einer Präambel kann verfasst werden worin der Betroffene seine Grundhaltung, Wertevorstellungen und religiöse Anschauung darlegen. Dieser Teil kann bei der Interpretation helfen. Die Verfügung sollte regelmäßig aktualisiert werden.
In Zukunft könnte eine Verfallsklausel eine Überprüfung alle 5 Jahre nötig werden lassen.
Schon jetzt sollte über eine zeitliche Begrenzung nachgedacht werden, denn eine solche Verfügung ist weitreichend und sowohl die medizinische als auch die persönliche Entwicklung kann eine einmal gefundene Überzeugung von einem Tag zum anderen umwerfen. Zur Durchsetzung der Patientenverfügung benötigt der Patient einen ihm vertrauten Sachwalter, der gegenüber dem medizinischen Personal im Fall der Fälle die Interessen des Patienten vertritt. Neben dem bereits erwähnten Hausarzt können hier Vorsorgebevollmächtigte bzw. Betreuer eine wichtige Rolle übernehmen.
Grundsätzlich gilt, dass eine Patientenverfügung nicht isoliert, sondern sinnvollerweise in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung getroffen werden sollte. Für die beiden letztgenannten hält zum Beispiel das Bundesministerium der Justiz unter http://www.bmj.bund.de/das-betreuungsrecht Beispiele und Informationen vor.



Berechnung der Altersteilzeit bei Angestellten im Öffentlichen Dienst, Arbeitsrecht aktuell


22.01.2009

Bei Angestellten im Öffentlichen Dienst, für die der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gilt, beträgt der Beschäftigungsumfang in der Altersteilzeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) grundsätzlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gilt nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV-ATZ die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV-ATZ ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit höchstens die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Dieser Satz 2 beinhaltet damit eine Höchstgrenze für die Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Demzufolge ist im Fall, in dem die mit dem Arbeitnehmer vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit höher ist, als die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzen 24 Monaten, nur diese (niedrigere) durchschnittliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Ein solcher Fall liegt immer dann vor, wenn kurz vor Beginn der Altersteilzeit noch eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit vereinbart wurde.
Offen bleibt aber, was im dem Fall ist, in dem die wöchentliche Arbeitszeit vor Übergang in die Altersteilzeit niedriger ist, als die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit verringert wurde.
Hier stellt sich die Frage, ob nur die zuletzt vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV-ATZ maßgeblich ist oder ob auch die höhere Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate (oder sogar ein Wert dazwischen) zu Grunde gelegt werden kann, was im Interesse des Angestellten sein kann.
Das Problem veranschaulicht folgender Fall: Eine Lehrerin im Angestelltenverhältnis vereinbarte mit dem Schulamt die Ableistung von Altersteilzeitarbeit. Wenige Monate zuvor hatte sie bereits eine Reduzierung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 80% vereinbart, sodass sie die letzen fünf Monate vor Übergang in die Altersteilzeit in diesem Beschäftigungsumfang arbeitete. Zuvor hatte sie stets in einem Umfang von 100% gearbeitet. Als sich nun die Frage der Berechnung des Beschäftigungsumfanges während der Altersteilzeit stellte errechnete das Schulamt eine Wochenarbeitszeit von 40% indem es nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die kurz vor Beginn der Arbeitszeit vereinbarte Arbeitszeit von 80% zu Grunde legte und diese dann gemäß § 3 Abs 1 Unterabs. 1 TV-ATZ halbierte. Die Lehrerin war mit diesem Beschäftigungsumfang nicht einverstanden. Sie führte an, dass es ihr aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich sei, mit diesem Beschäftigungsumfang auszukommen. Wäre das Schulamt in diesem Fall nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV-ATZ verfahren und hätte es als „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“ die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, so wäre es auf eine bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 95,83% (19 Monate zu 100% + 5 Monate zu 80%) gekommen. Dieser Wert hätte auf 96% aufgerundet werden können. Nach Halbierung hätte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses dann 48% betragen. Die Lehrerin hätte eine Beschäftigung in diesem Umfang einklagen können, wenn auch auf die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate hätte abgestellt werden können.
Dieses Problem hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt.
Am 14.08.2007 erging eine Entscheidung des Gerichts, die sich mit der Frage beschäftigte, ob in einem entsprechenden Fall die Durchschnittsarbeitszeit der letzen 24 Monate bei der Altersteilzeitberechnung zu Grunde gelegt werden kann (Urteil vom 14.08.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 18/07). Das Bundesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung an, dass der auf die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten abstellende § 3 Abs.1 Unterabsatz 2 Satz 2 TV-ATZ, der dem § 6 Abs. 2 Satz 2 Alterteilzeitgesetz (AltTZG) entspricht, lediglich eine Höchstgrenze beinhaltet, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Die Norm soll vielmehr Missbräuchen durch eine vorübergehende Anhebung der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit ausschließen (a.aO. III., 1.,b),cc)). Der Angestellte, der Alterteilzeit gewählt hat, sollte sich daher gut überlegen, ob er vor Beginn der Altersteilzeit noch eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Insbesondere wenn der Angestellte mit einem niedrigeren Beschäftigungsumfang während der Altersteilzeit nicht auskommen kann, ist von einer entsprechenden Verkürzung abzuraten.



Ehevertrag darf nicht in die Sozialhilfe führen – Familienrecht aktuell


12.01.2009 - von Beate Wypchol

Ein Ehevertrag, durch den der geschiedene Partner wegen der hohen Zahlungspflicht zum Sozialhilfeempfänger wird, ist sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: XII ZR 157/06) entschieden, in dem er zum ersten Mal einen Ehevertrag für ungültig erklärte, der den Mann finanziell überforderte. Bisher hat der BGH nur solche Vereinbarungen aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau 2 Jahre nach der Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen, wonach der Ehemann im Fall der Scheidung eine monatliche Leibrente in Höhe von mehr als 650,00 € an sie zahlen sollte. 3 Jahre später wurde die Ehe geschieden und die Ehefrau bestand auf der Leibrente. Während dem Ehemann nur 810,00 € blieben, von denen er noch Unterhalt für seine Kinder aus einer früheren Ehe zahlen sollte, verfügte die kinderlose Ehefrau zusammen mit ihrem Lohn aus einer Halbtagstätigkeit über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.530,00 €.
Der Ehemann lag unter dem Existenzminimum und war auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Daraufhin klagte er gegen den Ehevertrag.
Die Richter erklärten den Ehevertrag für ungültig. Bereits bei der Vertragsunterzeichnung sei offenkundig gewesen, dass die vereinbarte Leibrente die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten habe. Es sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, nämlich der Sozialhilfe.
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Kündigung übersehen – trotzdem wirksam zugestellt – Arbeitsrecht aktuell


05.01.2009 - von Jörg Reich

Das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz hob in seiner Entscheidung (2 Sa 357/07) das Urteil des Arbeitsgericht Trier auf und stellte fest, dass eine Kündigung auch dann als wirksam zugestellt gilt, wenn der Arbeitnehmer sie übersehen hat.
Mit dem Zugang beginnt die drei Wochenfrist, nach deren Ablauf sich ein Arbeitnehmer nicht mehr mit Erfolg gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes gerichtliche wehren kann.
Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Mitarbeiter von seiner Sekretärin einen verschlossenen Umschlag erhalten, in dem sich auch noch ein weiteres Schriftstück befand.
Hierdurch übersah der Arbeitnehmer die Kündigung, von der er erst Notiz nahm, als die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen war.
Nunmehr sollten sich Arbeitgeber jedoch nicht ermutigt sehen Kündigungen stets auf diesem Wege zuzustellen in der Hoffnung...




Toilette verschlossen – Einhalten bis zum nächsten Halt – Reiserecht aktuell


16.12.2008 - von Edgar Zorn

Eigentlich ist es ein alter Hut. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 32 C 261/01-84) verurteilte die Deutsche Bahn AG bereits Anfang des Jahrtausends zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. € 300,-, weil sie es versäumt hatte in einem ICE ausreichend Toiletten den Bahnreisenden zugänglich zu machen. Damals war wegen Wassermangels nur eine Toilette zugänglich. Zu recht sah das Gericht in dem Toilettennotstand eine auf dem Organisationsverschulden der Bahn fußende, nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Reisenden, der für geraume Zeit seine Notdurft nicht verrichten konnte. Leider finden sich Reisende heute wieder in genau der selben Situation und dass nicht nur in Schnellzügen. Zugtoiletten sind per se keine Orte zum Verweilen. Im Notfall ist jedoch eine verschlossene Zugtoilette ein schmerzhafter Pein, gegen den sich erfolgreich zur Wehr gesetzt werden kann.


Terminsvertretung – verlässlicher Partner mit erfahrenen Prozessanwälten übernimmt Korrespondenzmandate in den Landgerichtsbezirken: Gießen, Marburg, Limburg, Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät, informieren in eigener Sache:


10.12.2008

Als bundesweit und mit Auslandsbezug tätige Rechtsanwaltskanzlei sind wir auf ein gut funktionierendes, verlässliches Netzwerk von Partnern angewiesen, die Termine vor Ort für uns wahrnehmen. Wir wissen um die Bedenken von Mandanten und die eigene Sorge um die ambitionierte Vertretung der Interessen im Termin.
Entsprechend gewissenhaft und stets im Interesse unserer Auftraggeber handelnd bearbeitet die Sozietät Zorn Reich Wypchol Döring Korrespondenzmandate aus dem In- und Ausland.
Hierzu gehört selbstverständlich ein hohes Maß an Kommunikationsbereitschaft und die Einbindung des Auftraggebers in möglicherweise zu treffende Entscheidungen vor dem Gericht.
Die Mandanten können durch den jeweiligen Terminsvertreter bereits vor dem Termin angesprochen werden. Die Kontaktdaten des Terminsvertreters werden übermittelt. Auf Wunsch kann ein Treffen vor dem Termin in unseren Kanzleiräumen oder bei Gericht vereinbart werden.
Zum Termin geladene Mandanten können, sofern sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, abgeholt werden, individuell anreisende Mandanten können über die Verkehrssituation bzw. Parkmöglichkeiten unterrichtet werden.

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Gewinner und Verlierer der Erbschaftsteuerreform, Erbrecht aktuell


08.12.2008

Nachdem der Bundestag die lange umstrittene Erbschaftsteuerreform bereits beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat am Freitag, 05.12.2008, dieser „in letzter Minute“ zugestimmt. Die Reform tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.
Gewinner der Reform sind die nahen Verwandten. Die Steuerfreibeträge werden für Ehepartner (auch die eingetragene Lebensgemeinschaften), Kinder und Enkel erheblich erhöht. Für Ehepartner erhöht sich der Freibetrag von 307.000,00 € auf 500.000,00 € und für eingetragene Lebenspartner sogar von 5.200,00 € auf ebenfalls 500.000,00 €. Kinder der Erblasser sollen bis zu 400.000,00 € steuerfrei erben können, Enkel bis zu 200.000,00 €.
Personen, die nicht zu dem genannten Kreis gehören, also auch Geschwister, Nichten und Neffen, können lediglich 20.000,00 € steuerfrei erben.
Darüber hinaus soll nach der Neuregelung die zu Wohnzwecken selbstgenutzte Immobilie bei der Übertragung im Erbfall grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit sein, ohne dass dafür der persönliche Freibetrag belastet wird. Das Wohneigentum muss allerdings nach dem Erbfall 10 Jahre selbst genutzt werden und es dürfen nicht mehr als 200 m² sein.
Die eigentlichen Verlierer der Reform sind die Besitzer von mehreren bzw. teuren Immobilien. Die vererbten Immobilien werden künftig nach ihrem Verkaufswert besteuert. Dieser liegt rund 40 % über dem heute maßgeblichen steuerlichen Wert.
Auch jede weitere Wohnimmobilie, die nicht vom Erben selbstbewohnt wird, muss versteuert werden, und zwar anhand dem Wert, der den Freibetrag übersteigt.



Was ist Internetrecht?


03.12.2008

Sicherlich kann hier keine trennscharfe Definition erfolgen. Dazu ist das Thema Internetrecht einfach zu dynamisch. Jeden Tag kommen neue Begrifflichkeiten hinzu.
Die Netzgemeinde hat schon Schwierigkeiten den Begriff Web 2.0 zu erläutern.
Um Ihnen eine kleinen Einblick in mögliche Fallvarianten zu geben, habe ich hier eine kleine Auswahl aufgezählt.
Marken- und Namensrechte im Internet
Filesharing, Tauschbörsen, auch P2P (peer to peer) genannt
Fremde Inhalte, Urheberrechtsverletzungen
Impressumspflichten auf Webseiten und Web- und Onlineshops
Das leidige Thema einer vermeindlich korrekten Widerrufsbelehrung
Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGBs
Domain Streitigkeiten
Rechtliche Auseinandersetzungen mit Providern (DSL-Provider,Hosting, Acces- Provider)
Gefahren bei Handyrechnungen
Äußerungsrecht, Pressefreiheiten,
Wettbewerbsbehinderungen
Plagiats-Abwehr
Aus eigener Erfahrung bieten wir an, ihre Gegner auf mögliche Insolvenz und
Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Oft verbirgt sich hinter einem florierenden Ebay-
Händler eine kritische und unklare wirtschaftliche Situation



Verjährung - Alle Jahre wieder: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, rät: Altforderungen auf ihre Verjährung zum Jahresende 2008 hin überprüfen.


01.12.2008 - von Jörg Reich

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2005 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:
Forderungen aus dem Jahr 2005 verjähren damit regelmäßig Ende 2008!!!

Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.
Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.

Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2005 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2008 gerichtlich geltend gemacht werden.

Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis.



Opel – Stellenabbau, Arbeitsrecht aktuell


20.11.2008 - von Jörg Reich

Über Opel und den Mutterkonzern in den USA hört und liest man in den letzten Tagen nicht viel Gutes. Betroffene Arbeitnehmer sollten nicht warten, bis die Entscheidung über ihren Arbeitsplatz gefallen ist. Jetzt gilt es sich für den Fall, dass der Stellenabbau den eigenen Arbeitsplatz betrifft, vorzubereiten, informiert zu sein und schnelle Hilfe an der Hand zu haben. Wer rechtzeitig handelt, dem wird es leichter fallen, eine neue, sicherere Arbeitsstelle zu finden und das bestehende Arbeitsverhältnis gewinnbringend durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag zu beenden.
Aufhebungsverträge werden oft mit Abwicklungsverträgen verwechselt oder gleichgestellt. Die zutreffende Unterscheidung ist allerdings recht einfach: der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst während der Abwicklungsvertrag eine vorherige Kündigung voraus setzt. Im Übrigen gibt es zwischen beiden keine nennenswerten Unterschiede. Die Parteien müssen für jeden Vertragstyp nur wissen, was sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eventuell darüber hinaus noch geregelt haben möchten.
Hier gilt es einen Fachmann hinzuzuziehen, der eingehend und umfassend berät und auch steuerliche Aspekte abzuwägen weiß.



Lehman Brothers – bei aller Zurückhaltung über pauschale Angaben zu den Erfolgsaussichten von Schadensersatzprozessen gegen die vermittelnden Banken – wer seinen Anspruch nicht geltend macht, kann kein Geld erstattet bekommen, Bankrecht aktuell, Rechtsanw


11.11.2008 - von Jörg Reich

Viele geprellte Anleger der Lehman Brothers Zertifikate haben Angst bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gutes Geld „schlechtem“ hinterher zu werfen. Diese Sorge überlagert häufig das berechtigte Interesse an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank wegen schlechter oder lückenhafter Beratung insbesondere in Bezug auf das Emittentenrisiko, in den Prospekten oft als „Kreditrisiko“ bezeichnet, und den Provisionsmargen der Banken.
Dabei ist in vielen Fällen die rechtliche Situation als aussichtsreich zu bewerten und insbesondere regionale Bankhäuser mit überschaubaren Zertifikatsvolumina sind – natürlich unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit – erstaunlich entgegenkommend.
Der spezialisierte Rechtsanwalt, der gleichgelagerte Fälle derzeit in größeren Stückzahlen bearbeitet, biete i.d.R kostengünstige Beratungspauschalen für die Einschätzung der individuellen Situation an. Alternativ sind Verbraucherzentralen gute Anlaufstellen für eine erste Einschätzung der Lage. In jedem Fall sollte der Verlust nicht klaglos hingenommen werden, auch wenn nicht immer ein Gericht zu bemühen sein wird.

Wir bieten Ihnen kostengünstige Beratungspauschalen an und beraten zudem über unser Hotlineangebot unter www.redlexx.de




Nachehelicher Unterhalt: Verteilung der Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Sicherung des geschuldeten Unterhalts, Familienrecht aktuell


29.10.2008 - von Beate Wypchol

Erhält ein Unterhaltspflichtiger eine Abfindung für den Verlust seiner Arbeitsstelle, dient sie dem Unterhalt der Familie und ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Das entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 17.01.2007 (Az.: 11 UF 84/06).
Die Abfindung dient nämlich dazu, dass die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes verringerten Einkünfte eine gewisse Zeit lang angemessen aufgestockt werden können, damit für alle Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Verhältnisse ermöglicht wird.
Das gilt selbst dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird.
Porady tak¿e w jêzyku polskim!





Mehr Unterhalt bei Zusammenleben mit neuem Partner? Familienrecht aktuell


24.10.2008 - von Beate Wypchol

Ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr Unterhalt wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Lebenspartner/-in leisten muss, kann nicht automatisch nur wegen der Begründung der Haushaltsgemeinschaft angenommen werden, sondern ist vom Tatrichter im Einzelfall zu beurteilen. So entschied das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 13.07.2005 (Az.: 2 UF 13/05).
Auch wenn das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Verringerung verschiedener Kosten führt, kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht automatisch gekürzt werden. Die Ersparnis kann nicht dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen. Begründet wird das damit, dass die Einschränkung des Pflichtigen an einer Stelle ihm mehr Freiraum an anderer Stelle ermöglicht, ohne dass er dadurch insgesamt mehr zur Verfügung hat.
Genauso verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner in eine billigere Wohnung zieht, seine Verbrauchsgewohnheiten ändert oder z.B. auf kulturelle oder sonstige Bedürfnisse verzichtet. Auch hier kommt die Ersparnis den anderen Bedarfspositionen des Unterhaltsschuldners zugute und nicht dem Unterhaltsgläubiger.
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Filesharing, Verwirrung um den Begriff „des gewerblichen Ausmaßes“ oder richterliche Ausgestaltung - peu à peu – Internetrecht aktuell


22.10.2008

Ab dem September 2008 gilt das reformierte Urheberrecht. Es basiert auf einer Reformvorgabe durch die EU-Richtlinien 2004/48/EG (Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums) und dem dazu passenden deutschen Reformgesetz, dem sog. „UrhRReformG“.
Nun enthält das Urhebergesetz eine eigene Abteilung zum Thema „Abmahnung“ (vgl. § 97a UrhG). Das bereits bekannten Verfahren mit Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung bleibt. Neu ist, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auf der Seite des Geschädigten für „unerheblichen Rechtsverletzung“ außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf eine schadensersatzfähige Summe i.H.v.100 Euro gedeckelt werden. Zu den Punkten: „im geschäftlichen Verkehr“ und „Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung, haben jetzt bereits einige Gerichte Stellung genommen! Besonders bekannt sind die Entscheidungen aus Köln und Frankenthal. Unterschiedlicher könnten sie indes kaum sein. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 02.09.2008. Az: 28 AR 4/08) führte aus das ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 97a UrhG bereits dann angenommen wird, wenn ein „einziges Album“ im Internet zum Tausch angeboten werde.
Das Landgericht LG Frankenthal in der Pfalz (Beschluss vom 15.09.2008, Az: 6 O 156/08) hat zur Begriffsauslegung auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Rate gezogen und den handelsrechtlichen Gewerbebegriff zugrunde gelegt.
Damit folgte das Gericht einem Orientierungsmaßstab, wie auch zahlreiche Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften in der Vergangenheit.
Das bedeutet schlicht: ein gewerbliches Ausmaß ist erst erreicht ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen(!). Dementsprechend lehnte das Gericht auch den Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider nach § 101 UrhG ab. Die IP-Nummer bleibt damit verdeckt – keine Name und keine Anschrift werden herausgegeben.
Die beiden Entscheidungen zeigen: Die Wahrheit wird wohl irgendwo dazwischen liegen, denn es ergibt sich ein erheblicher Spielraum für die Gesetzesauslegung. Entweder ein klassisches CD-Album, oder aber 3.000 einzelne Dateien…
Experten hatten genau das bereits im Vorfeld befürchtet und den Hauptkritikpunkt der neuen Regelung – die Unklarheit der Norm, kritisiert.
Diese gilt es nun zu konkretisieren, was inzwischen landauf-landab Gerichte beschäftigt.
Die Landgerichte in Köln (Az: 28 AR 6/08), Bielefeld (Az: 4 O 328/08), Oldenburg (Az: 5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (Az: 2-06 O 534/08) und Nürnberg (Az: 3 O 8013/08) gehen davon aus, dass bereits „ein Album“ die Schwelle zum gewerblichen Ausmaß überschreitet.
Das LG Oldenburg (Az: 5 O 2421/08, siehe oben) geht dabei noch einen Schritt weiter und sieht bereits „in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei.“
Das LG Nürnberg (siehe oben) hat entschieden, dass das „gewerbliche Ausmaß" ab einer Anzahl von 13 Musikstücken gegeben ist und hat damit gewissermaßen eine Definition eines „Albums“ vorgegeben. LG Köln (siehe oben) hat dazu noch eine zeitliche Komponente entdeckt und sieht ein gewerbliches Ausmaß auch dann, wenn umfangreiches Datenmaterial öffentlich im Internet zugänglich gemacht wird und zwar unmittelbar nachdem ein originaler Tonträger auf dem deutschen Musik-Markt erschienen ist.





Lehman Brothers & Co– erste Beratung vom Rechtsanwalt zum Zertifikat/ Kapitalanlage kostengünstig am Telefon


16.10.2008 - von Jörg Reich

Anleger Land auf Land ab sind zur Zeit sehr verunsichert über ihre Rechtsposition. Die Frage, ob ihnen geholfen werden kann, wird im Zweifel nur der spezialisierte Rechtsanwalt beantworten können.
Viele Anleger scheuen jedoch wegen der hohen Gegenstandswerte und den daraus resultierenden, hohen Gebühren, den Gang zum Rechtsanwalt
Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät, bietet Herr Rechtsanwalt Jörg Reich eine schnelle und kostengünstige Alternative.
Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Deutschen Telekom nur € 2,- pro Minute (Kosten für Anrufe aus dem Mobilfunknetz können abweichen) und Sie entscheiden, wie lange Sie telefonieren.
In der Regel dauern die Gespräche im Durchschnitt zehn bis fünfzehn Minuten.
Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen.
Es ist einfach und bequem. Sie brauchen keinen Termin, keinen Parkplatz und müssen nicht außer Haus.
Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen.
Wir bieten keinen 24-Stunden-Service, weil wir eine echte Rechtsanwaltskanzlei sind und unsere Rechtsanwälte als Rechtsanwälte mit Besprechungen und Gerichtsterminen arbeiten.
Wir versuchen in unserer Kernzeit für Sie ein bestmögliches Angebot an kompetenten Rechtsexperten vorzuhalten um Ihren und unseren hohen Erwartungen gerecht zu werden.
Mehr über das Thema „Rechtsberatung am Telefon“ erfahren Sie auf unserer Homepage unter http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php



Lehman Brothers – wann kann die beratende Hausbank in die Haftung genommen werden -Bankrecht aktuell


13.10.2008 - von Jörg Reich

Auch wenn derzeit noch nicht überblickt werden kann, wie sich das Insolvenzverfahren der Lehman Brothers entwickeln wird und ob auch die europäische Tochter, die Lehman Brothers Treasury Co B.V. davon betroffen ist, sprechen die Depotbewertungen eine eindeutige Sprache. Viele Anleger sind entsetzt, weil sie ihrer Auffassung nach ein 100% sicheres Produkt gekauft haben und fühlen sich falsch beraten. Ob eine Falschberatung und damit eine Haftung der vermittelnden Bank vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab:
zunächst ist zu überprüfen, was im Risikoprofil festgehalten ist. Bei der Beratung durch die Bank werden Anleger darüber abgefragt, welche Erfahrung sie mit Finanzprodukten und deren Risiken haben und wie es um die Bereitschaft steht, Risiken bei der Anlage ihres Geldes in Kauf zu nehmen. Ist aus dem Risikoprofil zu entnehmen, dass der Anleger keinen Verluste hinnehmen möchte und ein sicheres Produkt sucht, dann sollten Zertifikate ohne Einlagenversicherung ihm nicht angeboten werden.
Weiterhin ist zu fragen, ob die Bank versichert hat, es handele sich bei dem Zertifikat um eine absolut sichere Anlage. Oftmals wurde nämlich gerade die Frage des Emittentenrisikos und damit dem – wie jetzt die Gegenwart zeigt – nicht nur theoretischen Risiko des Totalverlustes, ausgespart. Bei zutreffender Belehrung darüber, das man für die Aussicht auf lediglich ein paar Prozentpunkte mehr gleichzeitig ein Verlustrisiko von bis zu 100% eingeht, hätten sicherlich viele Anleger eine sichere Sparanlage, die durch eine Einlagesicherung abgesichert ist und einen Garantiezins beinhaltet, vorgezogen.
Diese Belehrung hätte die vermittelnde Bank vor allem den Anlegen angedeihen lassen sollen, die noch in diesem Jahr oder gar erst in der zweiten Jahreshälfte Zertifikate erworben haben.
Die Banken haben zudem eine gewisse Nachsorgepflicht. D.h. im Idealfall, dass die Bank dem Anleger bevor es kritisch wird bescheid gibt und Optionen aufzeigt. Im ungünstigsten Fall hat die Bank noch kurz vor der Pleite geraten, die Papiere zu halten, obwohl der Anleger eigentlich, wenn auch mit Verlust, verkaufen wollte.
Hat die Bank einen oder mehrere Fehler gemacht, stellt sich die Frage, ob der Fehler derselben auch nachgewiesen werden kann. Hierauf erstreckt sich die Arbeit spezialisierter Rechtsanwälte. In jedem Fall sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob ihnen ein Anspruch gegen die vermittelnde Bank zusteht. Als Anlaufstellen stehen die Verbraucherzentralen und spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung.



Porady prawne przez telefon


02.10.2008

Z telefoniczną infolinią Kancelarii Prawnej Zorn Reich Wypchol Döring, Rechtsanwälte in Sozietät, znajdą Państwo szybko i tanio odpowiedź na Państwa pytania prawne. Mają Państwo pełną kontrolę kosztόw! Telefon kosztuje 2 € włącznie z MwSt (Vat niemiecki), za połączenia z numerόw stancjonarnych Deutsche Telekom AG. Ceny za połączenia z telefonόw komόrkowych są uzależnione od Państwa sieci komόrkowej. Za każdym razem decydują Państwo sami, jak długo chcą Państwo z nami rozmawiać. Z reguły czas trwania rozmowy to średnio 6 minut. Nasi adwokaci rozpoznają szybko, czy mogą Państwu pomόc przez telefon. Jeśli nie ma takiej możliwości, oddzwonimy do Państwa w celu omόwienia dalszego toku postępowania.
Korzystanie z naszej infolinii jest proste i przyjemne. Nie muszą Państwo umawiać się na spotkanie, szukać miejsca parkingowego, ani nawet, nie musicie Państwo wychodzić z domu!
Nasi prawnicy są do Państwa dyspozycji, od poniedziałku do piątku, przedpołudniami między 9:00 a 13:00, jak rόwnież popołudniami między 15:00 a 17:00 (z wyjątkiem środy). Nie proponujemy Państwu 24 godzinnego serwisu, ponieważ jesteśmy prawdziwą Kancelarią Prawniczą. Nasi prawnicy wykonują swόj zawόd, uczestniczą w rozprawach sądowych, chodzą na spotkania służbowe, jak rόwnież mają spotkania z klientami.
Staramy się przedstawić Państwu (możliwie) najlepszą ofertę, spełniając Państwa, jak rόwnież nasze, wysokie oczekiwania.
Więcej na temat porady prawnej przez telefon znajdziecie Państwo na naszej stronie internetowej: www.redlexx.de
Serdecznie zapraszamy rόwnież na stronę naszej kancelarii www.anwaelte-giessen.de !



Persönlichkeitsrecht nicht immer verletzt bei Schriftgutachten – Arbeitsrecht aktuell  (mehr...)


19.09.2008 - von Jörg Reich

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 21.02.2008, AZ: 8 Sa 1896/07, im Volltext unter www.anwaelte-giessen.de) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber um die Urheberschaft eines Beschwerdeschreibens zu ermitteln, ein Schriftsachverständigengutachten einholte. Der Urheber – der Arbeitnehmer - sah darin sein Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte Schmerzensgeld. Die Richter erkannten nicht auf einen Schmerzensgeldanspruch, weil der Arbeitnehmer nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Einer Einwilligung bedurfte es ebenfalls nicht, weil allein die Urheberschaft durch das Gutachten ermittelt werden sollte und nicht – wie bei grafologischen Gutachten – Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers gezogen werden sollten.
Im Fall des anonymen Beschwerdebriefes ist der Computerausdruck jeder noch so eleganten Handschrift in jedem Fall vorzuziehen.

(mehr...)


Autowerbung – Klebefolie – GEZ-Gebührenpflicht- wer sein Auto als Werbefläche nutz, muss ggf. gewerbliche GEZ-Gebühren zahlen, Medienrecht aktuell


28.08.2008

Ein Privatmann hatte großflächig auf seinem privaten Pkw auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hingewiesen. Der SWR entdeckte die Werbung und sendete dem Mann einen Gebührenbescheid für das gewerblich genutzt Autoradio zu. In einer anschließenden Klage machte der Autohalter vergeblich geltend, dass das Fahrzeug privat genutzt würde. Andere, vergleichbare Fahrzeughalter die auf ihren Autos Werbung für Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser machen, würden schließlich auch nicht zur Gebührenerstattung herangezogen. Dies sei eine Ungleichbehandlung. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz gab dem SWR recht. Der SWR begründete seinen Gebührenbescheid damit, dass durch die Werbeaufschrift eben keine reine private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Es komme dabei nicht auf den Umfang der nicht privaten Nutzung an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Werbung für ein Geschäft sei wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat. Der Kläger habe davon auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme letztendlich auch ihm zugute. Aufkleber oder ähnliches mit Hinweisen auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Klägers nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar. (VG Mainz, Urt. v. 07.07.2008, 4 K 461/08.MZ) Quelle u.a.: Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz v. 23.07.2008.
Nach der Urteilsbegründung des Gerichts dürfen nun alle Mitarbeiter von Diskotheken, Kneipen aber auch Supermärkten oder sonstigen Diskountern, die von Ihren Arbeitgebern nahegelegt bekommen, einen Aufkleber ihres Unternehmens auf dem privaten Kfz gut sichtbar zu platzieren, sich vor den Außendienstmitarbeitern der GEZ hüten.
Eindeutiges Ziel dieser Werbung ist es, das Geschäft des Arbeitgebers zu fördern. Der Vorteil für den Kraftfahrzeughalter liegt in dem Erhalt und der Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes.



Autotüren zu – nicht nur wenn Kinder kommen- Verkehrsrecht aktuell


25.08.2008 - von Edgar Zorn

In einem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof AZ: VI ZR 75/07 nach den Vorinstanzen AG Duisburg und LG Duisburg zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob ein Kind für den Schaden haftet, den es dadurch verursacht, dass es gegen die Tür eines geparkten Pkws mit dem Fahrrad fährt. Die Gerichte sahen in der geöffneten Tür eine besondere Gefahrenlage, die der Kläger verantwortlich eröffnet hatte. Für das Kind, welches erst 20 m zuvor in die Straße eingebogen war, stellte sich diese Gefahrenlage als typische Fallkonstellation der Überforderung durch die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr dar. Hiernach entfiel die Haftung gem. § 828 Abs. 2 BGB.


Telekom – Schließung der Callcenter in Kassel und Gießen,


22.08.2008 - von Jörg Reich

„...Die Deutsche Telekom will zwei ihrer vier Callcenter in Hessen dicht machen.“... (Gießener Anzeiger)“
Diese und ähnliche Nachrichten erreichen uns täglich.
Betroffene Arbeitnehmer sollten nicht warten, bis die Entscheidung über ihren Arbeitsplatz gefallen ist. Jetzt gilt es sich für den Fall, dass der Stellenabbau den eigenen Arbeitsplatz betrifft, vorzubereiten, informiert zu sein und schnelle Hilfe an der Hand zu haben.
Wenn Sie jetzt handeln, wird es Ihnen leichter fallen, einen neue, sicherere Arbeitsstelle zu finden und Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis gewinnbringend durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag zu beenden. Aufhebungsverträge werden oft mit Abwicklungsverträgen verwechselt oder gleichgestellt. Die zutreffende Unterscheidung ist allerdings recht einfach: der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst während der Abwicklungsvertrag eine vorherige Kündigung voraus setzt. Im Übrigen gibt es zwischen beiden keine nennenswerten Unterschiede. Die Parteien müssen für jeden Vertragstyp nur wissen, was sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eventuell darüber hinaus noch geregelt haben möchten. Hier gilt es einen Fachmann hinzuzuziehen, der eingehend und umfassend berät und auch steuerliche Aspekte abzuwägen weiß.



Vorzeitige Darlehensablösung – ist die Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar – Bankenrecht aktuell


18.08.2008 - von Jörg Reich

Bei Immobilienfinanzierungen kann es vorkommen, dass wegen einer günstigeren Umfinanzierung oder der Veräußerung der Immobilie vor vollständiger Rückführung des Darlehens, die finanzierende Bank für den durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages entstandenen finanziellen Verlust eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. In einem Fall, den das Landgericht München I (AZ: 16 HK O 22814/05) zu entscheiden hatte, gelang es einer Darlehennehmerin die zunächst – um den Verkauf der sichernden Immobilie nicht zu gefährden - gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich gegenüber der Bank zurückzufordern.
Streitgegenständlich hatte die Klägerin durch den Verkauf der für die Kredite sichernden Immobilie ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Ablösung der Darlehen.
Der Erwerber bot sich, bei mindestens gleicher Bonität, der Bank als Ersatzkreditnehmer an.
Dennoch wollte die Bank auf den Vorschlag der Darlehensnehmerin nicht eingehen, wohl weil sie ein noch besseres Geschäft bei zwischenzeitlich gestiegenen Zinsen witterte.
Das Gericht entschied, das es der Bank zumutbar gewesen wäre, mit dem Erwerber als Ersatzkreditnehmer vorlieb zu nehmen und sich auf diese Weise schadlos zu halten.
Auf einen Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung erkannten die Richter in diesem Fall nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.




Betreuungsunterhalt, erstes Grundsatzurteil, Familienrecht aktuell


11.08.2008 - von Beate Wypchol

Der Bundesgerichtshof hat rund ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts das erste Grundsatzurteil gefällt, und zwar zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts. Grundsätzlich hat zwar jeder alleinerziehende Elternteil weiterhin nur drei Jahre lang Anspruch auf den Betreuungsunterhalt. Doch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.08 (Az.: XII ZR 109/05) nunmehr Hinweise darauf gegeben, dass eine Ausweitung der Drei-Jahres-Frist zukünftig eher die Regel als die Ausnahme sein dürfte. Denn selbst wenn ein Kind im Ganztagskindergarten betreut wird, ist dem alleinerziehenden Elternteil die Doppelbelastung durch Betreuung, insbesondere in den Abendstunden, und einen Ganztagsjob möglicherweise nicht zumutbar. Der BGH hat jedoch keine eindeutigen Kriterien oder Fallgruppen festgelegt. Die Entscheidung darüber, ob sich solche Fallgruppen bilden lassen, überließ er dem OLG Düsseldorf als der Vorinstanz, an die er das Verfahren zurückverwies. Hinsichtlich der Höhe des Betreuungsunterhalts stellte der BGH klar, dass sich der Bedarf nicht nach dem Einkommen des Ex-Partners richtet, sondern nach der eigenen Lebensstellung des Betroffenen, bei Unverheirateten also nach den eigenen Einkünften der Mutter vor der Geburt des Kindes. www.onlinescheidung-anwalt.de
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Prawo rodzinne - aktualnie: Adwokat Beate Wypchol, Giessen informuje:  (mehr...)


11.08.2008 - von Beate Wypchol

Po okolo pόł roku od wejścia w życie nowego prawa alimentacyjnego Niemiecki Federalny Trybunał Sprawiedliwości (BGH) wydał pierwszy wyrok zasadniczy w tej sprawie. Dotyczy on potrzeby i czasu trwania obowiązku alimentacyjnego rodzicόw wobec dzieci (Betreuungsunterhalt).
Zasadniczo każdy samotnie wychowujący rodzic ma prawo do żądania Betreuungsunterhalt, jednak tylko na okres 3 lat. Niemiecki Federalny Trybunał Sprawiedliwości w swoim orzeczeniu sądowym z dnia 16.07.2008 (Az.: XII ZR 109/05), zasugerował, iż wydłużenie tego 3 letniego okresu alimentacyjnego będzie w przyszłości bardziej regułą niż wyjątkiem. Jako uzasadnienie podał, że nawet jeśli dziecko przebywa w całodziennym przedszkolu, nie można wymagać od samotnie wychowującego rodzica takiego podwόjnego obciażenia, przede wszystkiem po całodziennej pracy i w godzinach wieczornych.
Niemiecki Federalny Trybunał Sprawiedliwości nie podał jednak żadnych jednoznaczynych kryteriόw ani konkretnych przypadkόw, kazusόw przedłużenia okresu alimentacyjnego. W ramach postępowanie procesowego przekazał on Wyższemy Sądowi Krajowemu w Düsseldorfie (OLG Düsseldorf), jako instancji niższej, ustalenia odpowiednich kazusόw.
Odnośnie wysokości alimentόw rodzicielskich zajmuje Niemiecki Federalny Trybunał Sprawiedliwości jasne stanowisko. Wysokość alimentόw nie oblicza się na podstawie dochodόw byłego partnera, tylko na podstawie poziomu życiowego osoby sprawujacej opiekę nad dzieckiem, czyli w przypadku braku wcześniejszego ślubu na podstawie ich wysokość do dochodόw matki przed narodzinami dziecka.
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Keine Gebührenpflicht (GEZ) für beruflich genutzten PC mit Internetzugang


31.07.2008

Im konkreten Fall wehrte sich ein Rechtsanwalt gegen die ihm auferlegte Rundfunkgebührenpflicht bezogen auf einen beruflich eingesetzten Computer mit DSL – Internetzugang.
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO) entschied nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, dass die technische Möglichkeit allein Rundfunkprogramme zu empfangen im konkreten Fall nicht ausreiche, den Gebührenanspruch auszulösen.
Der Computer biete, anders als Radio- und Fernsehgeräte die primär zum Empfang von Rundfunksendungen hergestellt und angeschafft werden, eine Vielzahl anderer Einsatzzwecke für die er, gerade bei einer beruflichen Nutzung, originär eingesetzt wird.
Eine Gebührenpflicht würde nach Ansicht der Richter, das Grundrecht der Informationsfreiheit in unzulässiger Weise einschränken, weshalb das Merkmal „zum Empfang bereithalten“ verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass ausschließlich beruflich genutzte Computer von der Gebührenpflicht auszunehmen sind.



Czas urlopu - czas rozstania? Prawo rodzinne - aktualnie: Adwokat Beate Wypchol, Giessen informuje:  (mehr...)


25.07.2008 - von Beate Wypchol

Kiedy po spêdzonych wspólnie z partnerem wakacjach zaczynaj¹ siê gromadziæ czarne chmury nad zwi¹zkiem, jest siê szczególnie emotionalnie wra¿liwym na takie wypowiedzi jak: „W takim razie chcê rozwodu!”, „Z czego bêdziesz ¿yc?, b¹dŸ „Ale dzieci zostan¹ przy mnie!”. Oszacowanie wagi takich stwierdzeñ, z perspektywy zwi¹zku, dla bezpoœrednio zainteresowanych nie jest zawsze ³atwe.

Istnieje jednak mo¿liwoœæ upewnienia siê, jak rózwnie¿ otrzymania rzetelnych informacji na temat wszystkich prawnych i praktycznych konsekwencji mo¿liwego rozstania. Poprzez uzupe³nienie wiedzy, jak i ominiêcie pó³prawd mo¿na przyj¹æ jasn¹ pozycjê w zwi¹zku i przygotowaæ siê na emocjolany atak.

Aby to osi¹gn¹æ warto zwróciæ siê po profesjonaln¹ pomoc.

Koszty za t¹ pomoc w ramach tzw. „Erstberatung” – pierwszej porady, zostaj¹ pokryte przez wiêkszoœæ firm ubezpieczeniowych, jeœli uprzednio zosta³a za³o¿ona polisa dotycz¹ca ochrony prawnej (Rechtsschutzpolice). W razie braku ubezpieczenia lub obawy przed odkryciem partnera o skorzytaniu z tej¿e porady, nale¿y skonsultowaæ siê z wybranym adwokatem odnoœnie rycza³towej stawki za pierwsz¹ konsultacjê (Pauschalangebot). Nak³ad kosztów za tak¹ poradê prawn¹ nie jest najczêœciej wy¿szy ni¿ koszt jednego dnia urlopu. A osi¹gniêty komfort psychiczny mo¿e byæ niewyobra¿alnie du¿y.

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Urlaubszeit – Trennungszeit? Familienrecht aktuell


22.07.2008 - von Beate Wypchol

Wenn nach dem gemeinsam mit dem Partner verlebten Urlaub dunkle Wolken über der Beziehung schweben, dann ist man emotional empfindlich für Äußerungen wie: „Dann lass ich mich scheiden!“, „Wovon willst Du denn leben?“, „Aber die Kinder bekomme ich!“.
Wie solche Äußerungen aus Sicht der Beziehung zu beurteilen sind, ist auch für die unmittelbar Beteiligten nicht immer leicht einzuschätzen.
Gewissheit kann man aber erlangen über alle rechtlichen und praktischen Folgen einer möglichen Trennung. Wer hier frei von Wissenslücken und Halbwahrheiten seine Position richtig einzuordnen weiß, kann sich in seiner Beziehung klar positionieren und sich auch gegen emotionale Angriffe wappnen.
In dieser Situation gilt es professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Kosten hierfür übernehmen im Rahmen einer sog. Erstberatung viele Versicherungsgesellschaften, wenn eine entsprechende Rechtschutzpolice besteht.
Wer nicht rechtschutzversichert ist, oder nicht will, dass der Partner eventuell erfährt, dass die Beratungsleistung in Anspruch genommen wurde, sollte bei dem Rechtsanwalt seiner Wahl nach einem Pauschalangebot für eine Erstberatung konkret nachfragen. Der Kostenaufwand hierfür ist meist nicht höher als die Kosten für einen Urlaubstag.
Der Erholungswert kann jedoch ungleich höher sein.
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Welcome to the Website of Zorn Reich Wypchol and Döring, the friendly law firm in Giessen


22.07.2008

Zorn Reich Wypchol Döring are a law firm which has been in business for over 25 years. It emerged from the one-man law firm of Edgar Zorn and exists as a partnership since 2004.
Our core competence lies in civil law with a specialization in contract law, labour law, AGG, commercial and corporate law, IP, competition law and claim management.
Apart from that we have built a good reputation in family law (prenuptual agreements, divorce, alimony, child custody and visitation rights) as well as inheritance law (wills, succession, legal portions, gifts and taxes).
Jörg Reich advises on captial investment and has successfuly acted for coned investors in real estate, real estate funds and grey markets.
He has international experience in Asia, Africa and the US and he is our link to our partner firm in in Athens, Greece.
Edgar Zorn is well estblished in broad local networks which include the Rhine/Main area. He is our link to our partner firm in Palma de Majorca. Zorn Reich and Wypchol advises clients in the acquisition of real estate and property related investments on Majorca as well as in mainland Spain.
Beate Wyphol and Jörg Reich advise on eastern European matters. Beate Wyphol grew up in Poland and speaks the language fluently.
One-stop legal services for Germany and abroad!
We cultivate a self-image as modern service providers and continuously endeavour to improve our spectrum of competencies. We are part of expert networks on national as well as international level.
Our clients benefit from our pro-active approach and an inter-disciplinary exchange between lawyers cultivated in our firm for over 25 years. In addition we utilise modern internet-based technology to complement this open approach.
We take a ot of time for our clients, are accessible and deal with our clients’ matters forcfully.

Zorn Reich Wypchol and Döring combines the advantages gained through experience and modern and innovative legal research technology.
We obtain legal updates on a daily basis and continously take part in further professional development. We publisize important news on our website and other online publications.
Apart from putting emphasis on professional development we also build and maintain a good working relationship with our clients.
We take a lot of time to talk to our clients and use simple language instead of expert lingo and technical terminology in our communication.
We are direclty accessible and work together with you to finding the right solution for your problem and are always available for follow-up questions.
You can contat us via telephone, facsimile, email or simply come to our offices. We try to reply on short notice and endeavour to avoid long waiting times.
On request we can attend the premises of our corporate clients to suit their requirements.
Zorn Reich Wypchol and Döring will give an objective evaluation of your case and will give you this, if required, in writing.
We offer reasonable lump sum rates for one-off consultations and initial client interviews. Within these consultations we will endeavour to either solve your problem for you or give a good estimate on your chances of success and the likely costs involved.
Should you decide to proceed with your instrucitons we will coordinate our approach with you to suit your individual needs. Transparency is particularily important to us. For us it constitutes a corner stone in maintaining a trusting lawyer-client relationship. We always copy you in on all correspondence we send out on your behalf.
Zorn Reich Wypchol and Döring is a modern service provider. We are lawyers, partners and friends always endeavouring to achieve the most cost efficient enforcement of our client’s rights.

Areas of Expertise:

Labour law
Medical law
Banking law and capital markets
IT and internet law
Family law
Inheritance law
Funds
Claim management
Corporate law
Commercial law
Real estate/ property law
Collection procedure (Mahnverfahren)
German traffic la provisions (German highway code)
Administrative offences/ misdemeanours
Travel law
Intellectual property and copyright law
Insurance law
Contract law
Competition law
Compulsory enforcement (Zwangvollstreckung)





Unterhaltsrecht: Kosten für Ganztagskindergarten, Familienrecht aktuell


21.07.2008 - von Beate Wypchol

Es war bisher umstritten, ob die Kosten der Kinderbetreuung im Ganztagskindergarten vom Regelunterhalt bereits umfasst waren oder ob sie vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlen sind.
Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 05.02.2008 (Az.: XII ZR 150/05) entschieden, dass die Kosten für den Kindergartenbesuch zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen sind, wenn auch nicht in voller Höhe.
Sie stellen jedoch nur insofern einen Mehrbedarf (d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) dar, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Denn die Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch sind bereits im laufenden Kindesunterhalt enthalten.
Für die Kosten, die den Aufwand für den Halbtagskindergartenplatz übersteigen, muss jedoch nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. www.onlinescheidung-anwalt.de
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PKW-Anhänger als Werbefläche im Straßenverkehr, "Werbe-Recht" aktuell  (mehr...)


10.07.2008

Der Bundesgerichtshof musste sich 2006 mit der Frage auseinander zusetzen ob Werbung auf Kfz-Anhängern auf der Straße einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
(BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 - I ZR 250/03 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern;)
Die Richter urteilten, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern bzw. Werbeaufdruck im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt.
In dem Fall ging es um zwei Kraftfahrzeuganhänger, an denen Werbeschilder für einen Gaststättenbetrieb angebracht waren. Diese Anhänger standen im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge. Das Gericht hat also nur festgestellt, dass ein Mitbewerber hieraus keinen Anspruch hat, eine Abmahnung auszusprechen – sprich von seinem Konkurrenten verlangen kann, dass der Anhänger weggefahren, bzw. demontiert wird - mehr nicht.
In der Online-Presse liest sich die Entscheidung aus dem Jahre 2006 scheinbar wie ein Freibrief für Anhänger-Werbung. Das kann für den Halter teuer werden. Ich wage hier die vorsichtige Annahme, dass sich hier zahlreiche Autoren geirrt haben. So ist teilweise zu lesen, der BGH habe damit „Reklame am Straßenrand erlaubt“ oder er habe „die Reklameträger (Werbeanhänger) jetzt ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Aber diese Auffassung geht deutlich zu weit. Im konkreten Fall stellte der Anhänger mit Werbung im Straßenverkehr lediglich keinen Wettbewerbsverstoß dar. Es herrscht erhebliche Verwirrung darüber was mit einem Anhänger alles geschehen darf und was nicht. Nach dem Straßenverkehrsrecht darf ein Anhänger gem. § 12 StVO, dort Nummer 3b, ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Diese Vorschrift gilt, ohne weiteres, aber nur für einen „nackten“, werbelosen Anhänger.
Halten wir fest:
Es bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz (z.B. HessStrG).
Eine solche wird aller Erfahrung nach nicht erteilt. „Generell nicht genehmigungsfähig!“ heißt es uni sono.
Wird ein Anhänger mit Werbung auf einem Privatgrundstück aufgestellt und die Werbung sichtbar und öffentlich platziert, klopft vielleicht bald die Bau-Behörde an. Nun ist – jedenfalls gedanklich juristisch – eine Werbetafel entstanden und diese muss sich an den Bau-Vorschriften und Bestimmungen über Werbeflächen messen lassen.
Die Mobilität des Anhängers spielt dann einen untergeordnete Rolle.
In größeren Städten sind Mitbewerber nun dazu übergegangen statt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die so nicht funktioniert, die Anhänger-Halter beim Ordnungsamt anzuschwärzen. Ein Nebeneffekt der Selbstregulierung des Marktes?
Alles in allem sollte man sich vorab bei den Behörden informieren und rechtliche Beratung einholen, den Anpreisungen der Anhängerindustrie kritisch gegenüberstehen und seine Investitionen überdenken.
Die Situation für Werbung auf Kraftfahrzeugen ist übrigens viel unproblematischer!
Das Urteil im Volltext unter
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Deutschlandfonds (DFO)– Rückendeckung für Kapitalanleger durch die Entscheidung des Landgericht Frankfurt/ Oder, Kapitalanlagerecht aktuell  (mehr...)


28.06.2008 - von Jörg Reich

Wer den Vertrag über seine Beteiligung an einem DFO GmbH & Co 2. Deutschlandfonds KG, früher 2. DBVI Deutschlandfonds KG beenden möchte, hat Rückendeckung durch die Entscheidungen des Landgericht Frankfurt/ Oder erhalten. Wegen der bei Vertragsschluss fehlerhaft erteilten Belehrung über das Recht zum Widerruf, ist ein solcher auch heute noch möglich, mit der Folge, dass Anleger von der weiteren Pflicht zur Erbringung Ihrer Einlage frei werden.
Derzeit wir intensiv an der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gearbeitet, der es Anlegen ermöglichen soll, Ansprüche direkt gegen die den Fonds auflegende Gesellschaft geltend zu machen und so die bereits erbrachten Einlageanteile zurück zu bekommen.
Das Urteil im Volltext unter
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Nur noch 1 Jahr Garantie? Und was war mit dieser „Gewährleistung“? Verbraucherschutzrecht aktuell


28.06.2008

Viele Discounter, Elektro-Märkte und Kaufhäuser scheinen neuerdings dazu überzugehen, den Kunden nur noch 1 Jahr „Garantie“ einzuräumen.
Bei dem Kauf höherwertiger Waren werden Kunden immer häufiger von den Verkäufern im Verkaufsgespräch auf das Angebot einer extra Geräte-Versicherung angesprochen.
Der Grund hierfür läge in den oft als zu kurz empfundenen Garantien.
So sollen laut Herstellerangaben viele Produkte nur noch ein Jahr Garantie haben und nicht zwei Jahre, wie „früher“. Als Ausgleich habe man sich nun um eine günstige Extra-Versicherung für die Kunden bemüht. An der Kasse werden die „Versicherungsmuffel“ nochmals deutlich und bestimmt darauf hingewiesen, ohne eine Extra-Geräte-Versicherung habe man nur ein Jahr Garantie. Gleichzeitig liegen in Augenhöhe des Kunden überall Info-Broschüren herum. Ein rührendes Engagement oder war da nicht noch eine gesetzliche Gewährleistung, für die der Händler und nicht der Hersteller haftet?
Gewährleistung bedeutet, dass der Händler/Verkäufer dafür einstehen muss, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Er haftet daher für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die erst später entdeckt werden. Der Kunde hat auf alle technischen Geräte, die er so kaufen kann, als Endkunde, auch Verbraucher genannt, ein Recht auf zwei Jahre Gewährleistung.
Besonders verbraucherfreundlich ist, dass sich in den ersten 6 Monaten dieser Zeit die Beweislast für ihn umkehrt, sollte sich ein Defekt oder Fehler zeigen. Es wird dann schlicht vermutet, der Mangel sei schon vorher in oder an dem Gerät gewesen.
Nachfragen bei Vertretern der Versicherungs-Branche bestätigen, dass Geräte-Versicherungen ganz klassisch bei den Versicherungs-Agenturen abgeschlossen werden könnten. Dabei seien sie oft günstiger als die von den Discountern. Diese Versicherer kommen selten in den Focus des Kunden, denn wer möchte schon für das neue Notebook oder den neue Fotoapparat gleich einen Termin beim Versicherungsagenten machen – lohnen könnte es sich.
Und die Garantie? Sie ist eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Händlers/Verkäufers oder oft des Herstellers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - der Händler ist dazu aber nicht verpflichtet.
Die Garantie ist also auch ein Aspekt der zusätzlichen Kulanz, oder eben eiskalte wirtschaftliche Kalkulation. Denn der Kunde gibt mit seiner Extra-Versicherung oder Garantie-Verlängerung dem Hersteller oder aber dem Händler auch immer einen kleinen Kredit an die Hand. Hier lohnt sich das Nachrechnen.
Außerdem sind die Versicherungs-Bedingungen im Kleingedruckten „garantiert“ nicht das Hauptthema beim Verkaufsgespräch im Elektro-Geschäft.
Seit Anfang 2008 ist das Versicherungsgewerbe noch stärker verpflichtet worden, eine gute Aufklärung über Versicherungsleistungen zu betreiben. Wie soll so etwas in einem Elektrodiscounter umgesetzt werden und wie sieht es dort mit der Qualifikation des Vericherungs(Elektrofach-)verkäufers aus?
Über die Provision, die der Verkäufer und der Händler für die Vermittlung des Versicherungsvertrages erhält, wird geschwiegen.
Das Phänomen der Garantieverlängerungsversicherung wurde um so deutlicher, seit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.04.2008, AZ: C-404/06, entschieden hat, dass der Verbraucher weder eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe, noch sich mit dem Zeitwert zufrieden geben müsse, wenn er gegen Ende der Garantie/Gewährleistung einen Mangel der gekauften Ware geltend macht.



Der Mandant und seine Daten


25.06.2008

Vertrauliche Nachrichten, also auch die Email an den Kunden, sollten auf Wunsch oder bei Bedarf passwort-verschlüsselt werden.
Dabei sind einfache, praxistaugliche Verfahren gefragt.
E-Mails sind als Kommunikationsmittel unentbehrlich geworden. Täglich werden Millionen ungeschützter geschäftlicher Nachrichten versendet.
Eine Email ist in den Weiten des Internet in etwa so geschützt, wie eine Postkarte auf dem Postweg – mit dem Unterschied, dass die Postkarte nur vereinzelt von Dritten gelesen werden könnte.
Verwender von Email-Kommunikationsmitteln vertrauen ihre Email einem Rechner-Verbund an, der Millionen Papierstücke binnen Sekunden durchsuchen könnte. Könnte!
Insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte, Ärzte und andere Unternehmen, die auf elektronischem Weg hochsensible Daten mit ihren Mandanten und Geschäftspartnern austauschen, stehen vor der Herausforderung, entsprechenden technischen Schutz zu gewährleisten. Es geht nicht darum die Post derart hochgradig zu verschlüsseln, dass die Entschlüsselung eine Herausforderung für die Geheimdienste darstellt. In erster Linie soll die nackte Email (Postkarte) mit einem digitalen Sichtschutz (Umschlag) versehen werden. For your eyes only!
Das Problem besteht jedoch darin, dass nicht jeder potentielle Email-Empfänger verschlüsselte Emails empfangen kann, bzw. sie anschließend auch entschlüsseln (öffnen) kann.
Nicht jeder Kunde, aber auch nicht jeder Unternehmer hat die erforderlichen Computerkenntnisse und verfügt beispielsweise über eine eigene zertifizierte Signatur oder aber einen gängige Verschlüsselungsmethode wie beispielsweise OpenPGP/GnuPGP.
Alternativ können die Daten recht einfach in eine PDF-Datei umgewandelt werden, bevor sie Ihre Reise durch das Internet antreten. Die (vertrauliche) Nachricht – vielleicht ein eingescanntes Original-Dokument – wird dabei in eine Passwort-Verschlüsselte PDF-Datei umgewandelt (meist über die Dokumenten-Optionen einstellbar) und als Anhang selbst wieder per E-Mail übermittelt. Einfacher geht es derzeit nicht. Der Mandant oder Kunde braucht nur noch einen PDF-Reader (Adobe Acrobat Reader, etc.), ein kostenloses Programm zu Ansehen von PDF-Dateien und die Pin zur Entschlüsselung. Für besonders sensible und sicherheitsrelevante Daten kann auch auf das System PGP zurückgegriffen werden. Pretty good privacy (PGP), bzw. seine öffentliche Weiterentwicklung, das sog. Open-PGP, bzw. GnuPGP ist ein international anerkannter Standard für Datenverschlüsselung. Das Programm GnuPGP, können Sie z.B. hier runterladen. Alternativ können sogenannte Plug-Ins für E-Mail-Programme (z.B. Enigmail, WinPT) verwendet werden, mit dem die Verschlüsselung von Mails und Anhängen noch einfacher wird. PGP erfordert aber gewiss etwas Einarbeitung und Erfahrung – ist aber kein Hexenwerk. Der bei der Installation erzeugte sog. „public-key“ kann im Anschluss über weltweite Keyserver oder ganz einfach auf der Unternehmens-Homepage veröffentlicht werden. Damit verschlüsselt der Absender dann seine Email an die Unternehmen. Allerdings können weder PDF, noch PGP eine sog. „zertifizierte“ oder auch „qualifizierte“ digitale Signatur im Sinne des Signaturgesetzes ersetzen.
Diese Art der Signatur ist bisher wenig verbreitet – insbesondere unter Privatpersonen – schon wegen der Kosten. In Zukunft wird sie allerdings den Vorteil haben, dass mit ihr sowohl der Absender eindeutig nachgewiesen werden kann und die Nachricht zusätzlich verschlüsselt ist. Dieses Verfahren



Dumpster Diving – oder was macht Ihr Altpapier denn so nach Feierabend? Medienrecht aktuell  (mehr...)


16.06.2008

In der Tat, Dumpster Diving, also das Wühlen in Mülltonnen und Containern muss ekelig sein – jedenfalls in den USA. Dort kennt man die präzise Trennung von Müll, wie wir sie in Deutschland haben nur rudimentär.
Neulich habe ich erfahren, dass eine bloße blaue Papier-Container-Tonne, mit dem Schiebe-Deckel und den Rollen, wie sie oft vor Wohnanlagen steht, gefüllt derzeit einen zwei- bis dreistelligen Eurobetrag wert ist, wenn sie prall gefüllt ist und so gut wie keinen anderen Müll enthält.
Doch wie viel müssen wohl die in der Tonne enthaltenen Daten wert sein – jedenfalls für bestimmte Leute. Wie schon erwähnt ist der Müll meist recht sauber getrennt. Neben zahlreichen Verpackungen finden sich auch sehr häufig private Unterlagen.
Als ich neulich an einem Samstag mein Alt-Papier zur Tonne brachte, staunte ich nicht schlecht. Jemand hat - so scheint es - einen Teil seines vergangenen Lebens weggeworfen. Aktenweise Lebensläufe, Urkunden, Gerichtspost, Scheidungsunterlagen, eine Aufstellung vom Arbeitsamt über Zahlungen, handschriftlich notierte Kontoverbindungsdaten der Kinder, Unterhaltsaufstellungen. Häufig sehe ich auch scheinbar frustriert weggeworfene und vielleicht einmal in der Mitte zerrissene Konto-Auszugspost im Mülleimer direkt neben den Briefkästen - leichtsinnig und unüberlegt.
Wem gehört nun dieser Müll. Es wird einerseits vertreten, der Wegwerfende habe das Eigentum aufgegeben (Dereliktion), dann könnte jeder den Müll mitnehmen, andererseits wird aber auch die Ansicht vertreten, der Müll sei dem Abfuhr-Unternehmen quasi per „Einwurf“ übereignet worden – zur Entsorgung. Diese Ansicht scheint nicht nur vernünftig, sondern auch allein Praxistauglich. Die Angst der Müllunternehmen, jemand anderes könne den Müll abholen, wächst ja von Tag zu Tag, denn eine blaue Tonne (Rollgefäß mit 1100L!) bringt ca. 80-280,- Euro Gewinn nach der Verwertung, so wird gemutmaßt. Außerdem besteht für die Normalbevölkerung, anders als für Unternehmer ein öffentlicher Anschlusszwang. Man kann sich seine Müllabfuhr also nicht aussuchen.
Im Rahmen der Verwertung wird der Müll anschließend weiterverkauft – ob dabei mit persönlichen Daten immer korrekt umgegangen wird, ist Vertrauenssache. Die Geschichte zeigt eindrucksvoll: Niemand braucht erst einen Trojaner oder ein anderes Schnüffelprogramm auf dem Computer installiert zu haben - sie nehmen einfach sein Alt-Papier mit. Die blaue Tonne kann also spannender sein als jeder Krimi.
Als ich schließlich zum samstäglichen Einkaufen ging, entdeckte ich beim Discounter und einer Kaffee-Kette Sonderangebote an Akten-Vernichtern, zum Teil für unter 20 Euro. Das wäre doch eine Anschaffung wert – auch für den Privatmann.
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Diebstahl am Arbeitsplatz stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die zur Kündigung berechtigt, Arbeitsrecht aktuell  (mehr...)


10.06.2008

In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 662/07) haben die Richter über eine Kündigung entschieden, die der Arbeitgeber gegen einen Mitarbeiter aussprach, der mehrere hundert Euro aus der „Kaffeekasse“ entwendet hatte. Entgegen der 1. Instanz sahen die Richter des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch in Ansehung der wirtschaftlichen und sozialen Zwangslage des Mitarbeiters in der Entwendung des Geldes einen so schweren Pflichtverstoß, der eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Das Urteil im Volltext unter
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Probezeit für neue Gesellschafter der Zahnarztpraxis: Gesellschaftsrecht aktuell  (mehr...)


23.05.2008

Die klassische Gesellschaftsform der Gemeinschaftspraxis bei Zahnärzten ist nach wie vor die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Regelmässig ist hier die Anzahl der Gesellschafter überschaubar und eine enge fachliche und zeitliche Zusammenarbeit selbstverständlich. Das funktioniert aber nur, wenn die Gesellschafter auch menschlich zueinander passen.
Aus diesem Grund ist es nur verständlich, dass bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters die Parteien eine Art Probezeit vereinbaren. Rechtlich ist dies jedoch nicht so einfach. Grundsätzlich kann einem Gesellschafter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof diesen nicht seltenen Fall in seiner Entscheidung, Urteil vom 7. 5. 2007 - II ZR 281/05, dahingehend konkretisiert, dass bei der Neuaufnahme von Gesellschaftern in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis eine Höchstfrist zur Prüfung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von drei Jahren als noch hinnehmbar anzusehen ist.

In vielen Bereichen freiberuflicher Tätigkeit (Humanmediziner, Tierärzte, Ingenieure, Architekten) ist Expansion und Marktfestigung nur noch durch die Gründung oder die Erweiterung von Gesellschaften wirtschaftlich möglich und sinnvoll. Schleichend ersetzt das Gesellschaftsrecht die Spielregeln, die bislang so streng das Arbeitsrecht vorgab.
Nach wie vor ist rechtliche Vorsorge bei unternehmerischen Entscheidungen wichtig.

Das zitierte Urteil im Volltext zu finden über
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Arbeitgeber haften für mobbende Angestellte (Vorgesetzte), Arbeitsrecht aktuell  (mehr...)


14.05.2008

Arbeitnehmern, die durch Kollegen oder Vorgesetzte gemobbt werden, haftet unter Umständen der Arbeitgeber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Mobbing stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. In dem Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber kann der mobbende Arbeitnehmer Erfüllungsgehilfen des Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sein. So urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung AZ: 8 AZR 593/06. Folglich kann das schuldhafte Fehlverhalten des mobbenden Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugerechnet werden.
Die Entscheidung ist bereits im Vorfeld gerichtlicher Verfahren bedeutsam.
Liegt ein Fehlverhalten von Arbeitnehmern im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern vor, so kann der Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden, das Mobbing zu unterbinden bzw. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa eine Abmahnung, um bei dauerhaften Verstößen ggf. eine verhaltensbedingte Kündigung gegen den mobbenden Arbeitnehmer aussprechen zu können.
Das Urteil im Volltext abrufbar über
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Post vom Nachbarn, dem alten Schulfreund oder der Urlaubsbekanntschaft – ob per Telefon, SMS oder Email – Finger weg von nicht angeforderten Zugangsdaten, Internetrecht aktuell


05.05.2008

Die Masche ist stets gleich oder ähnlich. In unserem Fall erhielten der Mandant und seine Frau in der letzten Woche einen Anruf, wonach sie ein „alter Freund“ suchte und sich mit ihnen verabreden wollte. Unser Mandant und seine Frau brachten diesen Anruf und das Angebot sofort, fälschlicherweise mit einem zuvor geführten „Internet-Telefonat“ in Verbindung. Dieses „Internet-Telefonat“ hatten sie über einen Bekannten mit einem Freund geführt. Die Person am Telefon nannte unserem Mandanten einen „Zugangs-Code“. Nachdem er diesen Code im Internet eingegeben hatte, erhielt er kurz darauf eine Rechnung der C... Enterprise Ltd. (nachbarschafts....com) über eine Gebühr von 54,- Euro für ein Jahres-Abo.
Das Ganze stellt sich als sog.“Cold Call“ dar – also ein ungebetener und verbotener Werbeanruf. Betroffene sollten sich an die örtlichen Verbraucherzentralen wenden und ggf. einen Rechtsanwalt einschalten.




Rückbuchung einer Lastschrift – die Frist von sechs Wochen ist nicht immer bindend, Verbraucherrechts aktuell: Assessor Dominic Döring, Gießen, informiert:


05.05.2008

Gerade durch die Möglichkeiten des Internets werden zunehmend Lastschriftverfahren ausgelöst ohne jegliche Unterschrift. Sechs Wochen hat der Kunde einer Bank in der Regel Zeit sich eine nicht vereinbarte Lastschrift zurückbuchen zu lassen. Als Stichtag gilt der Tag des Rechnungsabschlusses der Bank. Ab da läuft die Frist. Die meisten Banken behaupten schlicht die Frist gelte in jedem Fall nur bis zu sechs Wochen nach dem Abbuchungsdatum. Das ist so nicht richtig. Maßgeblich für den Bankkunden sind die AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank) und damit das AGB-Recht. Dieses wiederum ist verbraucherfreundlich.
Die teilweise vorgeschobene Frist ab dem Belastungsdatum gilt nur für den Geldtransfer zwischen den Banken (Interbank-Transfer).
Der normale Rechnungsabschluss der Bank erfolgt quartalsweise oder monatlich. Er kommt entweder aus dem Auszugsdrucker der Bank, per Post nach Hause oder per Email oder Selbst-Ausdruck aus dem Internet-Banking Programm.
Der Kunde ist nur dann berechtigt, dem Einzug zu widersprechen, wenn er entweder keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Liegt keiner dieser Gründe vor und widerspricht der Kunde dem Einzug trotzdem, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Gerade über das Internet werden aber häufig Lastschriftverfahren ausgelöst ohne Berechtigung. Nur ein Beispiel sind Spiele- und Online-Zugänge, die mit zufällig erworbenen Kontodaten widerrechtlich angelegt werden.
Bankkunden sollten aus diesen Gründen ihre Kontoauszüge regelmäßig prüfen.
Besonders fatal ist es, wenn Kontoauszüge einfach in dem Müll oder ins Altpapier geworfen werden, ohne sie vorher zu schreddern. Werden Kontodaten in Papierform in großen Wohnhäusern direkt ins „Altpapier“ in den Mülleimer direkt neben dem Briefkasten geworfen, kann dies besonders gefährlich werden.



Notwehrrecht gegen ungewolltes Fotografieren, Medienrecht aktuell, Assessor Dominic Döring, Gießen informiert: Handgreiflichkeiten sind zum Teil erlaubt


21.04.2008

Wird eine Person durch Fotografieren in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, kann sie sich mit Notwehr dagegen zur Wehr setzen. Dieses Recht zur Abwehr folgt aus einer Vielzahl einzelner Vorschriften.
Die fotografierte Person darf auch zur Verhinderung von weiteren Aufnahmen oder der ersten Aufnahme überhaupt handgreiflich werden und die Herausgabe des Films, heutzutage auch der Speicherkarte, verlangen.
Die Gewalt darf dabei aber nicht so weit gehen, dass die Kamera zu Bruch geht, das wäre in den meisten Fällen nicht verhältnismäßig.
Die Voraussetzungen für eine solche Notwehr sind im Einzelnen:
- die Kenntnis des Betroffenen von der unzulässigen Veröffentlichung
- die Veröffentlichung muss unmittelbar bevorstehen
- eine andere, rechtzeitige Hilfe ist nicht zu bekommen (z.B. Polizei, Rechtsanwalt)
Die Aufnahmen dürfen anschließend herausverlangt und zerstört, respektive gelöscht werden. So erlaubt es dann das Selbsthilfe-Recht aus §§ 229 BGB, selbst wenn nur das Persönlichkeitsrecht betroffen ist.
Doch Vorsicht! Wer sich irrt, riskiert, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Das kann passieren, wenn Personen nur als Beiwerke in Bildern erscheinen oder nicht genau zu erkennen sind.
Es gilt also, stets besonnen zu reagieren und selbst abzuschätzen, wie deutlich man selbst auf der Aufnahme zu erkennen sein wird. Eine sicherlich schwierige Situation.
In besonders argen Fällen, also wenn die Intimsphäre gestört wird, liegt der Fall natürlich etwas anders. Hier liegt möglicherweise eine Straftat vor. Im Zeitalter von Handys und globaler Kommunikation ist es ein leichtes, Fotos bei jeder Gelegenheit anzufertigen und in der virtuellen Welt zu verteilen.
Aufnahmen von Spannern und Paparazzi aus Umkleidekabinen, Solarien oder Schlafzimmern will nun der Gesetzgeber mit einem recht neuen Paragrafen verhindern, und zwar § 201a StGB.
Gegen ein solches Handeln helfen auch wieder die Notwehr und natürlich die Strafanzeige, wenn man die heimliche Aufnahme entdeckt.



Abfindung nach Zeitwert für defekte technische Geräte gekippt, Verbraucherrecht aktuell: Assessor Dominic Döring, Gießen, informiert: Der Europäische Gerichtshof entscheidet auf kostenlosen Umtausch für Verbraucher!  (mehr...)


18.04.2008

Die Situation ist kein Einzelfall. Gerade bei hochtechnisierten Geräten, wie z.B. Computern kommt es häufig vor, dass gegen Ende der zweijährigen Gewährleistung oder Garantie das Produkt bei einem Defekt nicht mehr durch ein gleiches ersetzt werden kann, wenn die Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
Der Handel bot bislang in vielen dieser Fälle entweder Ersatz durch ein gleichwertiges Gerät oder die Zeitwerterstattung an. In beiden Fällen musste der Verbraucher drauflegen.
Für das Ersatzgerät wurde eine Nutzungsentschädigung aufgerufen, beim Zeitwert gab es für einen knapp zwei Jahre alten Computer mit Glück ein Drittel des ursprünglichen Kaufpreises zurück.
Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.04.2008, AZ: C-404/06, entschieden, dass Verbraucher weder eine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben, noch sich mit dem Zeitwert zufrieden geben müssen.
Der Umtausch hat für den Verbraucher in jedem dieser Fälle kostenneutral zu erfolgen.
Das Urteil im Volltext unter
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Grundsätzlich kann die Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils mit nicht Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Familienrecht aktuell: Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:


04.04.2008 - von Beate Wypchol

Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04).
Den Eltern werde zwar durch das Grundgesetz nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder zugewiesen. Allerdings diene die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsablehnenden Elternteils in der Regel nicht dem Kindeswohl. In solchen Fällen habe daher die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben, es sei denn, dass hinreichende Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass im Einzelfall der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dienen werde. Das sei gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und in der Persönlichkeitsentwicklung gefestigter ein Kind sei, umso eher werde man davon ausgehen können, dass auch ein erzwungener Kontakt mit seinem Elternteil dem Wohl des Kindes dienlich sein werde.



Während der Arbeitszeit zum Arzt – die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung bei berechtigter Arbeitsverhinderung, Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert:


18.03.2008 - von Jörg Reich

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit seine Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Wer als Berufstätiger zum Arzt muss, hat damit gleich zwei Probleme: zeitnah beim Arzt einen Termin zu bekommen und diesen außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren.
Letzteres gelingt Vollzeitbeschäftigten nur selten, weil nicht jede Behandlung in der Notaufnahme abends oder am Wochenende zu bekommen ist.
Im Wesentlichen sind drei Fallgruppen zu unterscheiden und rechtlich zu würdigen:
1) In einem akuten Erkrankungsfall mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit:
In einem solchen Fall (z.B. Grippe, Zahnentzündung, Unfall) steht es außer Frage, dass ein Arztbesuch während der Arbeitszeit möglich und notwendig ist. Der Arbeitsausfall geht zu Lasten des Arbeitgebers und der Lohn wird fortgezahlt.
2) In einem akuten Erkrankungsfall, der zeitnahe ärztliche Behandlung bedarf:
In einem solchen Fall (z.B. Verletzung, herausgefallene Zahnplombe, Komplikationen nach Behandlungen, Schmerzen) ist der Arbeitnehmer im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht freizustellen. In der Regel greift hier der Freistellungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB wonach auch der Lohnanspruch bestehen bleibt. Detailliertere Regelungen finden sich in vielen Tarifverträgen.
3) Nicht anders planbarer Arztbesuch:
Der wohl häufigste Fall in der Praxis ist der, dass man einen Arzt aufsuchen muss, aber außerhalb der eigenen Arbeitszeit keinen Termin bekommt.
Hier muss wieder differenziert werden.
Handelt es sich um notwendige Untersuchungen, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführt, ist der Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung freizustellen. Eine Einschränkung der freien Arztwahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber findet nicht statt.
Handelt es sich um Vorsorgeuntersuchungen, die an sich planbar sind, wegen der Terminvergabepraxis des Arztes aber in die Arbeitszeit fallen, so muss der Arbeitnehmer einen Termin außerhalb der Arbeitszeit finden, sich für einen Termin beurlauben lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Einigung darüber erzielen, dass die Fehlzeit nachgearbeitet oder mit Überstunden verrechnet wird.
In jeder Fallgruppe ist es ratsam, zeitnah den Arbeitgeber über den Arbeitsausfall zu informieren.



Klärung der Vaterschaft, Vaterschaftstest ohne Anfechtungsverfahren - der Bundestag berät – Familienrecht aktuell: Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, beantwortet Fragen im HR1 Interview!  (mehr...)


21.02.2008 - von Beate Wypchol

Bisher geltendes Recht:
Nach bisher geltendem Recht gab es bei Zweifeln über die Abstammung des Kindes nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Kenntnis der Umstände erhoben werden muss, die gegen die Vaterschaft sprechen. Stellt sich dabei heraus, dass der rechtliche Vater nicht auch der biologische ist, wird zwangsläufig die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind gelöst.
Bisher gab es also keine Möglichkeit die Abstammung zu klären, ohne gleich juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind befürchten zu müssen.
Wo liegen die Vorteile des Gesetzes für Väter, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben?
Mit dem neuen Gesetz können die Väter, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben, zuerst die Abstammung klären lassen, und zwar ohne juristische Konsequenzen für die Vater-Kind-Beziehung. Nach dem Klärungsverfahren kann der betroffene Vater dann selbst entscheiden, ob er die Anfechtungsklage erhebt oder die Situation in der Familie unverändert belässt.
Bringt das Gesetz nur für zweifelnde Väter Vorteile, oder kann es auch für das Kind gut sein?
Das Gesetz ist auch für das Kind vorteilhaft. Es kann seine Abstammung ohne rechtliche Konsequenzen klären lassen. Es bringt ihm die Sicherheit über seine Abstammung, ohne zwangsläufig seine gegebenenfalls gute familiäre Beziehung zu „seinem“ Vater zerstören zu müssen.
Wo muss sich ein Zweifler hinwenden?
Der zweifelnde Vater kann zunächst die biologische Herkunft des Kindes durch ein privates Abstammungsgutachten klären. Ein gerichtliches Verfahren ist nur notwendig, wenn die betroffene Person seine Zustimmung zu einer privaten genetischen Abstammungsuntersuchung verweigert. Dabei wird das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anordnen.
Ein Vater muss nicht mehr gleich die Vaterschaft anfechten, um legal rauszufinden, ob er der Vater ist. Wenn der Test ergeben hat, er ist es nicht, welche Möglichkeiten hat er dann? Muss er Fristen beachten?
Wenn der Vater aufgrund des Abstammungsgutachtens herausfindet, dass er nicht der Vater ist, kann er frei entscheiden, ob er seine Vaterschaft anfechten möchte oder aber ob er die Situation unverändert belässt. Fall er sich zu einer Anfechtungsklage entschließt, muss er das innerhalb von 2 Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung im Klärungsverfahren tun.
Nützt dieses Gesetz auch Männern, die von sich behaupten, sie wären der Vater, obwohl die Mutter das verneint?
Nein, der potentielle leibliche Vater ist nicht in den Kreis der Klärungsberechtigten einbezogen. Ihm wird weiterhin der Weg über das Anfechtungsverfahren zugemutet, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass er gegebenenfalls auch die Verantwortung für das Kind übernehmen wird.
Der Gesetzesentwurf und mehr unter:
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Erbrecht – ob neu oder alt, - wer kein Testament verfasst, bekommt nach dem Gesetz nur selten seinen (letzten) Willen! Erbrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


01.02.2008 - von Jörg Reich

Die Erbrechtsreform kommt, soviel ist sicher. Wann? - Ist im Zweifel eine Frage der Zeit, wobei der Entwurf nicht mehr streitig ist und mit einer Verabschiedung des Reformgesetzes wohl zum Ende des Jahres zu rechnen ist.
Es wird Änderungen geben, die versuchen den geänderten gesellschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Allerdings ist ein Gesetz immer für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und wird deshalb nur in den seltensten Fällen den individuellen Bedürfnissen gerecht.
Im Falle des Erbrechts besteht daher die Möglichkeit ein Testament abzufassen. Mit dem Testament kann man den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern und gesetzliche Erben in dem was ihnen zukommen würde, beschränken. Gezielte Zuwendungen in Form eines Vermächtnisses sind zudem möglich.
Auch Pflegeleistungen, ein Novum der Reform, können per Testament schon heute honoriert werden.
Die Frage, ob es sinnvoll ist, derzeit noch etwas zu Regeln oder ob man individuell eher von der Reform profitieren wird, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt beantworten. Gut beraten ist man in jedem Fall, wenn man die öffentliche Diskussion über die Erbrechtsreform zum Anlass nimmt, sich über seinen (letzten) Willen Gedanken zu machen.
Nur all zu oft regelt das Gesetz, ob neu oder alt, mehr schlecht als recht, was der Erblasser zu Lebzeiten versäumte.



Neues Unterhaltsrecht: Es gibt Gewinner und Verlierer, Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


28.01.2008 - von Beate Wypchol

Seit dem 01.Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht tatsächlich in Kraft. Von der Reform sollen vor allem Kinder profitieren. Hinsichtlich der Ehegatten gilt nunmehr der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die aus dem alten Recht bekannte unbegrenzte Lebensstandardgarantie nach der Scheidung gibt es nicht mehr.
Durch die Neuregelung soll das Kinderwohl besonders gefördert werden.
Der Unterhalt für minderjährige Kinder (und Kinder bis 21 Jahre, die sich in allgemeiner Schulbildung befinden und bei einem Elternteil leben) hat nunmehr den absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Kinderbetreuende Elternteile (verheiratet oder nichtverheiratet) werden in den zweiten Rang gestellt zusammen mit den geschiedenen Ehegatten bei langer Ehedauer. In den weiteren Rängen folgen dann andere Ehegatten (die keine Kinder (mehr) betreuen, soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den 2. Rang fallen), andere Kinder (z.B. Studierende) und schließlich weiter entfernte Verwandte in gerader Linie.
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kapitalanlagen wie geschlossenen Immobilienfonds und Eigentumswohnungen aufgrund von Beratungsfehlern, Kapitalanlagerecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


28.01.2008 - von Jörg Reich

Bei der Frage, wann und ob ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers bei der Anlage von Kapital z.B. in einen geschlossenen Immobilienfonds oder in eine Eigentumswohnung verjährt ist, kommt es allein auf die Kenntnis des konkreten Beratungsfehlers an.
Bei der Beratung wurden in der Vergangenheit viele Fehler gemacht. So kann es sein, dass man bereits seit Jahren Kenntnis von einem Beratungsfehler hatte, der jedoch zwischenzeitlich verjährt ist und deshalb nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Wird nunmehr ein weiterer Beratungsfehler bekannt, so beginnt für diesen und den damit verbundenen Anspruch auf Schadensersatz erneut die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofes in ihrer Entscheidung vom 09.11.2007, im Volltext unter
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+ tex OIL & GAS INC. Beteiligungsformular an Erdöl-/ Erdgasprojekt mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


23.01.2008 - von Jörg Reich

Kunden, die sich an Erdöl-/ Erdgasprojekten in den USA über eine Hamburger Verwalterfirma beteiligt haben, wurden Beteiligungsverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zur Zeichnung vorgelegt.
Wegen der bei Vertragsschluss fehlerhaft erteilten Belehrung über das Recht zum Widerruf ist ein solcher auch heute noch möglich, mit der Folge, dass Anleger das eingesetzte Kapital zurückverlangen können. Insbesondere kann durch den Widerruf der Inanspruchnahme auf einen Kapitalnachschuss entgegengetreten werden.



Kapitalanlagerecht am Telefon


23.01.2008

Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, finden Sie schnell und kostengünstig eine Antwort auf Ihre Rechtsfrage.
Sie haben die volle Kostenkontrolle! Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Deutschen Telekom nur € 2,- pro Minute und Sie entscheiden, wie lange Sie telefonieren.
In der Regel dauern die Gespräche im Durchschnitt sechs Minuten. Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen.
Es ist einfach und bequem. Sie brauchen keinen Termin, keinen Parkplatz und müssen nicht außer Haus.
Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen.
Wir bieten keinen 24-Stunden-Service, weil wir eine echte Rechtsanwaltskanzlei sind und unsere Rechtsanwälte als Rechtsanwälte mit Besprechungen und Gerichtsterminen arbeiten.
Wir versuchen in unserer Kernzeit für Sie ein bestmögliches Angebot an kompetenten Rechtsexperten vorzuhalten um Ihren und unseren hohen Erwartungen gerecht zu werden.
Mehr über das Thema „Rechtsberatung am Telefon“ erfahren Sie auf unserer Homepage unter http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php



Fernsehbericht zu geschlossenen Immobilienfonds und den finanzierenden Banken, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


09.01.2008 - von Jörg Reich

Wie am 08.01.2007 im öffentlich-rechtlichen Fernsehen berichtet, wurden viele Anleger, die sich finanziell für ihr Alter absichern wollten, von ihrer Bank schlecht beraten und stehen nun vor dem Totalverlust ihrer Anlage. Geschädigt wurden Anleger, die nicht etwa zu den „üblichen Spekulanten“ gehören, sondern langjährige Filialkunden, die im Vertrauen auf ihre Bank und den persönlichen Berater alterssichernde Rücklagen bilden wollten.
Auch wenn es jetzt offensichtlich erscheint, dass die vollmundigen Anpreisungen in den Emissionsprospekten übertrieben waren, muss im Einzelfall dem Berater oder dem Prospektverantwortlichen ein Verschulden nachgewiesen werden, will der Anleger seinen Schaden ersetzt haben. Angriffspunkte gibt es viele. Neben einer schlechten oder fehlerhaften und unvollständigen Beratung und überzogenen Renditeversprechen in den Prospekten kann die Bank möglicherweise auch dadurch zur Wiedergutmachung gezwungen werden, wenn sie den Anleger nicht oder nicht korrekt über die von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung erhaltene Provision informiert hat. Es ist ansonsten für den Anleger nicht einschätzbar, ob der Bankberater den Fonds wegen der überdurchschnittlich hohen Vermittlungsprovision anpreist, oder ob die Stärken wirklich im Produkt liegen.



Onlinescheidung, das neue Webportal der Kanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, ist online!


07.01.2008

Im Internetzeitalter ist es möglich, einen Scheidungsantrag online vorzubereiten, wobei sich dies vor allem bei einer einverständlichen Scheidung anbietet. Bei einer solchen Scheidung geht es rechtlich im Wesentlichen um Formalitäten.
Auf www.onlinescheidung-anwalt.de besteht für Sie das Angebot, online ein Formular zur Vorbereitung der einvernehmlichen Scheidung auszufüllen.
Anhand der Daten des von Ihnen ausgefüllten Formulars können wir die Ehescheidung mittels eines gesondert zu fertigenden Schriftsatzes vor dem Familiengericht für Sie beantragen.
Beim Scheidungstermin müssen allerdings beide Ehegatten im Gerichtssaal erscheinen.
Mehr Informationen zum Thema Onlinescheidung und um das Thema Ehescheidung herum erhalten Sie unter http://www.onlinescheidung-anwalt.de



Post in Sachen Engler, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


04.01.2008 - von Jörg Reich

Mittlerweile ist die zweite Welle mit Anschreiben an geprellte Anleger im Umlauf, die Herrn Engler ihr Geld anvertraut haben. Ein ehemaliger Vermittler aus Bruchsal soll über eine GmbH abgetretene Rechte der Anleger über eine deutsch-amerikanische Rechtsanwaltskanzlei geltend machen, die Firmensitze in München und in den USA, Orlando, Florida betreibt. Hierzu sollen die Anleger zunächst das von ihnen gewährte Darlehen kündigen, sodann „die gesetzlichen Rechte“ abtreten und zu guter Letzt 1% der Anlagesumme für die Rechtsanwaltskosten auf eine Bankverbindung in Heilbronn überweisen.
Hierbei ist auffällig, dass keiner der in den Anschreiben benannten Beteiligten eine komplette Kontaktadresse mitteilt. Insbesondere bleibt im Dunkeln, wer die „P...“ GmbH ist, welche die Rechte durchsetzen soll und hierzu das Geld einsammelt. Gravierend ist der Schritt, seine Rechte abzutreten, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten oder die verbriefte Sicherheit zu haben, die Rückabtretung der Rechte einfordern zu können. Werden nämlich die Rechte der Anleger nicht, oder nicht in dem Umfang verfolgt, wie es sinnvoll und möglich ist, kann der Anleger nach der Abtretung selbst nicht mehr eingreifen. Fraglich ist auch, welchen Anteil der Anleger an erstrittenen Geldern haben wird. Eine Quotierung ist ebenfalls nicht in der Abtretungsvereinbarung geregelt. Dem Anleger sollte bewusst sein, dass seine Ansprüche aus dem gekündigten Darlehen, sofern denn die Möglichkeit besteht, diese in Deutschland gerichtlich geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren verjähren.



Verjährung - Alle Jahre wieder: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, rät: Altforderungen auf ihre Verjährung zum Jahresende 2007 hin überprüfen.


19.12.2007 - von Jörg Reich

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2004 zurückreichenden Gelder einfordert. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:
Forderungen aus dem Jahr 2004 verjähren damit regelmäßig Ende 2007!!!
Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.
Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.
Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 2004 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert, bis zum 31.12.2007 gerichtlich geltend gemacht werden.
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis.



S. W. Immobilienfonds – die Taktik für den Ausstieg, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


29.11.2007 - von Jörg Reich

Wer aus dem Vertrag über seine Beteiligung an dem S. W. Immofonds 2051 heraus kommen möchte, hat Rückendeckung durch die Entscheidungen des Landgerichts Duisburg und der entsprechenden Entscheidung des Landgerichts Berlin. Wegen der bei Vertragsschluss fehlerhaft erteilten Belehrung über das Recht zum Widerruf, ist ein solcher auch heute noch möglich, mit der Folge, dass Anleger von der weiteren Pflicht zur Erbringung Ihrer Einlage frei werden.
Derzeit wird intensiv an der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gearbeitet, der es Anlegern ermöglichen soll, Ansprüche direkt gegen die den Fonds auflegende Gesellschaft geltend zu machen und so die bereits erbrachten Einlageanteile zurück zu bekommen.
Beispiele wie die Entwicklung der Göttinger Gruppe haben gezeigt, dass dies möglich ist. Das Zeitfenster zur Realisierung der Forderungen wird jedoch klein sein und Anleger werden sich beeilen müssen, um am Ende nicht leer auszugehen.
Urteile im Volltext unter:
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Versicherungsrecht aktuell: Wasserschaden durch Spül- und Waschmaschinen – Kölner Richter haben ein Einsehen, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


21.11.2007 - von Jörg Reich

Wer seine Spül- oder Waschmaschine in Gebrauch nimmt, ohne diese während des Betriebes ständig zu überwachen oder nach dem Gebrauch gleich abzuschalten, handelt nicht zwangsläufig grob fahrlässig.

Bislang verweigerten Versicherungen den Ausgleich eines Wasserschadens, wenn die Wasserzufuhr für solche Geräte nicht unmittelbar nach dem Betrieb unterbrochen wurde.

Das Urteil im Volltext unter
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Vollstreckungsvergleich - Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten eines Vollstreckungsvergleichs und die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes stets ausgleichen, Referendarin jur. Göknur Yalcin, Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, Giess  (mehr...)


19.11.2007

Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. 01. 2006, Az.: VII ZB 74/05, erneut bestätigt, dass die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs und die Kosten der Vergleichs- und Einigungsgebühr „notwendige Kosten“ der Zwangsvollstreckung darstellen. Schon im Jahre 1991 stellte der BGH in seinem Urteil vom 22.05.1991(Az.: IV ZR 183/90) fest, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers sich zu Unrecht geweigert hatte, die Kosten einer Rechtsanwalt-Kostenrechnung über einen Vollstreckungsvergleich zu erstatten.
Ein Vollstreckungsschuldner kann also für den Abschluss und das Aushandeln eines Vollstreckungsvergleichs einen Rechtsanwalt beauftragen, um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
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Wenn Engel(er) Flügel bekommen – Kapitalanlagerecht aktuell – Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert:


07.11.2007 - von Jörg Reich

Herr Ulrich Engler ist auf der Flucht, seine Firma PCO pleite und das Geld der Anleger – wer weiß? Viele haben Herrn Engler und seinem vorübergehenden Erfolg vertraut. Jetzt ist der Schaden groß und die Ungewissheit noch größer. Und die Zeit tickt, denn unter den Geschädigten besteht ein Konkurrenzverhältnis. Sofern noch Gelder zu erreichen sind, werden diese nicht reichen, um den Schaden aller zu decken. Neben Engler selbst hafte aber möglicherweise auch noch seine Vertriebsmitarbeiter. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass Anlagevermittler verpflichtet sind, offen zu legen, welche Provisionen sie von den Anbietern bzw. Vermittlern von Anlageprodukten beim Verkauf an den Endkunden erhalten (das Urteil unter: Banken- und Kapitalmarktrecht). Die Vermittler des PCO Vertriebes haben wohl Provisionen weit über die üblichen Höhen hinaus erhalten. Im Einzelfall bis zu 30% und mehr. Es ist davon auszugehen, dass über diese Provisionspraxis nur wenige Vermittler aufgeklärt haben, weshalb hier gute Ansatzpunkte für einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung gegeben sind. Darüber hinaus kommt auch eine Haftung des Anlagevermittlers in Betracht, der nicht hinreichend über die Risiken der Anlage informiert hat. Derzeit ist also zu Prüfen, ob ein Anspruch gegen den hier in Deutschland ansässigen Anlagevermittler mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.


Eherecht aktuell: Unterhalt kann auch nach langer Ehe befristet werden, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Giessen, informiert:  (mehr...)


22.10.2007 - von Beate Wypchol

Der BGH hat in zwei aktuellen Urteilen vom 26.09.2007 (AZ.: XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05) klargestellt, dass auch nach einer langen Ehezeit der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich befristet werden kann.
Im ersten Fall hatte sich ein Ehepaar, das zwei inzwischen erwachsene Kinder hatte, nach 22 Jahren scheiden lassen. Der Mann verdient als Geschäftsführer rund 4.850,00 € netto im Monat, die Frau als Bauingenieurin 1.400,00 €. Der Mann wurde in den Vorinstanzen zu Ausgleichszahlungen von gut 1.100,00 € verurteilt , wobei eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht abgelehnt wurde.
Der BGH hob das OLG-Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Anträge auf Befristung des Unterhalts dürften nach der neuen Rechtsprechung nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren abgelehnt werden. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob auch jetzt noch „ehebedingte Nachteile“ vorliegen, weil die Ehefrau etwa wegen der Kindererziehung oder Haushaltstätigkeit nicht mehr richtig in den Beruf zurückgekommen ist und entsprechend weniger verdient. Würde die Frau allerdings auch ohne die Ehe niedrigere Einkünfte erzielen, muss sie sich nach einer Übergangszeit mit dem eigenen Einkommen begnügen und auf den höheren Standard nach den ehelichen Lebensverhältnissen verzichten.
Im zweiten Fall bestätigte der BGH das OLG-Urteil, das die Unterhaltspflicht eines Mannes gegenüber seiner Ex-Frau nach ebenfalls 22-jähriger Ehe auf 7 Jahre befristet hatte. Da die Ehe kinderlos geblieben und die Frau erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig sei, könne ihr zugemutet werden, nach einer Übergangszeit auf den ehelichen Lebensstandard zu verzichten.
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Versicherungsrecht aktuell: private Haftpflichtversicherungen müssen in bestimmten Fällen für vorsätzliches Handeln von Kindern haften, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


18.10.2007 - von Jörg Reich

Wie kürzlich das Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1748/06, entschied, müssen private Haftpflichtversicherungen zwar grundsätzlich nicht haften,
„wenn -Personen den- Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf das Schadensereignis an sich beziehen, sondern auch die Schadensfolge mitumfassen. Betätigt ein 13 Jahre alter Schüler einen Feuerlöscher in einer Kirche und treten dadurch Verschmutzungen im Bereich des Kircheninneren auf, so ist davon auszugehen, dass der Schüler zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch deren weitreichenden Folgen voraussehen können.
Dieses Urteil ist deshalb so bemerkenswert, weil Haftpflichtversicherer bislang stets mit Erfolg Vorsatz als Deckungsausschlussgrund ins Feld führen konnten.

Das Urteil im Volltext unter:
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Verkehrsrecht aktuell, Lastzug oder Gespann überladen? Abwendung des Bußgeldes durch Anzweifeln des Messergebnisses, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:


17.10.2007 - von Edgar Zorn

Hatte man schon durch diverse Berichterstattungen den Obsthändler um die Ecke im Verdacht durch Manipulation seiner geeichten elektronischen Wage mit Hilfe eines Handys, ein paar Gramm zu viel zu berechnen, steht nun fest, dass die Messergebnisse geeichter Lkw- und PKW Wagen durch Funkeinfluss stark abweichen können.
In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle eines Bußgeldverfahrens, welches den Verstoß des Überladens zum Gegenstand hat, im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von einer nicht verwertbaren Messung auszugehen ist.
Hintergrund ist, dass die derzeit EU – weit eingesetzten Wagen starke Toleranzen zeigen, sobald eine Beeinflussung durch Funk, z.B. durch das vom Polizeibeamten mitgeführte Funkgerät oder Handy, eintritt.
Derzeit kann die Nichtbeeinflussung und somit die fehlerfreie Messung nicht garantiert bzw. bewiesen werden.
Hierin ist jedoch kein Freifahrtschein zum folgenfreien Überladen zu sehen.
Ein überladener Lkw oder ein überladenes Gespann stellt eine lebensbedrohliche Gefahr für eine unbestimmte Anzahl unschuldiger Verkehrsteilnehmer dar, die nicht zu tolerieren ist.
Allerdings kann durch die beschriebene Beeinflussung auch bei korrekter Beladung ein Wert angezeigt werden, der auf dem Papier zu einer Überladung führt und ein unberechtigtes Bußgeldverfahren auslöst, gegen das es sich zur Wehr zu setzen gilt.



Wettbewerbsrecht aktuell: Widerrufsfrist bei Onlineauktion. Nicht zwei -, nicht vier Wochen sondern einen Monat. Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert.  (mehr...)


17.10.2007 - von Jörg Reich

Wie erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 3.08.07, Az.: 6 U 60/07, abermals feststellte, beträgt die Widerrufsfrist:
zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB).... Unter Mitteilung ist dabei die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) zu verstehen.
Diese Belehrung erreicht den Kunden regelmäßig erst nach dem Zuschlag, weshalb die korrekte Frist über die zu Belehren ist, einen Monat beträgt. Derzeit agieren viele Anbieter mit noch nicht überarbeiteten Belehrungen. Auch diejenigen, die schon eine Anpassung auf vier Wochen haben vornehmen lassen, sind gut beraten, das Geld und/ oder die Zeit für eine Änderung auf die korrekte Zeitangabe für die Frist aufzuwenden. Eine Abmahnung wird teuer. Das Urteil im Volltext unter:
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Abmahnung erhalten – loht der Gang zum Anwalt und wenn ja, was kostet das?


16.10.2007 - von Jörg Reich

Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, finden Sie schnell und kostengünstig eine Antwort auf Ihre Rechtsfrage.
Sie haben die volle Kostenkontrolle! Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Deutschen Telekom nur € 2,- pro Minute und Sie entscheiden, wie lange Sie telefonieren.
Im Durchschnitt dauern die Gespräche sechs Minuten. Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen.
Es ist einfach und bequem. Sie brauchen keinen Termin, keinen Parkplatz und müssen nicht außer Haus.
Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen.
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Mietrecht aktuell: bei fingierter Eigenbedarfskündigung droht Verpflichtung zum Schadensersatz, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert.  (mehr...)


15.10.2007 - von Beate Wypchol

Vermieter machen sich schadensersatzpflichtig, wenn sie die Gründe, die zu einer Kündigung von Wohnraum berechtigen nur vorschieben. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren die Gründe des Vermieters eine Kündigung auszusprechen mit der Behauptung, dass Eigenbedarf bestünde, nur vorgeschoben.
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 75/2005:„Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist.“
Die Beweislast dafür, dass der Vermieter keine lauteren Absichten hatte, liegen jedoch, wie so oft, beim Mieter.
Das Urteil im Volltext
(mehr...)


Verkehrsrecht aktuell: Nach einem Verkehrsunfall Hilfe beim spezialisierten Rechtsanwalt suchen! Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:


10.10.2007 - von Edgar Zorn

In der Vergangenheit mehren sich die Unfallereignisse, bei denen Geschädigte übervorteilt werden. Neben den Klassikern: überhöhte Reparatur-, Mietwagen- oder Abschleppkosten, versuchen, wie kürzlich erst in einem renommierten deutschen Nachrichtenmagazin zu lesen war, die Versicherungen nun ihre Kosten zu Lasten der Unfallgeschädigten zu minimieren.
Da werden freundlich Gutachter der gegnerischen Versicherung angeboten oder unabhängige Gutachten eigenmächtig korrigiert. Es geht sogar so weit, dass unabhängige Gutachter von den Kfz-Versicherungen bedrängt werden, nach deren Vorgaben Gutachten zu erstellen.
Wenn Sie also einen Verkehrsunfall erleiden, sind Sie gut beraten misstrauisch zu sein.
Ratschlägen von Versicherungen, Autowerkstätten, Mietwagenanbietern und Abschleppdiensten ist mit äußerster Vorsicht zu begegnen.
Nicht zu vergessen ist die Situation nach einem Unfall. Bleiben Sie unverletzt, so bleibt Ihnen doch die Aufregung über den Unfall, eine Ausnahmesituation, in der Sie ein leichtes Opfer für wohl präparierte Geschäftemacher sind. Erleiden Sie gesundheitliche Beeinträchtigungen wird hier rauf von keinem der Beteiligten Rücksicht genommen.
Der Gang zum Rechtsanwalt kann viel Ärger ersparen.
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes werden, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Teil des Schadens getragen. Bei Verkehrsrechtschutz, der allen Kraftfahrern dringend ans Herz gelegt wird, zahlt die Versicherung. In allen anderen Fällen sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt vor der Beauftragung auf die Kosten seiner Inanspruchnahme an.
Der Rechtsanwalt übernimmt die komplette Schadensabwicklung und sorgt dafür, dass Sie angemessenen Schadensersatz erhalten, der Ihrem tatsächlichem Schaden entspricht.



DSL, Flatrate, Telefonanschluss, Handyvertrag und Kabelanschluss, als Neukunde umworben, als Bestandskunde alleingelassen und ignoriert, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:


27.09.2007 - von Jörg Reich

In den letzten Monaten häufen sich die Beschwerden frustrierter Kunden, die als Bestandskunden von Telefon- und Kabelanbietern ignoriert werden.
Ob falsche Rechnungen, Nichtleistung seitens des Anbieters, falsche Tarife oder technische Probleme, der Bestandskunde erhält keine Hilfe.
Stattdessen wird er in nervenzermürbende und kostenpflichtige Hotlinewarteschleifen geparkt oder bekommt auf schriftliche Eingaben, wenn denn überhaupt, vorgefertigte automatisierte Antwortschreiben, die in keiner Weise auf das Problem oder deren Schilderung des Kunden eingehen.
Wenn das der Fall ist, sollte der Kunde seinem Anbieter schriftlich eine Frist setzen und ihn zur vertragsmäßigen Leistung auffordern.
Läuft die Frist ab, ohne dass der Anbieter sich meldet, hilft oft nur der Gang zum Rechtsanwalt.
Dem antworten die Anbieter in der Regel auch nicht sofort. Aber nach einigen Wochen setzt sich dann doch ein Sachbearbeiter namentlich mit der Angelegenheit auseinander.
Hiernach ist in der Regel das Problem schnell gelöst.



Handelsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


24.09.2007 - von Jörg Reich

Seit 1. Januar 2007sind die im schriftlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Angaben in sämtlichem Schriftverkehr, somit auch in geschäftlichen E-Mails anzugeben.
Fehlt z.B. die Angabe des Inhabers mit Vor- und Zuname, stellt dies nach Einschätzung der Richter des OLG Brandenburg (Urteil v. 10.7.2007, AZ.: 6 U 12/07) zwar einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar, dieser ist aber regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beschränken.
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Familienrecht am Telefon


21.09.2007 - von Beate Wypchol

Familienrecht am Telefon


Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, finden Sie schnell und kostengünstig eine Antwort auf Ihre Rechtsfrage.
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In der Regel dauern die Gespräche im Durchschnitt sechs Minuten. Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen.
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Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen.
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Übertragung des Kfz-Schadenfreiheitsrabatts nach der Scheidung, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


18.09.2007 - von Beate Wypchol

Nach einer Scheidung kann jeder Ehepartner von dem anderen unter Umständen eine Übertragung des KFZ-Schadenfreiheitsrabatts auf sich verlangen, und das obwohl der Pkw als Zweitwagen über den anderen Ehepartner versichert ist. So entschied das Landgericht Flensburg in seinem Urteil vom 07.06.2006, Az.: 1 T 30/06. Voraussetzung für die Übertragungspflicht ist allerdings, dass das Fahrzeug während der Ehezeit ausschließlich und über einen längeren Zeitraum von dem Ehegatten, der die Übertragung verlangt, genutzt wurde, denn nur dann hat er den Schadenfreiheitsrabatt auch tatsächlich selbst erzielt.
Die Pflicht zur Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verneinte wiederum das Landgericht Freiburg in seiner Entscheidung vom 15.08.2006 (Az.: 5 O 64/06). Die Ehefrau nutzte zwar auch dort den Pkw alleine. Doch als sie das Auto übernahm, bestand bereits der hohe Schadenfreiheitsrabatt von 40 %. Sie selbst konnte ihn nicht verbessern, weshalb ihr der Rabatt nach der Scheidung auch nicht zustehen soll.
Die letztgenannte Entscheidung im Volltext unter
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Anbieter von Online-Geschäften tragen hohes Risiko, Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert:  (mehr...)


11.09.2007 - von Jörg Reich

In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Verkäufer über „die“ online Auktionsplattform seinen PKW verkauf.
Der Verkäufer forderte von dem Käufer die Bezahlung. Dieser wies die Forderung von sich und erklärte, dass er das Angebot nicht abgegeben habe. Ein Dritter müsse sich den Zugang zu dem Benutzerkonto verschafft haben.
Der Verkäufer klagte den Kaufpreis ein. Ohne Erfolg. Die Richter wiesen den Verkäufer darauf hin, dass es im Internet durchaus vorkomme, dass geheime Passwörter von Dritten illegal genutzt würden. Demzufolge hätten Anbieter bei Online-Geschäften mit diesem Risiko zu rechnen.
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Kein Widerrufsrecht bei Ticketkauf per Telefon oder Internet – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


11.09.2007 - von Beate Wypchol

Kein Widerrufsrecht bei Ticketkauf per Telefon oder Internet – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Wer telefonisch oder per E-Mail Tickets für eine Veranstaltung bestellt, ist an den Kauf gebunden. Ein Widerspruchsrecht, das für bestimmte Verträge eingeräumt wird, gelte nicht für Leistungen im Bereich der Freizeitgestaltung. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 182 C 26144/05) in einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil. In solchen Fällen sei das Datum der Veranstaltung genau festgelegt, weswegen die Einräumung eines Widerrufsrechts den Kartenverkäufers unverhältnismäßig belasten würde.
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Das Recht zur Nachbesserung steht auch dem Zahnarzt zu, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


03.09.2007 - von Jörg Reich

Bei mangelbehafteter Leistung darf der Zahnarzt nachbessern.
Der amtliche Leitsatz zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.02.2007 (AZ: 7 U 224/06):
„Die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag gelten auch für die zahnärztlichen Tätigkeit, so dass die Beurteilung des Mangels einer prothetischen Versorgung dem werkvertraglichen Element mit der Folge zuzuordnen ist, dass die Nachbesserung § 634 BGB unterfällt und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB zu leisten ist.
Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisse ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu dulden und an ihr mitzuwirken.“
In dem, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verlangte eine Patientin wegen einer mangelbehafteten Oberkieferbrücke und deren nicht fachgerechten Einsetzung, Schadensersatz. Die Patientin hatte es versäumt, dem behandelnden Zahnarzt zur Nachbesserung aufzufordern und hierzu Gelegenheit zu geben. Stattdessen hatte sie direkt Schadensersatz gefordert. Zur Fristsetzung war sie jedoch verpflichtet gewesen. Denn nur in Ausnahmefällen, in denen die Duldung der Nachbesserung durch den behandelnden Zahnarzt unzumutbar ist, können Schadensersatzansprüche direkt geltend gemacht werden. Wann ein Fall von Unzumutbarkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.
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Abmahnfalle – ebay – Auktion, die Grenzen des Privatverkaufs, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


27.08.2007 - von Jörg Reich

Privater Verkäufer ist nicht zwangsläufig der, der aus privatem Eigentum heraus Gegenstände veräußert. Die Grenzen des Privatverkaufs werden vielmehr durch die Häufigkeit und das Volumen der Verkäufe bestimmend. Die Richter des OLG Frankfurt hatten im konkreten Fall über die Eigenschaft eines ebay-Teilnehmers als „gewerblicher Verkäufer“ zu urteilen. Dieser hatte aus einer privaten Sammlung innerhalb eines Jahres mindestens 484 Artikel verkauft. Der Umstand, dass die Sammlung begrenzt war und der ebay-Teilnehmer keine Ware zukaufte, vermochte die Richter nicht zu beeindrucken. Aus diesem Urteil erwachsen dem vermeintlichen Privatverkäufer, der umfangreich und häufig die ebay-Plattform zum Verkauf nutzt, weitreichende Pflichten und Obliegenheiten. Neben zwingenden fiskalischen Pflichten steht der Verkäufer nun im gewerblichen Wettbewerb. Es droht die Abmahnung durch Mitbewerber wegen des unzureichenden und unvollständigen online-Angebots im Internet. Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.03.2007, Aktenzeichen 6 W 27/07

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Rechts vor Links – keine Regel ohne Ausnahme – Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


23.08.2007 - von Edgar Zorn

Das OLG Rostock hat unlängst entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen, das Vorfahrtsrecht auf Nebenwegen eingeschränkt sein kann.
Wird eine Vorfahrtsstraße befahren die dem Anschein nach eher nach einem unbedeutenden Nebenweg aussieht und ist diese zudem schlecht einsehbar, so muss sich der Vorfahrtsberechtigte gleich einem Wartepflichtigen vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten. Wird dieses Gebot missachtet und kommt es zu einem Unfall droht eine erhebliche Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten. Urteil: OLG Rostock, vom 23.02.2007, AZ: - 8 U 40/06 -.
Das Urteil im Volltext unter
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Gepäckverlust – Fluggesellschaft haftet nur für Gegenstände, die in ihre Obhut gelangt sind – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


10.08.2007 - von Beate Wypchol

Eine Fluggesellschaft haftet nur dann für abhanden gekommene Gegenstände, wenn diese in ihre Obhut gelangt sind. Dies hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 02.05.2007 entschieden (Az.: 3-13 O 170/06).
Solange nicht feststeht, dass die im Zusammenhang mit einem üblichen Flughafen-Sicherheitscheck sichergestellten Gegenstände in die Obhut der transportierenden Fluggesellschaft gelangt sind, kann der Fluggast für deren Verlust von der Fluggesellschaft keinen Schadensersatz beanspruchen.
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Schimmel - fristlose Kündigung ohne Abmahnung? Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


09.08.2007 - von Beate Wypchol

Bevor eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach §§ 569 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB ausgesprochen werden kann, hat der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.04.2007 (AZ.: VIII ZR 182/06). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bemerkte die Mieterin in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden und kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos unter Verweis auf die Gesundheitsgefährdung. Dies war vorschnell. Nach der Begründung der BGH-Richter sei eine solche Kündigung erst dann zulässig, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden gewährt oder eine Abmahnung erteilt worden sei. Darüber hinaus könne eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden.

Das Urteil
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"Trunkenheit" am Steuer - ohne Alkohol – Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:


07.08.2007 - von Edgar Zorn

Wegen Trunkenheit am Steuer kann auch derjenige verurteilt werden, der gar keinen Alkohol zu sich genommen hat. Ein Cocktail aus Medikamenten und anderen stimulierenden Mitteln kann unter Umständen zu gleich schweren Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit und in der Folge zum Führerscheinentzug führen. Das Landgerichts Freiburg verurteilte in seiner Entscheidung (Landgericht Freiburg, 11. September 2006, Aktenzeichen: 7 Ns 550 Js 179/05) eine Autofahrerin mit erkennbaren Ausfallerscheinungen die bei einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Die Frau hatte einen Mix aus Appetitzügler und koffeinhaltigen Getränken intus.


Haftungsfalle: Passwortweitergabe – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


02.08.2007 - von Jörg Reich

Wie eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Köln, Beschluss vom 18.10.06, Az.: 28 O 364/06, klar stellt, kann auch derjenige als Störer zivilrechtlich in die Haftung genommen werden, der seinen PC, seinen Internetzugang und oder seine Passwörter Dritten zur Verfügung stellt.
Telefonische Beratung zum Thema unter 0900 1 20 21 21 (€ 2,-/min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom AG)
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Widerruf erklärt – Ware unfrei zurück? – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


30.07.2007 - von Jörg Reich

Nach einem neuerlichen Beschluss des OLG Hamburg können sich Händler nicht davon freizeichnen beim Verbraucherwiderruf unfreie Warenrücksendungen anzunehmen.
Für online gekaufte, telefonisch oder schriftlich bestellte Ware besteht ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, wenn der Käufer Verbraucher - und der Verkäufer Unternehmer ist.
Die Rücksendekosten und das mit der Rücksendung verbundene Risiko trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach rückzusendende Ware ausreichend zu frankieren ist und unfrei Ware nicht angenommen wird, sind nichtig und zudem wettbewerbswidrig.
Händler tun gut daran, Ihre AGBs zu überarbeiten und zukünftig auch unfreie Ware anzunehmen.
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WLAN – Haftungsfalle unterschätzt, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


27.07.2007 - von Jörg Reich

Wie unlängst das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, AZ.: 2-3 O 771/06, entschied, haftet ein Anschlussinhaber selbst, wenn er Dritten die Möglichkeit durch eine ungeschützte WLanverbindung zum Download urheberrechtlich geschützter Werke einräumt.
Er muss, will er eine eigene Haftung vermeiden, geeignete Maßnahmen zum Schutz seines Netzwerkes ergreifen.
Als ungeeignet erachteten hierbei die angerufenen Richter das bloße Ausschalten des Computers.
Privatanwender sollten prüfen, ob eine Kabelverbindung nicht doch die bessere Wahl ist. Ansonsten unbedingt die Verschlüsselungsmöglichkeiten ausnutzen!
Auch sollte wohl überlegt sein, ob man die Zugangsdaten an Dritte, z.B. Nachbarn oder Freunde weitergibt.
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Schadensersatz wegen unrechtmäßigem Führerscheinentzug, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


03.07.2007 - von Edgar Zorn

Wird der Entzug des Führerscheins zu Unrecht angeordnet, so steht dem Kraftfahrzeugführer grundsätzlich für die Dauer des unrechtmäßigem Entzuges Schadensersatz zu.(mehr...)


Impressum – Kleiner Fehler – großer Ärger, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


27.06.2007 - von Jörg Reich

In einem Abmahnrechtsstreit unter Wettbewerbern der ebay- Plattform entschied das Kammergericht Berlin (5 W 34/07 vom 13.02.2007) in 2. Instanz, dass die Angabe eines abgekürzten Vornamens im Impressum einer Internethomepage bzw. einer Anbieterseite auf ebay keine hinreichende Angabe darstellt.(mehr...)


Forderungsmanagement für Zahnarztpraxen, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol, Gießen, informieren:  (mehr...)


15.06.2007 - von Jörg Reich

Zahnarzt / Zahnärzte / Praxis / Verkauf / Anteilskauf / Gemeinschaftspraxis /Rechtliche Beratung bei Praxisabgabe, -übernahme und –erweiterung/ Forderungsmanagement
Die Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol hat sich in einem Teilbereich auf die rechtliche Beratung von selbständigen Zahnärzten spezialisiert. Neben dem Vertragsrecht (Kauf, Neugründung, Erweiterung einer Zahnarztpraxis) betreuen die Rechtsanwälte der Kanzlei zunehmend das Forderungsmanagement.
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Ansteckende Arbeitskollegen – Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


12.06.2007 - von Jörg Reich

Beklagte sich vor wenigen Jahren noch die Wirtschaft über einen hohen Krankenstand, treibt nun die Sorge um den Arbeitsplatz und fragwürdige Bonussysteme, die Krankentage indirekt sanktionieren, merkwürdige Blüten.

Immer häufiger kommt es vor, dass Arbeitnehmer trotz akuter und ernsthafter Erkrankung entgegen der ärztlichen Krankschreibung zur Arbeit gehen und diese verrichten.
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Göttinger Gruppe – Insolvenzbekanntmachung, Rechtsanwalt, Jörg Reich Gießen, informiert:  (mehr...)


12.06.2007 - von Jörg Reich

Nachfolgende Insolvenzbekanntmachungen hat das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) am 08.06.2007 veröffentlicht:(mehr...)


BGH-Urteil: Fondvermittler müssen Innenprovisionen geschlossener Fonds offen legen, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert  (mehr...)


01.06.2007 - von Jörg Reich

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Innenprovisionen vom Berater offengelegt werden müssen.
Ein Vermittler der Bausparkasse mit drei Buchstaben (B..) hatte eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt, in deren Prospekt sechs Prozent der Einlage als Werbungskosten ausgewiesen waren.
Der Anteil des Beraters an der Gesamtprovision der Vertriebsorganisation hatte demgegenüber jedoch schon acht Prozent betragen.
Das Gericht verdeutlichte, dass der Vermittler zur richtigen und vollständigen Information des Anlegers verpflichtet ist. Hierzu gehöre die Pflicht zum Hinweis auf nicht ausgewiesene Provisionen.
Für den Anleger war aus dem Prospekt nicht erkennbar gewesen, dass Teile der Gesamtprovision in anderen Posten der Mittelverwendung verborgen waren. Das Urteil vom 22. März 2007 (Az. III ZR 218/06) im Volltext unter
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Nötigung im Straßenverkehr – nicht jedes Fehlverhalten gleich strafwürdig, Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


31.05.2007 - von Edgar Zorn

Ein Verkehrsteilnehmer der einen anderen zu einer bestimmten Reaktion zwingt, begeht nicht zwangsläufig eine Straftat in Form der Nötigung. Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne setzt voraus, dass der Täter den Genötigten in eine Zwangslage von einer gewissen Dauer bringt. So entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Beschluss vom 08.03.2007 (Az.: 1 Ss 283/06).(mehr...)


Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


24.05.2007 - von Beate Wypchol

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 23. Mai 2007 entschieden (Aktenzeichen: 1 BvL 9/04).
Die bisherige unterschiedliche Regelung sieht folgendermaßen aus:
Während geschiedene Elternteile, die sich um den Nachwuchs kümmern, mindestens bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zum Ende seiner Grundschulzeit Anspruch auf Unterhalt haben, ohne dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, entfällt der Anspruch bei Unverheirateten spätestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes.
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Mobbing, neues BAG-Urteil: Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


19.05.2007 - von Jörg Reich

Nach der neusten Entscheidung der erfurter Richter unterliegen Schadensersatzklagen wegen Mobbings nicht automatisch den Fristen für Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche (Bundesarbeitsgerichts 8 AZR 709/06, noch nicht veröffentlicht).(mehr...)


Ärger mit der Schüssel geklärt – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


18.05.2007 - von Beate Wypchol

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner neuen Entscheidung die Rechte von Mietern, die eine Satellitenschüssel aufstellen wollen. Nach Auffassung der Richter kann der Vermieter nicht generell das Anbringen von Parabolantennen untersagen.
Eine Klausel im Mietvertrag, nach der dies unter Hinweis auf einen vorhandenen Kabelanschluss ausnahmslos verboten wird, ist unwirksam.
Außerdem ist nunmehr das Aufstellen solcher Schüsseln auf dem eigenen Balkon generell erlaubt, wenn dadurch weder das Gebäude beschädigt noch der optische Eindruck nennenswert gestört wird. (Az VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007).
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Telefonische Rechtsberatung  (mehr...)


09.05.2007 - von Jörg Reich

Rein rechtlich ist das Thema: ob Anwälte über sogenannte Mehrwertdienste Rechtsberatung am Telefon erteilen und über das Telefon abrechnen dürfen, ein alter Hut. (siehe Urteil des OLG München unter (...mehr).

Für den Kunden, gerade für Verbraucher aber auch für junge Unternehmen und Gewerbetreibende ist das Thema Rechtsberatung am Telefon sehr interessant.

Die Kosten sind gering, vorhersehbar und vom Kunden selbst kontrollierbar.
Die Reaktionszeit des Anwalts ist minimal – kein Termin, keine Vorbesprechung, keine Zeitverschwendung. Einfach anrufen und der Anwalt hilft sofort!
(mehr...)


EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT  (mehr...)


02.05.2007

Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuñczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung und der gerichtlichen Trennung unterscheiden. Die Scheidung ist ein Gerichtsurteil, das dazu führt, dass die Ehe aufgelöst wird und somit nicht mehr existiert. Die Scheidung hat auch eine Reihe von anderen Folgen, die im Weiteren näher erläutert werden. Dagegen stellt die gerichtliche Trennung eine Art „beschränkte Scheidung“ dar. Sie erfolgt ebenfalls durch eine Entscheidung des Gerichts, man kann allerdings mindestens 6 wesentliche Unterschiede zwischen der Trennung und der Scheidung feststellen. Die Folgen der gerichtlichen Trennung sind mit Ausnahme der folgenden Unterschiede mit den Folgen der Scheidung identisch.(mehr...)


Rechtsberatung am Telefon


27.04.2007

Mit der Telefonhotline der Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, finden Sie schnell und kostengünstig eine Antwort auf Ihre Rechtsfrage.
Sie haben die volle Kostenkontrolle! Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Deutschen Telekom nur € 2,- pro Minute und Sie entscheiden, wie lange Sie telefonieren.
In der Regel dauern die Gespräche im Durchschnitt sechs Minuten. Unsere Rechtsanwälte erkennen schnell, ob Ihnen am Telefon geholfen werden kann. Ist dem nicht so, rufen wir Sie zurück und besprechen das weitere Vorgehen.
Es ist einfach und bequem. Sie brauchen keinen Termin, keinen Parkplatz und müssen nicht außer Haus.
Unsere Rechtsanwälte sind von Montags bis Freitags, vormittags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und nachmittags, außer Mittwochs, von 15:00 bis 17:00 Uhr für Sie zu erreichen.
Wir bieten keinen 24-Stunden-Service, weil wir eine echte Rechtsanwaltskanzlei sind und unsere Rechtsanwälte als Rechtsanwälte mit Besprechungen und Gerichtsterminen arbeiten.
Wir versuchen in unserer Kernzeit für Sie ein bestmögliches Angebot an kompetenten Rechtsexperten vorzuhalten um Ihren und unseren hohen Erwartungen gerecht zu werden.
Mehr über das Thema „Rechtsberatung am Telefon“ erfahren Sie auf unserer Homepage unter http://www.anwaelte-giessen.de/telefonberatung.php



Telekom – Stellenabbau in Hessen, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


26.04.2007 - von Jörg Reich

„... treffen sich Vertreter der Gewerkschaft Verdi und Zahlreiche Arbeitnehmer des Servicebereiches der Telekom in Hesse heute in Gießen zu einer Kundgebung in der Kongresshalle. Über 1000 Mitarbeiter befinden sich für den heutigen Tag im Warnstreik .... (Rundfunkmeldung)“(mehr...)


Windkraftfonds, das Urteil des OLG Hamm Az: 27 U 121/05 im Volltext  (mehr...)


23.04.2007


Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein - Rechtsanwalt Edgar Zorn, informiert:  (mehr...)


20.04.2007 - von Edgar Zorn

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere
bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der
Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn
es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Zitat Pressemitteilung Nr. 47/2007 vom 17. April 2007
(mehr...)


Unternehmer müssen sich auf Lieferfristen festlegen – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


17.04.2007 - von Jörg Reich

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (AZ: 16 O 1008/06)
droht nun möglicherweise eine neue Abmahnwelle, denn Onlineshop-Betreiber müssen in ihren AGB Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." bei der Information über Lieferfristen durch verbindliche Zeitangaben ersetzen.
Das Gericht gab einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegen einen Onlineshop-Betreiber statt.
In der Entscheidung argumentierten die Richter, die Formulierung "in der Regel" bestimme die Lieferfrist nicht hinreichend.
Im konkreten Fall vermied es der Shopbetreiber sich auf eine Lieferzeit festzulegen und behilt sich auch eine Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt vor.
(mehr...)


Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren – Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


17.04.2007 - von Jörg Reich

Heutzutage machen es und die neuen Medien leicht, bei nahezu jeder Gelegenheit und auch am Wochenende oder Nachts online am Telefon oder per Bestellung zu shoppen.
Das in den letzten Jahren deutlich verbesserte Verbraucherschutzrecht soll den Einzelnen vor all zu unüberlegten Einkäufen und überraschenden Kaufergebnissen schützen.
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Windkraftfonds – Rechtsanwalt Jörg Reich Gießen, informiert,  (mehr...)


17.04.2007 - von Jörg Reich

Eigner einer Windkraftfondsbeteiligung haben einen Anspruch auf Schadensersatz,
wenn die Betreiber eines Windparks falsche Angaben zum erwarteten
Windenergieertrag gemacht haben. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az: 27 U 121/05).
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Neue Kooperation: Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, kooperieren mit Dolmetscher und Übersetzer Marcin Sosna.  (mehr...)


05.04.2007

Rechtsanwältin Beate Wypchol, in Strzelce Opolskie in Polen geboren, betreut im Team mit Rechtsanwalt Jörg Reich und der Kooperationsanwältin Irina Martschuk Mandate aus dem Gebiet Osteuropa. Dieses Team wird jetzt um den Dolmetscher und Übersetzer Marcin Sosna verstärkt.
Herr Marcin Sosna, geboren in Polen, studiert zur Zeit Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Er strebt die Abschlüsse Erste Staatsexamen mit dem Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht und den Magister Iuris Internationalis (MJI) an.
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Handelsrecht aktuell: Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert zum Thema: Provisionsabrechnungen von Handelsvertretern  (mehr...)


03.04.2007 - von Jörg Reich

In dem aktuellen Urteil (AZ: VIII ZR 100/05) des Bundesgerichtshof entschied dieser in Bezug auf Provisionsabrechnungen zwischen Unternehmen und Handelsvertretern wie folgt:(mehr...)


Hotline - die neue Beratungshotline der Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol ist freigeschaltet!  (mehr...)


29.03.2007 - von Edgar Zorn

Die Rechtsanwaltskanzlei Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwälte in Sozietät, ist nicht nur ein kompetenter Ansprechpartner im Bereich Telemedien und Internetrecht, sonder selbst auf diesem gebiet als Anbieter diverser Dienstleistungen tätig.
(mehr...)


Vaterschaftstests: Mehr Rechte für Väter, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


29.03.2007 - von Beate Wypchol

Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 13.02.2007 aufgefordert hat, ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen, hat die Bundesjustizministerin Zypries nunmehr bereits einen Gesetzentwurf vorgestellt. (mehr...)


Neues Unterhaltsrecht, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


23.03.2007 - von Beate Wypchol

Die Koalition verständigte sich in einem Spitzengespräch am 22.03.2007 nun doch auf ein neues Unterhaltsrecht.(mehr...)


Banken müssen Provision offen legen, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


22.03.2007 - von Jörg Reich

Banken sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verpflichtet, offen zu legen, welche Provisionen Sie von den Anbietern bzw. Vermittlern von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten beim Verkauf an den Endkunden erhalten. Verletzen die Banken diese Verpflichtung, machen sie sich grundsätzlich dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig.
Die Pflicht zur Offenlegung geht soweit, so die Richter, dass nicht nur übliche Ausgabeaufschläge zu beziffern sind, sondern auch jährlich anfallende „ kickback“-Gelder darzulegen sind.
"Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen." (Zitat aus dem Urteil BGH XI ZR 56/05).
Erst durch die Offenlegung der Provisionen kann der Anleger selbst sich ein Bild machen, ob bei der Beratung der Bank deren Umsatzinteresse oder das Wohl des Kunden im Vordergrund steht.
(mehr...)


Auto getunt, Versicherungsschutz ausgebremst – Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, Informiert:


21.03.2007 - von Edgar Zorn

Ist ein Auto getunt worden und die Veränderungen der Versicherung nicht angezeigt worden, entfällt nach dem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des OLG Koblenz, der Vollkasko-Versicherungsschutz. Nach Auffassung der Richter wird die Versicherung von der Verpflichtung zu zahlen frei. Es sei die gesetzliche Pflicht des Fahrzeughalter, Veränderungen am Fahrzeug, die zu einer Gefährdungserhöhung führen, der Versicherung anzuzeigen.
Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 26.2.2007, Aktenzeichen 10 U 56/06



Schrottimmobilie – die Pressemitteilung zu der Entscheidung des BGH im Falle der Badenia, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


21.03.2007 - von Jörg Reich

Im Rechtsstreit um eine sogenannte Schrottimmobilien hob der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gegen die dortige Bausparkasse Badenia wegen eines Verfahrensfehlers auf.
Interessant ist jedoch der Hinweis der Richter auf die guten Erfolgsaussichten der klagenden Anleger auf den Zuspruch von Schadensersatz.
Im konkreten Fall seien gegenüber den Anlegern:
„...Evident unrichtige Angaben...“ (Zitat) gemacht worden.
Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass nach neuerer Rechtsprechung den Klägern eine Beweiserleichterung zugute komme. Nicht der Anleger müsse beweisen, dass die finanzierende Bank von den Machenschaften der Vermittler wusste, sondern die Bank müsse, wolle sie sich von Schadensersatzansprüchen frei zeichnen, beweisen, dass sie in Unkenntnis der Machenschaften der Vermittler gehandelt habe.
Ein Beweis der im Vorliegenden Fall wohl nicht zu führen ist.
Das Urteil steht noch nicht zur Verfügung.
Die Pressemeldung des BGH
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Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


19.03.2007 - von Beate Wypchol

Betreuen geschiedene Eltern beide abwechselnd ihre Kinder, ist derjenige allein zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet, bei dem sich das Kind weniger oft aufhält (in der Regel der Vater).(mehr...)


Neues Unterhaltsrecht – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


16.03.2007 - von Beate Wypchol

Voraussichtlich zum 01.07.2007 wird eine weitreichende Reform des Unterhaltsrechts in Kraft treten. Mit dieser Reform soll das Unterhaltsrecht den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel angepasst werden.(mehr...)


Schrottimmobilie, Bausparkasse, Strukturvertrieb, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert zu aktuellen Fernsehberichten:  (mehr...)


13.03.2007 - von Jörg Reich

Derzeit ist in den Medien das Thema Schrottimmobilie wieder stark vertreten. Leider unterliegt auch dieses Thema dem Zwang der Medien zu Unterhalten wodurch aufklärende Informationen oft zu knapp dargestellt werden.
Die Darstellung vermag wohl aufzurütteln, aber wirkliche Hilfe wird dem betroffene Anleger nur selten angedient.
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Künstliche Befruchtung, Rechtsanwältin Beate Wypchol - informiert zur aktuellen BverfG-Entscheidung:  (mehr...)


02.03.2007 - von Beate Wypchol

Krankenkassen müssen auch in Zukunft künstliche Befruchtungen nur bei Ehepaaren bezuschussen.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2007 (AZ.: 1 BvL 5/03) entschieden.

Für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gibt es damit auch weiterhin keinen Anspruch auf Krankenkassenleistungen für künstliche Befruchtungen. Sie müssen selbst für die Behandlung aufkommen. Laut Bundesverfassungsgericht ist die Privilegierung verheirateter Partner, die in solchen Fällen 50 Prozent von der gesetzlichen Kasse ersetzt bekommen, mit dem Grundgesetz vereinbar.

In der Begründung heißt es, die Ehe biete angesichts der bestehenden rechtlichen Pflichten mehr Sicherheit auch für zukünftige Kinder, von beiden Elternteilen betreut zu werden.

Denn die Ehe sei grundsätzlich auf lebenslange wechselseitige Verantwortung angelegt, während Unverheiratete diese Verantwortung nur freiwillig wahrnehmen würden.
Darüber hinaus sei die künstliche Befruchtung keine Krankheitsbehandlung, sondern eine medizinische Maßnahme, die auch als eine solche im Gesetz geregelt sei.
Das Urteil im Volltext unter
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Airbus - Stellenabbau, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


01.03.2007 - von Jörg Reich

...Wie das Tochterunternehmen des europäischen Luft- und Raumfahrtkonzerns EADS in Toulouse mitteilte, sollen in Deutschland 3700 Stellen wegfallen.... (ez-online)“

Diese und ähnliche Nachrichten erreichen uns täglich.
Betroffene Arbeitnehmer sollten nicht warten, bis die Entscheidung über ihren Arbeitsplatz gefallen ist. Jetzt gilt es sich für den Fall, dass der Stellenabbau den eigenen Arbeitsplatz betrifft, vorzubereiten, informiert zu sein und schnelle Hilfe an der Hand zu haben.
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Schrottimmobilien: Neues BGH Urteil, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


22.02.2007 - von Jörg Reich

Bei der Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds müssen Berater den Anlageinteressenten darauf hinweisen, dass die Veräußerung des Fondsanteils nur eingeschränkt möglich ist.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Januar 2007 (Az: III ZR 44/06). Gegen diese Urteil, ein Versäumnisurteil, wurde am 14.02.2007 Einspruch eingelegt.
Verschiedene Oberlandesgerichte hatten bislang unterschiedlich darüber geurteilt, ob ein solcher Hinweis generell oder nur auf Nachfrage zwingend zu erteilen ist.
Anleger können demnach den Anlageberater in die Haftung nehmen, wenn dieser nicht Aktiv über dieses Risiko informiert hat.
Allerdings kann die Hinweispflicht entfallen, wenn „die entsprechende Belehrung im Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat (…).“ Ein Haftungsanspruch besteht, wenn ein solcher Hinweis im Prospekt fehlt, oder dem Anleger zu wenig Zeit zur Prospektlektüre blieb.
Der Beweis der korrekten Beratung wird vielen Anlageberatern im nachhinein nicht möglich sein. Das Urteil im Volltext unter
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Vaterschaftstest,Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


13.02.2007 - von Beate Wypchol

Heimliche Vaterschaftschaftstests können vor Gericht weiterhin nicht verwendet werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 (Az: 1 BvR 421/05).(mehr...)


Übernahme von Korrespondenzmandaten von Lionsfreunden


09.02.2007

Die Rechtsanwälte Edgar Zorn und Jörg Reich sind aktive und engagierte Lions Club Mitglieder des Lionsclub Gießen.
Da liegt es nahe, dass wir bei der Suche nach geeigneten Korrespondenzanwälten bei entsprechender fachlicher Ausrichtung bevorzugt Lionsfreunde mit der Übernahme unserer Mandate betreuen.
Umgekehrt stehen wir selbstredend Lionsfreunden aus Deutschland und dem Ausland zur Übernahme von Mandaten zur Verfügung, die wir mit der gewohnten, besonderen Sorgfalt bearbeiten. Unser Wirkungskreis reich hier von Marburg und Alsfeld im Osten, Nidda, Büdingen, Friedberg und Frankfurt mit Offenbach im Süden, Koblenz, Weilburg, Wetzlar im Osten und Siegen, Herborn, Dillenburg im Norden von Gießen.



Ehevertrag, Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


07.02.2007 - von Beate Wypchol

Ehevertrag
Wer heiraten will, will nicht an eine mögliche künftige Scheidung denken. Dennoch klingen Ihnen die mahnenden Worte von Geschiedenen im Kopf, niemals wieder ohne einen Ehevertrag zu heiraten.
(mehr...)


Agentur bringt Autofahrer vor Gericht  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Für eine Rechtsschutz Versicherung aus Köln startet eine Düsseldorfer Agentur für Markenkommunikation eine Guerilla-Kampagne.
Eine Parkbucht in einem Kölner Parkhaus wird für einen Monat zum Gerichtssaal,.
Autofahrer, die auf der Suche nach einem Parkplatz sind, werden das Gefühl haben, direkt vor dem Richter zu landen.
(mehr...)


Arbeitsgericht Kündigung nach Verstoss - Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Frankfurt - Metzgereiangestellte riskieren bei bewussten Verstößen gegen die Lebensmittelvorschriften grundsätzlich ihre fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eines Metzgers gegen ein Supermarktunternehmen zurück.(mehr...)


Arbeitslos und Sperre - Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Urteil: Arbeitslose müssen rechtzeitige Bewerbung beweisen können
Ein Arbeitsloser wurde mit einer dreiwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt, weil er nicht unverzüglich auf ein Stellenangebot des Arbeitsamtes reagiert hatte. Dieses Entscheidung wurde in zweiter Instanz vom ...
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Beratung in polnischer und russischer Sprache  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Seit Anfang des Jahres hat sich die Kanzlei Zorn und Reich mit der Rechtsanwältin Beate Wypchol zu der Sozietät Zorn Reich Wypchol zusammen geschlossen.(mehr...)


Bundesgerichtshof Pressemitteilung  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Nr. 77/2006
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen haben.
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Bundesgerichtshof XI ZR 6 04  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Bundesgerichtshof (XI ZR 6/04 verkündet am: 16. Mai 2006)
entscheidet zu kreditfinanzierten sogenannten „Schrottimmobilien“
Die nachfolgende aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Volltext zu Ihrer Information.
Diese Entscheidung betrifft vor allem Anleger, die eine Eigentumswohnung gekauft und finanziert haben.
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Datenschutz  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Datenschutz“ im Internet – das Cookie!

Cookies können dazu benutzt werden, um den Internet User auf Schritt und Tritt im Netz zu verfolgen.
Das Wort Datenschutz wird so immer mehr zum Fremdwort.
Die Programme, mit denen Menschen ausspioniert werden, werden immer perfekter, und sogenannte SAS-Institute versorgen weltweit mehr als 30000 Unternehmen mit solchen Analyseprogrammen.
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Deutscher Fernsehsender  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Deutscher Fernsehsender (privat) erwirkt Urteil gegen onlinetvrecorder
DÜSSELDORF: Die ProSiebenSat.1 Media AG hat beim Landgericht Leipzig ein Urteil gegen den Internetdienst onlinetvrecorder.com erwirkt.
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DG Fonds– Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagenberatung! Kapitalanlagerecht aktuell - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

DG Fonds – Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagenberatung!

DG Fonds gibt es viele, geprellte Anleger noch erheblich mehr.
Die Situation und Entwicklung der DG Fonds kann allgemein als kritisch eingestuft werden.
Bei den DG Fonds Nr.: 26, 30, 31, 34, 35, 37, und 39 besteht nach Angaben in den letzten Rechenschaftsberichten sogar eine konkrete Insolvenzgefahr.
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Die Osterweiterung der EU, Europarecht aktuell - Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Die Osterweiterung der EU

Am 01.05.2004 sind 10 Staaten der Europäischen Union beigetreten. Dies sind:
Estland – Lettland – Litauen – Polen – die Tschechische Republik – die Slowakische Republik – Ungarn – Slowenien – Malta – Zypern.
Mit diesem Tag sind die Staatsangehörigen dieser Länder Unionsbürger geworden.

Für Unionsbürger gelten andere Regeln als für die anderen Ausländer, die in Abgrenzung hierzu als Drittstaatsangehörige bezeichnet werden.
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Familienleistungen, Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Familienleistungen für Familienangehörige von Arbeitnehmern eines Mitgliedstaates

Arbeitnehmer haben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie beschäftigt sind, Anspruch auf Familienleistungen für ihre Familienangehörigen, wobei es keine Rolle spielt, in welchem Land die Angehörigen wohnen.
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Familiennachzug zu EU-Bürgern  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Familiennachzug zu EU-Bürgern

Der Familiennachzug zu EU-Bürgern findet seine Regelungen im FreizügG/EU. Das AufenthaltsG wird auf solche Fälle grundsätzlich nicht angewendet, es sei denn, das AufenthaltsG enthält eine für den Familienangehörigen günstigere Regelung (§ 11 Abs. 1 S. 3 FreizügG/EU).
Das FreizügG/EU findet auch auf die Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Lichtenstein, Norwegen) und die Schweiz Anwendung (§ 12 FreizügG/EU).
Darüber hinaus sind auch die Bürger der am 01.05.2004 beigetretenen neuen EU-Staaten in allen Bereichen, mit Ausnahme der Arbeitnehmertätigkeit, den alten EU-Bürgern gleichgestellt.
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Fristlose Kündigung Beleidigung - Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Fristlose Kündigung - durch Beleidigung eines Vorgesetzten gerechtfertigt!
Die Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt grundsätzlich zumindest die ordentliche Kündigung, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in seinem Urteil. Der Mitarbeiter könne sich, nach Meinung des Gerichts, nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. In diesen Fällen komme regelmäßig sogar eine fristlose Kündigung in Frage, die allenfalls in Einzelfällen, etwa wegen einer langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, sozial nicht gerechtfertigt sein könne (Az.: 10 Sa 991/05).
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GEZ - Jetzt auch für internetfähige Endgeräte - Gebührenrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

GEZ – Jetzt auch für das Internet!

Die Abgabepflicht für an das Internet angeschlossenen PCs rückt näher. Ab dem 1. Januar 2007 sind solche PCs fortan bei der GEZ anzumelden und dann mit monatlich € 17,03 zu bezahlen.
Wen die Abgabepflicht trifft und wer (zusätzlich) zahlen muss, verrät Ihnen der nachfolgende Überblick:
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Gratis Download  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Gratis Download“ Jetzt wird´s teuer?

Seit Anfang des Jahres wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative gratis download Angebot diverser Internetanbieter auf einmal Rechnungen über Jahresgebühren erhalten, die so um die € 80,- bis € 100,- je nach Anbieter liegen.
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Gratis Internetzugang  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich


Gratis Proben  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich


Gratis SMS  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich


Gratis Testfahrer  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Gratis Testfahrer“ Jetzt wird´s teuer?

Seit einiger Zeit wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative Gratis- Testfahrt- Angebot diverser Internetanbieter auf einmal im Briefkasten eine Rechnung über mindestens € 96,- und mehr finden.
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Hartz IV: Aktuelles Urteil zu Scheidungen - Familienrecht aktuell


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Geschieden nicht automatisch mehr Geld!

Wenn ein Arbeitslosengeld II Empfänger geschieden ist, steht diesem nicht automatisch wegen der Trennung der Kinder mehr Geld zu. So entschieden die Kassler Bundes- Sozialrichter in letzter Instanz. In besonderen Fällen können aber Fahrtkosten übernommen werden, die entstehen, um die leiblichen Kinder zu besuchen. Wörtlich: Denkbar wäre eine sog "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" Dies bedeutet, dass bei besonders hohen Fahrtkosten diese vom Amt übernommen werden müssen.

Geschiedene ALG-II-Empfänger, die getrennt von ihren Kindern leben, haben keinen Anspruch auf Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Denkbar sei aber eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" meint das Bundessozialgericht. Eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit bedeute, wenn der Vater oder Mutter über das Wochenende die Kinder bei sich hat, es zu mehr Kosten kommt, die gedeckt werden müssen. Die Höhe wurde jedoch nicht festgelegt und zurück an das Sozialgericht in Duisburg verwiesen.

Akten Zeichen: B 7b AS 14/06 R

Porady tak¿e w jêzyku polskim!



Heise-Urteil 2 - Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Heise – Urteil! Berufung zurückgewiesen! Urteil trotzdem revidiert!

Vor kurzem endete in der zweiten Instanz die mündliche Verhandlung zu dem so genannten Heise- Urteil. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) wies die Berufung zurück.
In einem entscheidenden Punkt revidierte das OLG jedoch das in erster Instanz gefällte Urteil...
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Kauf und Bewertung einer Zahnarztpraxis - Rechtsberatung für selbstständige Zahnärzte - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Kauf und Bewertung einer Zahnarztpraxis
Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis
Der Gesellschaftsvertrag

Der Beruf des Zahnarztes in Deutschland zahlt sich zunehmend nur dann aus, wenn der Weg der Selbstständigkeit gewählt wird.
Hierbei gibt es neben dem kassenärztlichen Genehmigungsverfahren und dem sicherstellen einer hinreichenden Finanzierung eine Reihe von Stolpersteinen, die den Einstieg erschweren...
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Keine Kündigung wegen Überstunden - Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Keine Kündigung wegen Überstunden-Verweigerung!
Anwalt 24..de:
Will ein Arbeitnehmer, der kurzfristig zu Überstunden herangezogen werden soll, diese nicht leisten, so darf ihm deswegen nicht fristlos gekündigt werden.
So urteilte das hessische Landesarbeitsgerichts in Frankfurt vor kurzem..
Die Richter gaben damit der Klage einer Angestellten gegen ein Verwaltungsunternehmen statt und hoben deren Kündigung auf (Az.: 3 Sa 2222/04).
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Keine Sperre bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages - Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, weil ihm ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung droht, muss keine Sperre durch die Bundesagentur für Arbeit hinnehmen.

So urteilte das BUNDESSOZIALGERICHT, Urteil vom 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R....
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MAN Roland - Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

MAN Roland – Stellenabbau?
München (Reuters) – „Der Druckmaschinen-Hersteller MAN Roland hat die Kritik der Gewerkschaft IG Metall zu einem möglichen Stellenabbau in Hessen zurückgewiesen.
"Es gibt ein Projekt Polen und Überlegungen dort einen kleinen Standort zu etablieren. Eine Entscheidung ist aber noch nicht gefallen, weswegen es keinen Sinn macht, über einen Abbau zu spekulieren", sagte ein Sprecher von MAN Roland am Mittwoch. Eine Entscheidung werde aber wohl in den nächsten Wochen fallen. Das Management führe dazu Gespräche, in die der Aufsichtsrat und die Arbeitnehmer eingebunden seien...
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Prepaid - Telekommunikationsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Prepaid & Co – Kein Verfall von Handyguthaben
OLG München untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys

In einem Musterprozess hat das Oberlandesgericht München den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunk-Netzbetreibers O2 seien nicht zulässig, entschied der 29. OLG-Zivilsenat am Donnerstag in zweiter Instanz. "Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten." ...
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Rechtliche Rahmenbedingungen bei Praxisabgabe - Rechtsberatung für selbstständige Zahnärzte - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Zahnarzt / Zahnärzte / Praxis / Verkauf / Anteilskauf / Gemeinschaftspraxis /
Rechtliche Beratung bei Praxisabgabe, -übernahme und –erweiterung

Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, 02.11.2006:
Ein Arzt oder Zahnarzt hat kaum noch die Möglichkeit, sich frei niederzulassen. Zumeist besteht eine Zulassungsbeschränkung in dem favorisierten Gebieten, d.h. es wird kein neuer Vertragsarztsitz vergeben.
Die Alternative ist, dass der niederlassungswillige Arzt/Zahnarzt einen bestehenden Sitz übernimmt...
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Reiserecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

„Reiserecht“ – Stärkung des Verbraucherschutzes: Pressemitteilung zum BGH, Urteil vom 18.07.2006, AZ. X ZR 142/05

Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche
Den Reiseveranstalter trifft eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten...
Porady tak¿e w jêzyku polskim!
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Rentadomo und Co - Recht der geschlossenen Immobilienfonds - Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Geschlossener Immobilienfonds, Rentadomo und Co: Ausstieg jetzt!

Nicht wenige Anleger von „geschlossenen Immobilienfonds“ ließen sich auf Grund des Steuerspararguments auf eine besonders nachteilige Finanzierung des Fondserwerbs ein.
Sie verpflichteten sich, ihr Darlehen durch eine Lebensversicherung unter gleichzeitigem Verzicht auf eine anfängliche Darlehensrückführung zu tilgen.
Die dadurch erzielten Steuervorteile bei der Tilgung des Darlehens stehen aber meist in keinem Verhältnis zu der hohen Zinsbelastung.
So erweist sich diese Finanzierungsvariante am Ende als sehr teurer...
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Schönheitsreparaturen - Mietrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Schönheitsreparaturen“ neues Urteil des BGH lässt Vermieter bangen!

Kommt in einem Mietvertrag nicht deutlich zum Ausdruck, dass die gesetzten Fristen, innerhalb derer Schönheitsreparaturen auszuführen sind, flexibel sind, so sind die Klauseln über Schönheitsreparaturen nichtig.

Ebenso nichtig sind dann, die zumeist hiermit verbundenen Klauseln über anteilige Kostenübernahme bei nicht erreichen des Fristendes, z.B. an den Kosten für Malerarbeiten...
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Schrottimmobilie - Urteil im Volltext  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Bereits am 21.04.2006 haben wir über das nachfolgende Urteil des BGH informiert und stellen dies nunmehr im Volltext zum nachlesen zur Verfügung.
Bei Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Rechtsanwalt Jörg Reich
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Schrottimmobilie Datum Poststempel - Kapitalanlagerecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Schrottimmobilie, Hoffnung für geprellte Anleger!

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.03.2006 – Az.: 1 U 134/05 macht Hoffnung.

Die Richter haben in Bezug auf die Widerrufsmöglichkeit der Beteiligungserklärung bei einer treuhänderischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden:

„... Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung
„Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung es Widerrufs...“
den Klammerzusatz
„(Datum des Poststempels)“,
ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus....“

Anleger sollten nun eiligst Ihre Unterlagen prüfen.
Auch wenn der Klammerzusatz in der Widerrufsbelehrung nicht enthalten ist, sollten Anleger den Anlass nutzen und Ihre Beteiligung vom Fachmann prüfen lassen.

Spezialisten können die Sachlage schnell einschätzen und bieten für die Überprüfung der Beteiligungsunterlagen kostengünstige Pauschalen an.

Porady tak¿e w jêzyku polskim!
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Schrottimmobilie die WGS - Kapitalanlagerecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Die WGS Fonds wurden ursprünglich als attraktive Geldanlage und Steuersparmöglichkeit angepriesen. Wertlose Mietgarantien, beschönigende Prospekte und fehlerhafte Darlehensverträge führten zu einem der größten Immobilienskandale der jüngeren Geschichte...(mehr...)


Schrottimmobilie oder geschlossener Immobilienfonds  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Schrottimmobilie oder geschlossener Immobilienfonds – Banken versuchen Fehler bei der Widerrufsbelehrung nachträglich auszumerzen!

Seit einiger Zeit wundern sich Anleger, die Ihre Schrottimmobilie oder Ihren kapitalschluckenden Immobilienfonds über einen Kredit namhafter Banken finanziert haben über Post...

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Schrottimmobilie Postwurfsendung - Kapitalanlagerecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

„Schrottimmobilie“ Postwurfsendung was tun?

Derzeit rollt eine neue Kampagne von Postwurfsendungen in die Briefkästen geprellter Anleger, die in geschlossene Immobilienfonds investiert haben.

Ausgerechnet von den, die Beteiligung treuhänderisch für den Anleger haltenden Steuerberatungs- GmbH kommen Angebote, für eine auf einen Höchstbetrag beschränkte Pauschale, Anwälte zu vermitteln.
Diese würden dann die Aussichten für eine Rückabwicklung überprüfen...
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Social Hacking - Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Vorsicht bei Freemailkonten!
Untersuchungen ergaben, dass eine Vielzahl von Geschäftsleuten Freemail -Anbieter für ihre geschäftliche E-Mail-Korrepondenz nutzen. In Feldversuchen stellten Sicherheitsberater anschließend unter Beweis, dass zahlreiche Freemail-Konten innerhalb weniger Minuten mit einfachen Mitteln zu knacken sind.
Diese Tests wurden ausschließlich auf Methoden beschränkt, die keinerlei Spezialwissen erfordern und praktisch von jedem durchführbar sind. Die Ergebnisse dieser Tests sind alarmierend: E-Mail-Konten bei namhaften Anbietern konnten in weniger als zehn Minuten gehackt werden. Sind zu dem Konteninhaber nur einige wenige Informationen bekannt, reduzierte sich der Zeitaufwand oft auf weniger als fünf Minuten.

Die Folgen eines erfolgreichen Einbruchs sind für den Betroffenen in den allermeisten Fällen gravierend. Der Eindringling kann alle eingegangenen Mails lesen. Es ist ihm möglich, in die Privatsphäre des Konteninhabers einzudringen und beispielsweise firmeninterne Informationen zu erhalten, die mit Mails auf oder über dieses Konto gesendet wurden.
Der Eindringling kann alle Funktionen des Mail-Kontos uneingeschränkt nutzen und so auch eingegangene Mails löschen oder verändern, ehe der Konteninhaber sie gelesen hat. Das bedeuten, dass der Konteninhaber wichtige Mails entweder gar nicht erhält oder die Mails einen falschen, veränderten Inhalt haben.

Ein unbefugter Eindringling in ein Mail-Konto kann im Namen und mit der Absenderadresse des Konteninhabers Mails versenden, die nicht als Fälschung zu erkennen sind.
Der Eindringling kann sogar das Passwort ändern und so dem Konteninhaber am Abholen seiner E-Mails beziehungsweise am Senden von E-Mails hindern.
Ist man beruflich auf E-Mails angewiesen, kann damit ein empfindlicher Schaden zugefügt werden.

Missbräuchliche Handlungen lassen sich sogar automatisieren. Der Einbrecher kann beispielsweise hinterlegen, dass von jeder ein- und ausgehenden Mail eine Kopie an ein anderes E-Mail-Konto - nämlich das des Eindringlings - zu senden ist.
Der Effekt ist, dass sich der Eindringling nie wieder in das betreffende Konto einhacken muss, da er jede Mail, die über dieses Konto geht, zugleich auch automatisch auf sein eigenes E-Mail-Konto geschickt bekommt. Das funktioniert so lange, bis der Inhaber des betreffenden Kontos den Weiterleitungseintrag in den Grundeinstellungen bemerkt und löscht.
Das Diensteangebot einiger E-Mail-Anbieter, die auch Funktionen wie Telefon- und Adressbuchverwaltung, einen persönlichen Kalender und anderes mehr zur Verfügung stellen, birg zusätzliche Gefahr. Die Schäden, die einem Nutzer solcher Funktionen durch ein unbefugtes Eindringen in sein Account entstehen können, sind kaum absehbar.

Neben technischen Sicherheitslücken in Freemail-Systemen, die es Angreifern ermöglichen, ohne Authentisierung auf das System zuzugreifen, ist die Methode des sogenannten „Social Hacking“, des Erratens der Zugangsdaten, durchaus vielversprechend. Um auf diesem Weg unbefugten Zugang zu einem Mail-Konto zu erlangen, benötigt ein Eindringling entweder den Account-Namen oder die komplette E-Mail-Adresse des Opfers. Daten, die leicht zu besorgen sind.
Aus nachvollziehbaren Gründen wird auf eine detaillierte Darstellung der Verfahrensmodalitäten wie man sich sodann in ein Email-Konto unbefugterweise einhackt wegen der offensichtlichen Gefahr der Nachahmung verzichtet.
Nur soviel – schwer ist es nicht!

Als Gegenmaßnahmen empfiehlt es sich einen Freemail-Anbieter zu wählen, der keine beliebig vielen Fehl-Log-ins zulässt, ohne das E-Mail-Konto zu sperren.
Eine andere Möglichkeit für Anbieter, solche Attacken zu verhindern, besteht darin, dass zwischen jedem Fehl-Log-in eine immer längere Wartezeit notwendig ist, bis der nächste Log-in erfolgen kann.
Wegen der immer größeren Wartezeiten würde eine sogenannte Brute-Force-Attacke so lange dauern, dass sie praktisch undurchführbar ist. Und eine dritte, ebenfalls einfache Möglichkeit für den Freemail-Anbieter besteht darin, dem Konteninhaber nach dem Log-in anzuzeigen, ob Fehl-Log-ins erfolgten. Werden einem Konteninhaber solche Fehl-Log-ins angezeigt, dann weiß er zumindest, dass jemand (erfolgreich oder erfolglos) versucht hat, in sein Konto einzudringen.

Ein Passwort ist umso schwerer zu erraten, je länger es ist.
Für Passwörter bis zu einer Länge von vier bis fünf Zeichen braucht ein Angreifer kaum themenbezogene Wortlisten, sondern kann ein leistungsfähiges Brute-Force-Programm einfach alle möglichen Worte dieser Länge durchprobieren lassen.
Passworte mit einer Länge von acht und mehr Zeichen sind auf diese Weise auch mit sehr leistungsfähigen Computern nicht mehr zu ermitteln.
Sicherer ist ein Freemail-Anbieter, der eine Passwortlänge von mindestens acht Zeichen zwingend festlegen.
Gleiches gilt für die möglichen Zeichen. Je mehr Zeichen für ein Passwort verwendet werden können, umso mehr mögliche Passworte einer bestimmten Länge gibt es. Während ein Hacker beispielsweise ein sechsstelliges Passwort, in dem nur Kleinbuchstaben vorkommen dürfen, noch relativ einfach ermitteln kann, ist das Hacken eines Passworts, in dem Klein- und Großbuchstaben, Ziffern und 20 Sonderzeichen vorkommen können, praktisch unmöglich.

Kritisch sind Anbieter zu bewerten, die beim vergessen des Passwortes eine „geheime Frage“ stellen, bei deren Beantwortung das Passwort freigegeben wird.

Auch hier wird auf eine detaillierte Darstellung der Verfahrensmodalitäten wie man sich sodann in ein Email-Konto unbefugterweise einhackt wegen der offensichtlichen Gefahr der Nachahmung verzichtet.

Nutzern von Freemail-Diensten sowie sollte es bewusst sein, dass diese Konten oft leicht zu knacken sind. Es empfiehlt es sich, bei der Auswahl eines Freemail-Dienstes neben den dort angebotenen Features auch die Sicherheitsvorkehrungen mit in die Auswahl einzubeziehen.

Der firmeninterne Zugriff auf diese Dienste sollte in jedem Fall verboten werden.
Hiezu sollte das Verbot mit den Mitarbeiter erörtert werden und diese sollten schriftlich bestätigen das Verbot zur Kenntnis genommen zu haben.

Technisch sind alle bekannten URLs für den Zugriff aus dem Firmennetz zu sperren.

Eine Maßnahme, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass über das gehackte E-Mail-Konto Straftaten begangen werden können, besonderes Augenmerk verdient.
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Stadtwerke müssen Kalkulation für Energiepreise darlegen-Verbraucherschutzrecht aktuell, rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Stadtwerke müssen Kalkulation für Energiepreise darlegen! OLG-Urteil im Volltext 7 U 194/04
Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 bestätigt. Die Zahlungsklage des Gasversorgers wurde abgewiesen, weil dieser nicht rechtzeitig und nicht umfangreich genug seine Preiskalkulation offen gelegt hatte.
Auch Stadtwerke müssen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ihre Preiskalkulation für Gas offen legen. ..
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SW Immobilienfonds - LG Duisburg stärkt Verbraucherrechte, Kapitalanlagerecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

LG Duisburg: Widerrufsbelehrung fehlerhaft, Widerruf des Fondsbeitritts jederzeit möglich
Anleger, die sich an der SW Immobilienfonds 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt haben, können ihren Beitritt nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen...
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Telefonmarketing profitiert möglicherweise von BGH-Urteil, Medienrecht aktuell, rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Telefonmarketing profitiert möglicherweise von BGH-Urteil

Anwalt 24.de:
Kaltakquiseanrufe bei Business-Kunden sind möglicherweise künftig nicht mehr wettbewerbswidrig.
So interpretiert der Wettbewerbsexperte Dr. Stephan Pauly das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofes über Anrufe von Headhuntern am Arbeitsplatz...
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Titelthema Erben, Erbrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007

Aktuelles zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes!(mehr...)


Unterhalt bei Trennung, Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:  (mehr...)


05.02.2007 - von Beate Wypchol

Unterhalt bei Trennung, Scheidung, für Kinder und Eltern!
Die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung sind für die allermeisten existenziell. Die Finanzierung zwei Haushalte, von dem zumindest einer erst neu zu bestellen ist, ist von dem bisherigen Familieneinkommen nur selten problemlos zu bestreiten. Nicht umsonst ist die Ehescheidung einer der Hauptgründe für die Überschuldung privater Haushalte...
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Werbelinks - Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert  (mehr...)


05.02.2007 - von Jörg Reich

Urteil: Werbelinks müssen bei Online-Medien klar gekennzeichnet sein
Links bei Artikeln von Online-Medien die zu einer externen Homepage mit Werbung führen müssen innerhalb des Textes kenntlich gemacht werden. Fehlt eine Kenntlichmachung, liegt eine unzulässige Schleichwerbung vor, so das Kammergerichts Berlin. Es sei ein klarer Verstoß gegen das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung. Eine Unterlassungsforderung von Mitbewerbern sei gerechtfertigt (Az. 5 U 127/05)...
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Winterreifenpflicht  (mehr...)


05.02.2007 - von Edgar Zorn

Winterreifenpflicht – Gibt es in Deutschland nicht
Rechtsanwalt Edgar Zorn, Gießen, Verkehrsrecht aktuell informiert:
Es gibt keine Winterreifenpflicht in Deutschland.
Richtig ist, mit der Änderung des neu geregelten § 2 Absatz 3a StVO, der nunmehr die Ausrüstung von allen Kraftfahrzeugen entsprechend den Wetterverhältnissen bestimmt, kann es teuer werden.
Diese Vorschrift ist seit dem 01.05.2006 in Kraft...
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Schrottimmobilie 21.04.2006  (mehr...)


21.04.2006 - von Jörg Reich

„Schrottimmobilie“ BGH stärkt erneut Rechte geschädigter Anleger die ihre Beteiligungen finanziert haben!
Mit Urteil vom 14.02.2006 hat sich nun der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenats und damit den Vorgaben des europäischen Gerichtshofs angeschlossen...
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